KSRE142711614 ECLI:DE:BSG:2019:170719BB12R1019B0 BSG 12. Senat 20190717 B 12 R 10/19 B Beschluss § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG vorgehend SG Stuttgart, 13. Februar 2017, Az: S 9 R 6600/15, Urteilvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 6. Februar 2019, Az: L 5 R 1190/17, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehlerrüge - Darlegung Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1302,21 Euro festgesetzt. 1 I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 1302,21 Euro durch die beklagte Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg. 2 Der Kläger ist (Mit-)Gesellschafter der S.GbR, deren Gesellschaftszweck die Verwaltung eigenen Grundbesitzes ist. Im Rahmen einer Kontrolle nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung wurde der Beigeladene zu 1. bei Reinigungsarbeiten auf einem Grundstück der GbR angetroffen. Er gab an, für den Kläger tätig zu sein. Die Beklagte führte eine Betriebsprüfung durch. Sie stellte fest, dass der Beigeladene zu 1. aufgrund abhängiger Beschäftigung in der Zeit vom 21.7. bis 22.10.2014 der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag und forderte Beiträge in Höhe von 1302,21 Euro nach (Bescheid vom 27.5.2015; Widerspruchsbescheid vom 4.11.2015). Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (SG-Urteil vom 13.2.2017; LSG-Urteil vom 6.2.2019). Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. 3 II. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 6.2.2019 ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet. 4 Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = Juris RdNr 9). 5 1. Der Kläger macht in der Beschwerdebegründung vom 15.5.2019 ausschließlich das Vorliegen von Verfahrensmängeln geltend (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Diese bezeichnet er jedoch nicht in einer den Zulässigkeitsanforderungen entsprechenden Weise (zu den Anforderungen an die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels s exemplarisch BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 202 ff). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.