Brose in Brose/Weth/Volk, MuSchG, BEEG,
zB BSG Urteil vom 25.6.2020 - B 10 EG 3/19 R - BSGE 130, 237 = SozR 4-7837 § 2c Nr 7, RdNr 30 mwN). Nach § 1 Abs 1 Satz 1 LStDV sind Arbeitnehmer Personen, die in öffentlichem oder privatem Dienst angestellt oder beschäftigt sind und aus diesem Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen. Ein Dienstverhältnis liegt nach § 1 Abs 2 Satz 1 LStDV vor, wenn der Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist nach § 1 Abs 2 Satz 2 LStDV der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. 23 Die Klägerin hat als Entwicklungshelferin in einem solchen Dienstverhältnis nichtselbstständige Arbeit ausgeübt. Entwicklungshelfer, die wie die Klägerin unter das EhfG fallen, sind im steuerrechtlichen Sinne Arbeitnehmer (Stache in Bordewin/Brandt, EStG, Kommentar, Werkstand Dezember 2021, § 19 EStG RdNr 291). Dem steht nicht entgegen, dass Entwicklungshelfer während des Entwicklungsdienstes in keinem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis (BSG Urteil vom 3.9.1998 - B 12 KR 21/97 R - SozR 3-2500 § 5 Nr 39 RdNr 18; Dietrich in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, § 4 RdNr 34, Stand der Einzelkommentierung 11.4.2022) oder Arbeitsverhältnis (LAG Köln Beschluss vom 29.12.2021 - 9 Ta 174/21 - juris RdNr 24; BAG Urteil vom 27.4.1977 - 5 AZR 129/76 - juris RdNr 60) stehen, sondern in einem Rechtsverhältnis eigener Art (BSG Urteil vom 25.6.1991 - 1/3 RK 1/90 - BSGE 69, 66 = SozR 3-2200 § 200 Nr 2 - juris RdNr 16; Preis in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 22. Aufl 2022, § 611a BGB RdNr 135; Temming, Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Band 1, 5. Aufl 2021, § 19 RdNr 66; Walker in Schwab/Weth, ArbGG, 6. Aufl 2022, § 2 RdNr 171). Der - auch im Elterngeldrecht aufgrund dessen Steuerakzessorietät maßgebliche - steuerrechtliche Begriff des Dienstverhältnisses ist nicht notwendigerweise mit dem identisch, was im Arbeits- oder Sozialrecht (außerhalb des Elterngeldrechts) als Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis gilt (
BFH Beschluss vom 9.11.2004 - VI B 150/03 - juris RdNr 4; BFH Beschluss vom 9.1.2004 - V B 140/03 - juris RdNr 10; BFH Urteil vom 2.12.1998 - X R 83/96 - juris RdNr 54; Breinersdorfer in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 19 B 32, Stand der Einzelkommentierung April 2017). 24 bb) Das der Klägerin für ihren Entwicklungsdienst gezahlte Unterhaltsgeld war auch eine Einkunft aus nichtselbstständiger Arbeit iS von § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 4 EStG. Dazu zählen nach § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst. Wie sich aus der dortigen Aufzählung der Einkünfte erschließt, erfasst die Vorschrift alle Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die durch die Arbeitsleistung veranlasst sind und im weitesten Sinne eine Gegenleistung für ihre Arbeitskraft darstellen. Alle Einnahmen (Geld- oder Sachleistungen) aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis sind daher Arbeitslohn (BSG Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 17/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 7 RdNr 26; BSG Urteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 3/09 R - BSGE 105, 84 = SozR 4-7837 § 2 Nr 4, RdNr 28) und damit auch das von der Klägerin bezogene Unterhaltsgeld. 25 Dem steht nicht entgegen, dass Entwicklungshelfer nach § 1 Abs 1 Nr 1 EhfG ihren Dienst in Entwicklungsländern "ohne Erwerbsabsicht" erbringen, um in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zum Fortschritt dieser Länder beizutragen (
