BSG, Urteil vom 19.09.2019 – B 12 R 25/18 R – Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Geschäftsführer einer Familiengesellschaft - kein Vertrauensschutz in die sogenannte…
KSRE143080214 ECLI:DE:BSG:2019:190919UB12R2518R0 BSG 12. Senat 20190919 B 12 R 25/18 R Urteil § 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 7 Abs 1 S 1 SGB 4, § 7a Abs 1 S 2 SGB 4, § 28p Abs 1 S 5 SGB 4, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 31 S 1 SGB 10, § 33 Abs 1 SGB 10, § 7 BeitrVV, Art 12 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 7 Abs 4 S 1 BeitrVV, § 7 Abs 4 S 2 BeitrVV vorgehend SG Köln, 20. September 2017, Az: S 40 R 1235/16, Urteilvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 27. Juni 2018, Az: L 8 R 884/17, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Geschäftsführer einer Familiengesellschaft - kein Vertrauensschutz in die sogenannte Kopf-und Seele-Rechtsprechung - gesetzliche Anforderungen an Abschluss einer Betriebsprüfung - Verpflichtung zur Prüfung und Verbescheidung von im Betrieb tätigen Ehegatten, Lebenspartnern und Abkömmlingen des Arbeitgebers 1. Im Hinblick auf die Versicherungspflicht der Geschäftsführer von Familiengesellschaften besteht kein Vertrauensschutz in die sogenannte "Kopf-und-Seele"-Rechtsprechung.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 2018 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 115 325,53 Euro festgesetzt.
1 Die klagende GmbH wendet sich gegen eine Beitragsnachforderung der beklagten DRV Bund über 115 325,53 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis 31.12.2014 wegen Versicherungspflicht ihrer zu 1. und 2. beigeladenen GmbH-Geschäftsführer in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
2 Die klagende GmbH betreibt ein Autohaus. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 27.12.2002 gegründet. Gesellschafter sind die Beigeladenen zu 1. und 2., die miteinander verheiratet sind, sowie der Bruder der Beigeladenen zu 2., Herr K.
3 Alle Gesellschafter sind zu Geschäftsführern bestellt, zur Alleinvertretung berechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Herr K ist als "Werkstattleiter, After Sales" tätig, der Beigeladene zu 1. verantwortet den Geschäftsbereich "Leiter Neu- und Gebrauchtfahrzeuge" und die Beigeladene zu 2. die "Kaufmännische Abteilung/Buchhaltung". Vom Gesellschaftskapital (iHv 25 000 Euro) halten Herr K einen Anteil von 51 vH, die Beigeladene zu 2. einen Anteil von 26 vH und der Beigeladene zu 1. einen Anteil von 23 vH. Der Gesellschaftsvertrag sieht für die Beschlussfassung im Grundsatz die einfache Mehrheit und ausnahmsweise Mehrheiten von 75 vH der abgegebenen Stimmen vor. Die Beigeladenen zu 1. und 2. bürgen für Verbindlichkeiten der GmbH iHv 850 000 bzw 250 000 Euro. Darüber hinaus bürgen alle Gesellschafter gemeinsam für Verbindlichkeiten iHv weiteren 50 000 Euro.
4 Am 27.12.2002 schlossen die Beigeladenen zu 1. und 2. mit der klagenden GmbH jeweils einen "Geschäftsführervertrag". Beiträge zur Sozialversicherung führte die klagende GmbH für deren Tätigkeit nicht ab. In Betriebsprüfungen betreffend die Zeiträume bis 31.12.2010 beanstandete die Beklagte dies nicht (Prüfungsmitteilungen vom 11.12.2007 und 14.4.2011). Ab dem 12.11.2015 führte die Beklagte eine Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis 31.12.2014 durch, aufgrund derer sie nach vorheriger Anhörung die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. und 2. in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund Beschäftigung feststellte und Beiträge iHv insgesamt 115 325,53 Euro nachforderte (Bescheid vom 25.4.2016; Widerspruchsbescheid vom 8.9.2016).
5 Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des SG vom 20.9.2017; Urteil des LSG vom 27.6.2018). Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, die Beigeladenen zu 1. und 2. seien Minderheitsgesellschafter ohne umfassende Sperrminorität und somit beschäftigt gewesen. Auch die Übernahme von Bürgschaften rechtfertige keine andere Beurteilung, da mit diesen keine weiterreichende gesellschaftsvertraglich verankerte Einflussmöglichkeit einhergegangen sei. Dies werde durch die geschlossenen Geschäftsführerverträge bekräftigt, die durch eine Vielzahl arbeitsvertragstypischer Regelungen gekennzeichnet seien. Die Nacherhebung der Beiträge verletze auch kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin. Zunächst begründeten die Abschlussmitteilungen der vorangegangenen Betriebsprüfungen kein schutzwürdiges Vertrauen.
