KSRE143020209 ECLI:DE:BSG:2022:131222BB12BA2322B0 BSG 12. Senat 20221213 B 12 BA 23/22 B Beschluss § 70 Nr 1 SGG, § 71 Abs 1 SGG, § 71 Abs 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 5 SGG, § 202 SGG, § 1
§ 28pNr 5 Rd
Nr 21) oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit der GmbH für das Vorgehen der Einzugsstelle gegen die Geschäftsführer (vgl BSG Urteil vom 29.3.2022 - B 12 KR 7/20 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Der Rentenversicherungsträger ist deshalb nicht gehindert, die Beitragspflicht auch dann festzustellen, wenn der Insolvenzverwalter bereits die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat (BSG Urteil vom 28.5.2015 - B 12 R 16/
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Nr 16 ff). Nichts anderes kann in den Fällen gelten, in denen - wie hier - ohne Insolvenzverfahren die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht zu werden droht. 12 Ob und wie ein die Beitragszahlungspflicht feststellender Verwaltungsakt trotz Vermögenslosigkeit oder Zahlungsunfähigkeit der GmbH vollstreckt werden darf oder ob die zwangsweise Durchsetzung der Beitragsforderung ausscheidet, ist nicht im Rahmen der Beitragsfestsetzung, sondern auf der späteren Ebene der Zwangsvollstreckung von den Krankenkassen als Einzugsstellen für die Beiträge in einem selbstständigen Verfahrensabschnitt zu prüfen, wenn die von der Arbeitgeberin zu zahlende Beitragssumme nicht freiwillig gezahlt wird (BSG Urteil vom 28.5.2015 - B 12 R 16/
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Nr 21; vgl auch BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 12 KR 5/20 R - juris, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Dabei erstreckt sich die Pflicht der Einzugsstellen, Beitragsansprüche geltend zu machen, auch auf die Durchsetzung der die Beitragsschuld ersetzenden Schadensersatzansprüche, zB gegen die Geschäftsführer einer GmbH (§ 28h Abs 1 Satz 3, § 76 Abs 1 SGB IV, § 823 Abs 2 BGB, § 266a StGB; BSG Urteil vom 29.3.2022 - B 12 KR 7/20 R - juris RdNr 12 f, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Die Betriebsprüfung hat insoweit den Zweck, den Einzugsstellen eine Berechnungsgrundlage für die ihnen obliegende Beitragseinziehung zu verschaffen. Die aufgrund einer Betriebsprüfung erlassenen Verwaltungsakte erbringen den Einzugsstellen den Nachweis rückständiger Beiträge und schützen sowohl sie vor der Haftung gegenüber den anderen Sozialversicherungsträgern (§ 28r Abs 1 Satz 1 SGB IV, vgl BSG Urteil vom 29.3.2022 aaO) als auch die Geschäftsführer einer GmbH vor Schadensersatzforderungen über die darin festgestellte Höhe der Beitragsschuld hinaus. 13
- b)Die Klägerin ist auch als prozessfähig zu behandeln. Ein Beteiligter ist prozessfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann; für Personenvereinigungen handeln ihre gesetzlichen Vertreter (§ 71 Abs 1 und 3 SGG). Zutreffend ist zwar, dass die Gesellschaft nach deren Löschung nicht mehr gemäß § 35 Abs 1 Satz 1 GmbHG durch ihre Geschäftsführer vertreten wird, denn durch diese Auflösung (§ 60 Abs 1 Nr 7 GmbHG) erlischt auch deren Vertretungsbefugnis. Hat jedoch ein Geschäftsführer vor Löschung der GmbH einen Prozessbevollmächtigten mit der Prozessvertretung beauftragt, gilt die Vollmacht mit der Folge fort (§ 202 SGG, § 86 ZPO), dass der Rechtsstreit nicht unterbrochen (§ 202 SGG, § 246 Abs 1 ZPO), sondern trotz fehlender Prozessfähigkeit fortgesetzt wird (vgl BFH Urteil vom 27.4.2000 - I R 65/98 - BFHE 191, 494, juris RdNr 11 ff). Daher kann offenbleiben, ob der Verlust der gesetzlichen Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer GmbH trotz der Möglichkeit der Bestellung eines Nachtragsliquidators (vgl § 66 Abs 5, § 67 Abs 1 GmbHG; vgl BFH aaO juris RdNr 17), die Abweisung der Klage als unzulässig mangels Prozessfähigkeit rechtfertigt (vgl BSG Beschluss vom 3.7.2003 - B 7 AL 216/02 B - BSGE 91, 146 = SozR 4-1500 § 72 Nr 1). 14
- c)Die Klage ist auch nicht wegen fehlender Beschwer (§ 54 Abs 2 Satz 1 SGG) unzulässig. Der angefochtene Verwaltungsakt ist gegenüber der Klägerin, die auch im Widerspruchsverfahren (§ 62 SGB X, §§ 83 ff SGG) beteiligungsfähig war (§ 10 Nr 1 SGB X), mit der Zustellung des Widerspruchsbescheids an ihren Bevollmächtigten bekanntgegeben und damit wirksam geworden (§ 37 Abs 1, § 39 Abs 1 SGB X). Er hat sich nicht auf andere Weise erledigt (§ 39 Abs 2 SGB X), sondern regelt - auch mit Wirkung für die Einzugsstelle - weiterhin die Beitragspflicht und -höhe. 15
- d)Schließlich ist die Klage auch nicht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die von der Klägerin - nicht ihrem Geschäftsführer - erhobene Einrede der Verjährung und die damit möglicherweise einhergehende fehlende Durchsetzbarkeit der Beitragsforderung schließt - auch im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Verzug des Geschäftsführers nach L - nicht das berechtigte Interesse an der Rechtsverfolgung gegen den die Beitragspflicht feststellenden Verwaltungsakt aus. 16 3. Liegen - wie hier - die Voraussetzungen eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) vor, kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen (§ 160a Abs 5 SGG). Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch. 17 4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem LSG vorbehalten. 18 5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 Satz 1 GKG. Heinz Bergner Padé http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE143020209&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public