hierzu BSG Urteil vom 25.6.1991 - 1/3 RK 1/90 - BSGE 69, 66 = SozR 3-2200 § 200 Nr 2 - juris RdNr 16 mwN). Denn steuerrechtlich genügt die Ausübung einer Beschäftigung mit Überschusserzielungsabsicht. Diese ist unabhängig von den (inneren) Motiven für die Beschäftigung dann anzunehmen, wenn daraus in der Regel Überschüsse erzielt und nicht lediglich (in pauschalierter Weise) die tatsächlichen Selbstkosten abgedeckt werden (BFH Urteil vom 20.11.2018 - VIII R 17/16 - juris RdNr 28; BFH Urteil vom 4.8.1994 - VI R 94/93 - juris RdNr 10, jeweils mwN). Hiernach bestand eine Überschusserzielungsabsicht bei der Klägerin schon deshalb, weil das Unterhaltsgeld nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 4 Abs 1 Nr 1 EhfG dazu bestimmt war, ihren Lebensbedarf zu sichern und nicht nur (im Sinne einer Aufwandsentschädigung) die tatsächlichen Kosten ihrer Tätigkeit abzudecken. 26 cc) Das Unterhaltsgeld als Einkunft der Klägerin aus nichtselbstständiger Arbeit war auch nicht wegen ihres Auslandsaufenthalts steuerfrei. Die (beschränkte) Steuerpflicht ergab sich insoweit schon aus § 1 Abs 4 iVm § 49 Abs 1 Nr 4b EStG, weil nach den Feststellungen der Vorinstanzen das von der GIZ gezahlte Unterhaltsgeld aus einer "inländischen öffentlichen Kasse" im Sinne dieser Bestimmung gewährt wurde (
Loschelder in Schmidt, EStG,
LSG Baden-Württemberg Urteil vom 18.11.2014 - L 11 EG 3121/13 - juris RdNr 24 mwN). Schließlich zählt das Unterhaltsgeld nach § 4 Abs 1 Nr 1 EhfG auch nicht zu den in § 3 Nr 61 EStG aufgeführten steuerfreien Einnahmen von Entwicklungshelfern. 27 3. Die Voraussetzungen für eine rechtsfortbildende Anwendung der Berechnungsvorschriften des Arbeitslosengelds für Entwicklungshelfer über ein fiktives Bemessungseinkommen nach § 13 Abs 2 EhfG iVm § 152 SGB III auf den Elterngeldanspruch der Klägerin sind nicht erfüllt. Für eine Rechtsfortbildung im Wege der hier allein in Betracht kommenden Analogie (dazu unter
Vm § 68 Nr 15 SGB I) modifiziert, um auch Entwicklungshelfern iS von § 1 EhfG den Bezug von Elterngeld zu ermöglichen, die sich im Ausland aufhalten und weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (
zuvor für das Erziehungsgeld bereits § 1 Abs 2 Satz 1 Nr 3 Bundeserziehungsgeldgesetz <BErzGG> in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 13.12.2006, BGBl I 2915). Weitere abweichende Modalitäten des Elterngeldanspruchs von Entwicklungshelfern hat der Gesetzgeber dagegen nicht geregelt. Insbesondere hat er keine gesonderte, von den allgemeinen Regeln abweichende Bestimmung des Bemessungseinkommens vorgenommen, obwohl ihm das System der Bezahlung von Entwicklungshelfern durch ein (Basis-)Unterhaltsgeld unterhalb des Niveaus einer erwerbsbestimmten Vergütung (
Begründung zum Entwurf der Bundesregierung vom 15.3.1968 eines EhfG, BT-Drucks V/2696 S 9) bekannt sein musste. 31 bb) Gegen eine planwidrige Regelungslücke spricht zudem die Systematik des Elterngeldrechts und die Zweckbestimmung des Elterngelds. Der Gesetzgeber hat das Elterngeld als Einkommensersatzleistung konzipiert, die sich grundsätzlich an dem im Bemessungszeitraum vor der Geburt durchschnittlich erzielten Einkommen aus Erwerbstätigkeit orientiert (