Ebenso wenig habe die Klägerin darauf vertrauen dürfen, dass die Beigeladenen zu 1. und 2. nach der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Beurteilung der Versicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern in einer Familiengesellschaft als selbstständig zu beurteilen gewesen seien. Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer seien nicht generell und allein wegen einer familiären Verbundenheit mit anderen Gesellschaftern als selbstständig anzusehen gewesen. Auch habe sich die Fachkompetenz und Entscheidungsautonomie der Beigeladenen zu 1. und 2. im Wesentlichen auf die von ihnen jeweils verantworteten betrieblichen Ressorts beschränkt. Schließlich komme ein begründeter Vertrauenstatbestand regelmäßig nicht in Betracht, wenn eine konkret-individuelle Verwaltungsentscheidung zum sozialversicherungsrechtlichen Status des Auftragnehmers nicht herbeigeführt worden sei.
6 Mit ihrer Revision rügt die klagende GmbH eine Verletzung von § 7 Abs 1 SGB IV, § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV iVm Art 20 Abs 3 GG. Bis zur Entscheidung des BSG vom 29.8.2012 (B 12 KR 25/10 R), die jedoch noch keine Änderung der Rechtsprechung dargestellt habe, sei es einhellige Auffassung aller Gerichte und der Beklagten gewesen, dass familienhafte Bindungen Einfluss auf den sozialrechtlichen Status von Gesellschafter-Geschäftsführern haben könnten. Es habe insoweit eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung bestanden, bei deren Anwendung die Beigeladenen zu 1. und 2. selbstständig tätig gewesen wären. Bis zum Ende des Streitzeitraums sei eine Änderung dieser Rechtsprechung nicht erfolgt. Die Beklagte habe ihre Weisungslage erst im April 2014 geändert.
7 Die Klägerin beantragt,die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 2018 und des Sozialgerichts Köln vom 20. September 2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. September 2016 aufzuheben.
8 Die Beklagte beantragt,die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
9 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
10 Die zulässige Revision ist nicht begründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).
11 Das LSG hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 25.4.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.9.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs 1 Satz 2 SGG). Die Beigeladenen zu 1. und 2. unterlagen im Streitzeitraum (1.1.2011 bis 31.12.2014) in ihren Tätigkeiten bei der Klägerin der Versicherungspflicht in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung und die Beklagte hat deshalb zu Recht eine Beitragsnachforderung gegen die Klägerin festgesetzt.
12 Die Beigeladenen zu 1. und 2. waren im Streitzeitraum als Geschäftsführer bei der Klägerin beschäftigt und damit versicherungspflichtig in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung (dazu 1.). Die Klägerin kann sich auch nicht auf schutzwürdiges Vertrauen in eine anderslautende Rechtsprechung des BSG oder eine entgegenstehende Verwaltungspraxis der Beklagten berufen (dazu 2. und 3.) oder Rechte aus den vorangegangenen beanstandungslosen Betriebsprüfungen herleiten (dazu 4.).
13 1. Im streitigen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, der Versicherungspflicht in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung (vgl § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III). Die Beigeladenen zu 1. und 2. waren in ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin beschäftigt.
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Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der mehr als 50 vH der Anteile am Stammkapital hält. Ein Geschäftsführer, der nicht über diese Kapitalbeteiligung verfügt und damit als Mehrheitsgesellschafter ausscheidet, ist dagegen grundsätzlich abhängig beschäftigt. Er ist ausnahmsweise nur dann als Selbstständiger anzusehen, wenn er exakt 50 vH der Anteile am Stammkapital hält oder ihm bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist. Denn der selbstständig tätige Gesellschafter-Geschäftsführer muss eine Einflussmöglichkeit auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen haben und zumindest ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern können.