Der Staat stellt mit dem Elterngeld eine einkommensorientierte Zuwendung in Aussicht, um die Einbußen an Erwerbseinkommen ganz oder teilweise auszugleichen, die sachlich mit dem ausgleichsberechtigenden Ereignis - der Geburt des Kindes - zusammenhängen. Realisiert sich dagegen in der Zeit vor der Geburt des Kindes ein anderes Erwerbs- oder Ausfallrisiko (zB Wirtschafts- oder Arbeitsmarktlage, Krankheit), so sind die damit einhergehenden Einkommensausfälle grundsätzlich nicht vom Sinn und Zweck dieser Zuwendung umfasst (BSG Urteil vom 20.5.2014 - B 10 EG 2/14 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 27 RdNr 20; BSG Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 21/09 R - juris RdNr 63 unter Hinweis auf die Begründung zum Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 20.6.2006 eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes, BT-Drucks 16/1889 S 20). 32 Abweichungen von der Maßgeblichkeit des vorgeburtlichen Einkommens regeln nur die hier nicht einschlägigen Ausklammerungstatbestände des § 2b Abs 1 Satz 2 Nr 1 bis 4 BEEG. Auch diese Tatbestände sehen aber als Bemessungsgrundlage kein fiktives Einkommen vor, sondern verschieben den Bemessungszeitraum überwiegend aus Gründen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes stehen, wie etwa einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung. Eine Privilegierung von Einkommensausfall - allerdings nur durch Verschiebung des Bemessungszeitraums - sieht das BEEG damit zum einen nur für Sachverhalte in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Förderzweck des Elterngelds vor; zum anderen zum Ausgleich der mit der Ableistung von Wehrdienst (nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31.5.2011 geltenden Fassung oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes) oder Zivildienst (nach dem Zivildienstgesetz) verbundenen Nachteile wie insbesondere der Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit (Begründung zum Entwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD vom 3.6.2008 eines Ersten Gesetzes zur Änderung des BEEG, BT-Drucks 16/9415 S 5). Dagegen bleiben Einkommensminderungen oder -ausfälle aufgrund allgemeiner Erwerbsrisiken oder sonstiger individueller Umstände bei der Bemessung der Leistungshöhe außer Betracht (
BSG Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 20/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 8 RdNr 70). Mögliche Einkommenseinbußen der Klägerin durch ihre berufliche Entscheidung für den Entwicklungsdienst sind daher nach der Systematik des Elterngeldrechts ihrer privaten Risikosphäre zuzuordnen. 33 Das BEEG bedient sich zwar der klassischen Bemessungstechnik für Einkommensersatzleistungen im Sozialversicherungs- und sozialen Entschädigungsrecht, nämlich die Leistung nach einem bestimmten Prozentsatz auf der Grundlage des Einkommens in einem definierten Zeitraum vor Eintritt des Versicherungs- oder Versorgungsfalls zu berechnen (BSG Urteil vom 25.6.2009 - B 10 EG 8/08 R - BSGE 103, 291 = SozR 4-7837 § 2 Nr 2, RdNr 59). Gerade nicht übernommen hat der Gesetzgeber im Elterngeldrecht aber die spezielle Regelungstechnik eines fiktiven, zukünftig erzielbaren Bemessungseinkommens, wie es § 152 SGB III ausnahmsweise für das Arbeitslosengeld vorsieht, anstatt des für den Normalfall angeordneten Rückgriffs auf das Bemessungseinkommen in der Vergangenheit. Vielmehr war es ausdrücklich die Intention des BEEG-Gesetzgebers, die Bemessung des Elterngelds an dem individuellen (tatsächlich zur Verfügung stehenden) Einkommen eines Elternteils vor der Geburt auszurichten und einen solchen tatsächlichen Einkommensausfall zu kompensieren (
BT-Drucks 16/1889 S 15, 20 f). 34 c) Ebenso wenig weist das EhfG die für das Begehren der Klägerin notwendige Regelungslücke auf. Der Gesetzgeber hat für die soziale Absicherung von Entwicklungshelfern durch spezielle Regelungen zur Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenlosenversicherung differenziert Sorge getragen (
G, § 4 Abs 1 Satz 1 Nr 1, § 166 Abs 1 Nr 4, § 170 Abs 1 Nr 4 SGB VI, § 2 Abs 3 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VII). Er hat zudem in § 4 Abs 1 Nr 4 EhfG die Übernahme der Pflichten nach dem Mutterschutzgesetz durch den Träger der Entwicklungshilfe vorgesehen. Im Falle der Schwangerschaft einer Entwicklungshelferin hat der Träger für die Dauer der Schutzfristen die vertraglichen Unterhaltsleistungen weiter zu gewähren (§ 8 Abs 2 EhfG). Dieses Regelungskonzept verfolgt das Ziel, die soziale Sicherung von Entwicklungshelfern im Ergebnis so zu gestalten, wie sie bei Tätigkeiten im Inland besteht, und darüber hinaus der besonderen Eigenart ihres rechtlichen Status und den besonderen Risiken Rechnung zu tragen, die ein Dienst in Entwicklungsländern mit sich bringt (BSG Urteil vom 3.9.1998 - B 12 KR 21/97 R - SozR 3-2500 § 5 Nr 39 RdNr 18; BSG Urteil vom 25.6.1991 - 1/3 RK 1/90 - BSGE 69, 66 = SozR 3-2200 § 200 Nr 2 - juris RdNr 16;
auch BT-Drucks V/2696 S 8). Auch nach dem Inkrafttreten des BEEG hat der Gesetzgeber - wie zuvor bereits unter Geltung des BErzGG (
GG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 13.12.2006, aaO) - keinen Anlass gesehen, den Fall des Einkommensverlustes wegen Kinderbetreuung im EhfG für Entwicklungshelfer durch besondere Bemessungsregelungen gesondert zu regeln. Vielmehr hat er diese spezielle soziale Absicherung ersichtlich und systemkonform allein dem BEEG überlassen. 35 4. Die Bemessung des Elterngelds der Klägerin auf der Grundlage ihres tatsächlichen steuerpflichtigen Einkommens aus ihrem Dienst als Entwicklungshelferin vor der Geburt ihres Kindes in Gestalt des Unterhaltsgelds verstößt nicht gegen das GG (Art 3 Abs 1 GG und Art 6 Abs 1 und 2 GG). 36 a) Die von der Klägerin gerügte Ungleichbehandlung bei der Bemessung des Elterngelds mit Eltern, die vor der Geburt ihres Kindes keinen Entwicklungsdienst im Interesse der Allgemeinheit verrichtet haben und entsprechend ihrer beruflichen Qualifikation höher entlohnt worden sind, ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt. 37 Wie das BVerfG bereits entschieden hat, beruht die nicht personen-, sondern sachbezogene Ungleichbehandlung von Elterngeldberechtigten, die an der einkommensbezogenen Differenzierung der Elterngeldhöhe anknüpft, auf hinreichend gewichtigen Gründen. Sie ist deshalb auch unter Berücksichtigung der Schutz- und Förderdimension von Art 6 Abs 1 und 2 GG grundrechtlich gerechtfertigt (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - juris RdNr 7 ff). Der Gesetzgeber durfte im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums bei der Ausgestaltung der Familienförderung (BVerfG, aaO, RdNr 13 und 20) die Berechnung des Elterngelds am Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit in den zwölf Monaten vor der Geburt orientieren, weil dieser Bemessungszeitraum die Einkommensverhältnisse der Berechtigten vor der Geburt des Kindes am besten abbildet (
BSG Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 17/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 7 RdNr 78; BT-Drucks 16/1889 S 20). 38 Die durch die Wahl dieses Bemessungszeitraums bedingte Risikoverteilung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit dem Elterngeld stellt der Staat - wie oben bereits ausgeführt - eine einkommensorientierte Zuwendung in Aussicht, um die Einbußen an Erwerbseinkommen ganz oder teilweise auszugleichen, die sachlich mit dem ausgleichsberechtigenden Ereignis - der Geburt des Kindes - zusammenhängen. Einkommenseinbußen aus sonstigen Gründen werden dem Risikobereich des Berechtigten zugeordnet; die Behebung sozialer Notlagen bleibt anderen Sicherungssystemen überlassen (BSG Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 20/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 8 RdNr 71; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - juris RdNr 17). 