Demgegenüber ist eine "unechte", auf bestimmte Gegenstände begrenzte Sperrminorität nicht geeignet, die erforderliche Rechtsmacht zu vermitteln (vgl BSG Urteil vom 11.11.2015 - B 12 R 2/14 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 27 RdNr 28 mwN; BSG Urteil vom 11.11.2015 - B 12 KR 10/14 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 28 RdNr 24 mwN; BSG Urteil vom 29.6.2016 - B 12 R 5/14 R - juris RdNr 39 ff; BSG Urteil vom 24.9.1992 - 7 RAr 12/92 - SozR 3-4100 § 168 Nr 8 S 16; BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 13/17 R - BSGE 125, 183 = SozR 4-2400 § 7 Nr 35, RdNr 21). Ein rein faktisches, nicht rechtlich gebundenes und daher jederzeit änderbares Verhalten der Beteiligten ist hingegen nicht maßgeblich. Dies wäre mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht zu vereinbaren.
Eine "Schönwetter-Selbstständigkeit" lediglich in harmonischen Zeiten, während im Fall eines Zerwürfnisses die rechtlich bestehende Weisungsgebundenheit zum Tragen käme, ist nicht anzuerkennen (BSG Urteil vom 29.7.2015 - B 12 KR 23/13 R - BSGE 119, 216 = SozR 4-2400 § 7 Nr 24, RdNr 29 f mwN; BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 32; BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 13/17 R - BSGE 125, 183 = SozR 4-2400 § 7 Nr 35, RdNr 20).
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19 2. Die Klägerin kann auch keinen Vertrauensschutz nach Art 20 Abs 3 GG aufgrund einer Änderung der Rechtsprechung beanspruchen. Eine verfassungsrechtlich relevante "Abkehr" von früheren Rechtsprechungsmaßstäben zur Versicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern in Familiengesellschaften gibt es nicht.
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Entscheidend ist jeweils ihre Verbindung, die Intensität und die Häufigkeit ihres Auftretens im konkreten Einzelfall. Maßgeblich ist das Gesamtbild (zum Ganzen BVerfG Kammerbeschluss vom 20.5.1996 - 1 BvR 21/96 - SozR 3-2400 § 7 Nr 11 S 27 f = juris RdNr 7). Das BSG hat zur Konkretisierung des Begriffs der abhängigen Beschäftigungen im Laufe der Zeit zahlreiche Indizien entwickelt, die für oder gegen abhängige Beschäftigung sprechen. Hierzu zählt auch die mögliche Bedeutung familienhafter Rücksichtnahme, wobei die "Kopf und Seele"-Rechtsprechung insbesondere der Leistungssenate sich aus einer Reihe von Einzelaspekten zusammensetzte, die in die Gesamtabwägung einbezogen wurden. Erforderlich waren über das Vorliegen familiärer Verbindungen hinaus stets weitere tatsächliche Kriterien (vgl etwa BSG Urteil vom 23.9.1982 - 10 RAr 10/81 - SozR 2100 § 7 Nr 7 S 5 = juris RdNr 21: Unternehmensgeschichte, Gesellschaftsgründung aus rein steuerlichen oder haftungsrechtlichen Gründen;
BSG Urteil vom 11.1.1989 - 7 RAr 8/87 - juris RdNr 41: besonderer Sachverstand oder Branchenkenntnisse;
BSG Urteil vom 28.1.1992 - 11 RAr 133/90 - juris RdNr 31: Interessenlage innerhalb der Gesellschaft nach dem "Gedanken der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft" gleichgerichtet; BSG Urteil vom 8.12.1987 - 7 RAr 25/86: Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg). Einen Leit- oder Obersatz, nach dem bei familiären Bindungen regelmäßig keine Beschäftigung des Geschäftsführers vorgelegen hätte, hat das BSG nie gebildet (vgl auch Freudenberg, B+P 2019, 341, 344; beispielhaft dazu, dass dieses Verständnis auch in der Literatur bestand, Schäfers, GmbH-StB 2006, 176).
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BSG Urteil vom 4.6.2009 - B 12 R 6/08 R - USK 2009-72 = juris RdNr 15). Diese Unterschiede zwischen dem versicherungsrechtlichen und dem leistungsrechtlichen Beschäftigtenbegriff hat der Gesetzgeber mit § 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV, § 336 SGB III (idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) aufgegriffen. Der erkennende Senat hat nur vereinzelt - soweit ersichtlich nur ein einziges Mal - auf die "Kopf und Seele"-Rechtsprechung zurückgegriffen (vgl BSG Urteil vom 23.6.1994 - 12 RK 72/92 - juris RdNr 18; zur Frage, ab wie vielen Entscheidungen von einer "ständigen" oder "gefestigten" Rechtsprechung ausgegangen werden kann: Pohl, Rechtsprechungsänderung und Rückanknüpfung, 2005, S 93 ff).