39 Zu solchen Gründen, die in die persönliche Risikosphäre des Berechtigten fallen, gehören auch seine Motive für die Wahl einer geringer bezahlten Tätigkeit, wie sie die Klägerin mit ihrer Entscheidung für den Entwicklungsdienst im Ausland getroffen hat. Wollte man dagegen die Bestimmung des Bemessungszeitraums an eine Bewertung der Beweggründe für die Aufnahme der vorgeburtlichen Berufstätigkeit knüpfen, würde dies zu unübersehbaren Abgrenzungsproblemen führen. In dieser Hinsicht weist die Beklagte im Übrigen zutreffend darauf hin, dass neben dem altruistischen Motiv eines Dienstes an der Allgemeinheit auch der Erfahrungsgewinn für die eigene Fortbildung ein Ertrag dieses Dienstes sein kann (
auch BT-Drucks V/2696 S 9). 40 Schließlich bildet auch die Praktikabilität der Leistungsgewährung (
Satz 2 SGB X) einen gewichtigen sachlichen Grund für die vom Gesetzgeber gewählte Ausgestaltung der steuerrechtsakzessorischen Bemessungsmethode auf der Grundlage des vorgeburtlichen Einkommens (BSG Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 20/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 8 RdNr 71). So muss im Bemessungszeitraum nicht nach einem bestehenden, unterbrochenen oder beendeten Beschäftigungsverhältnis oder nach dem Grund der Einkommenseinbußen aus Erwerbstätigkeit unterschieden werden. Die damit sonst verbundenen Schwierigkeiten lassen sich zB an dem sehr differenziert ausgestalteten Bemessungsrecht beim Arbeitslosengeld (
ff SGB III) unschwer erkennen (
BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 8/10 R - juris RdNr 60 mwN). Das von der Klägerin begehrte Abstellen auf ein fiktives Einkommen würde demgegenüber gerade Elemente dieses komplexeren Bemessungsrechts in das Elterngeld übernehmen und damit zu einem erheblich höheren Verwaltungsaufwand führen. Soziale Härten durch die Einkommensabhängigkeit des Elterngelds werden schließlich jedenfalls teilweise durch die Steigerung der Ersatzrate bei geringen Einkommen ausgeglichen, wie sie § 2 Abs 2 Satz 1 BEEG festlegt. Davon hat auch die Klägerin profitiert: So belief sich die Ersatzrate in ihrem Fall auf rund 82 Prozent statt der normalerweise vorgesehenen 67 Prozent des maßgebenden Bemessungseinkommens vor der Geburt (
Abhilfebescheid der Beklagten vom 5.5.2017). 41 b) Ebenso durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist die von der Klägerin gerügte Ungleichbehandlung bei der Bemessung des Elterngelds im Vergleich zu Entwicklungshelfern, die nach ihrem Dienst Arbeitslosengeld auf der Grundlage eines fiktiven Einkommens nach § 13 Abs 2 EhfG iVm § 152 Abs 2 SGB III beziehen. 42 Ein sachliches Differenzierungskriterium ergibt sich bereits aus den systembedingten Unterschieden zwischen Arbeitslosengeld als (grundsätzlich) beitragsfinanzierte Versicherungsleistung der Arbeitsförderung (
Abs 1 und Abs 4 Nr 1 SGB III) und Elterngeld als steuerfinanzierte Familienleistung (
Dem steht nicht entgegen, dass die Mehraufwendungen, die der BA durch den in § 13 EhfG geregelten Anspruch auf Arbeitslosengeld für Entwicklungshelfer und der dort bestimmten Gleichstellung von Zeiten des Entwicklungsdienstes mit Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses nach dem Recht der Arbeitsförderung entstehen, vom Bund erstattet werden. Denn der Gesetzgeber verfügt - wie oben bereits erwähnt - im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit und damit auch bei der Ausgestaltung des Elterngeldrechts über einen weiten Gestaltungsspielraum (BSG Urteil vom 21.6.2016 - B 10 EG 8/15 R - BSGE 121, 222 = SozR 4-7837 § 2b Nr 1, RdNr 28 mwN). 43 Grundlage der Berechnung der Elterngeldhöhe bildet die sogenannte Bezugs- und Referenzmethode. Danach wird unter Bezugnahme auf den wirtschaftlichen Dauerzustand eines gerade vergangenen Zeitraums auf ein Durchschnittseinkommen geschlossen, das den individuellen Lebensstandard prägt (BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - BSGE 109, 42 = SozR 4-7837 § 2 Nr 10, RdNr 23; BSG Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 21/09 R - juris RdNr 58). Demgegenüber stellt § 152 Abs 2 SGB III nicht mehr auf zurückliegende, sondern auf zukünftige Entgelte ab, die der Arbeitslose nach seiner beruflichen Qualifikation erzielen könnte (Rolfs in Gagel, SGB II/SGB III, Werkstand März 2022, § 152 SGB III RdNr 4), weil ein ausreichend repräsentatives Bemessungsentgelt in der Vergangenheit nicht mehr festgestellt werden kann (
Brand in Brand, SGB III,
BSG Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 20/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 8 RdNr 64; BSG Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 21/09 R - juris RdNr 63, jeweils mit Hinweis auf BT-Drucks 16/1889, S 1 f, 14 f, 20 und mwN). Schließlich ist das den Ausgleich nach dem BEEG begründende Ereignis (Geburt eines Kindes und die notwendige Betreuung) kein Schicksalsschlag, mit dem zwingend der Ausfall von Erwerbseinkommen einhergeht. Aus diesem Grund ist das Elterngeld im Bezugszeitraum auch nur als subsidiäre Unterstützungsleistung ausgestaltet, auf die gleichzeitig bezogene einkommensersetzende Leistungen angerechnet werden (
Es verbindet die Leistungsgewährung nicht mit der Verwirklichung eines bestimmten Erwerbsrisikos, sondern mit einer typischen, aber hinsichtlich individueller Einkommenseinbußen unterschiedlich ausgeprägten allgemeinen Bedarfslage. Eine Abweichung von der Referenzgröße des Einkommens aus Erwerbstätigkeit, wie sie bei kurzfristigen Entgeltersatzleistungen in Ausnahmefällen existiert, sieht das Elterngeld daher nicht vor (BSG Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 20/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 8 RdNr 65 f; BSG Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 21/09 R - juris RdNr 64 f). 45 Angesichts dieser gewichtigen systemischen Unterschiede war der BEEG-Gesetzgeber nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen gezwungen, die ganz anders geartete Berechnungsmethode des Arbeitslosengelds für Entwicklungshelfer unter Durchbrechung der elterngeldrechtlichen Systematik im BEEG auch für das aktiven und ehemaligen Entwicklungshelfern gezahlte Elterngeld vorzusehen. 46 5. Gegen die Elterngeldberechnung unter Einbeziehung des Unterhaltsgelds sind von den Beteiligten ansonsten keine Bedenken geäußert worden. Auch für den Senat sind Berechnungsfehler nicht ersichtlich. Insbesondere sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Klägerin keine Abzüge für Abgaben zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach § 2f Abs 1 BEEG in Höhe einer entsprechenden monatlichen Pauschale zu berücksichtigen waren, weil die Klägerin als Entwicklungshelferin nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung war, sondern zu ihren Gunsten eine Gruppenversicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen bestand (
G;
auch BSG Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 6/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 15). 47 C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Kaltenstein Othmer Röhl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE142580212&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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