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27 3. Auch besteht kein Vertrauensschutz aufgrund einer vermeintlich geänderten Verwaltungspraxis der Beklagten. Die Beitragspflichtigen dürfen zwar nicht für eine zurückliegende Zeit mit einer Beitragsnachforderung überrascht werden, die in Widerspruch steht zu dem vorangegangenen Verhalten der Verwaltung, auf deren Rechtmäßigkeit sie vertraut haben und vertrauen durften (vgl BSG Urteil vom 27.9.1983 - 12 RK 10/82 - BSGE 55, 297 = SozR 5375 § 2 Nr 1). Eine vertrauensstiftende gesicherte Rechtspraxis liegt aber gerade nicht vor, wenn - wie hier - eine Rechtsfrage nicht abschließend geklärt ist. Auch erweckten die Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger nie den Anschein, bei Familiengesellschaften griffe automatisch die "Kopf und Seele"-Rechtsprechung, sondern sie wiesen auf die Notwendigkeit individueller Prüfung hin. Nach Anlage 3 des Rundschreibens über die Statusfeststellung von Erwerbstätigen vom 13.4.2010 war, wenn dem Geschäftsführer gesellschaftsvertraglich kein maßgeblicher Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft eingeräumt war, "in allen anderen Fällen" jeweils individuell zu prüfen, ob ein abhängiges und damit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliege.
28 Eine Selbstbindung aufgrund einer früheren Verwaltungspraxis kann im Übrigen nur im Rahmen eines der Verwaltung eingeräumten Beurteilungsspielraums oder Ermessens eintreten. § 7 Abs 1 SGB IV räumt den Behörden aber bereits keinen derartigen Spielraum bei der Beurteilung der Frage ein, ob eine Beschäftigung vorliegt oder nicht (vgl Segebrecht in jurisPK-SGB IV, 3. Aufl 2016, § 7 RdNr 28). Im Widerspruch zu zwingenden gesetzlichen Vorgaben kann keine Selbstbindung der Verwaltung entstehen (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl 2018, § 40 RdNr 103 und 156; Kischel in BeckOK, GG, Stand 15.5.2019, Art 3 RdNr 112); einen aus Art 3 Abs 1 GG abzuleitenden Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" gibt es nicht (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 9.10.2000 - 1 BvR 1627/95 - juris RdNr 52; BFH Beschluss vom 26.9.2007 - V B 8/06 - BFHE 219, 245). Offenbleiben kann insoweit, ob für die Annahme von Vertrauensschutz stets eine konkret-individuelle Feststellung in einem Verfahren der Clearing- oder Einzugsstelle herbeigeführt worden sein müsste.
29 4. Die Klägerin kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die vorangegangenen Betriebsprüfungen keine Beanstandungen ergeben haben.
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Diesem Auftrag wird der betriebsprüfende Rentenversicherungsträger unproblematisch gerecht, wenn die Betriebsprüfung durch einen Prüfbescheid, dh einen Verwaltungsakt, abgeschlossen wird. Unzureichend ist hingegen der Abschluss der Betriebsprüfung durch ein mündliches Abschlussgespräch und/oder eine schriftliche Prüfmitteilung ohne Regelungscharakter. Vielmehr ist § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV im Lichte von Art 12 Abs 1 GG und im Einklang mit § 7 Abs 4 Satz 1 und 2 BVV dahingehend auszulegen, dass auch bei beanstandungsfreiem Abschluss einer Betriebsprüfung das Verfahren mit einer rechtswirksamen Feststellung zum (Nicht-)Bestehen von Versicherungs- oder Beitragspflicht in den stichprobenweise geprüften Auftragsverhältnissen und zum Ergebnis der übrigen geprüften Sachverhalte abzuschließen ist.
Eine solche Auslegung trägt insbesondere der Berufsausübungsfreiheit der Arbeitgeber (Art 12 Abs 1 GG) Rechnung, die durch ihre Indienstnahme zum Zwecke des Beitragseinzugs und die damit verbundene Notwendigkeit, vielfach schwierige Statusfragen beurteilen zu müssen, berührt wird. Eine solche Indienstnahme muss daher stets dem Übermaßverbot genügen (ausführlich dazu Schlegel aaO). Hinzu kommt, dass eine Betriebsprüfung aufgrund der mit ihr einhergehenden verbundenen Duldungs- und Mitwirkungspflichten (§ 10 BVV) schon für sich genommen jedenfalls in die allgemeine Handlungsfreiheit der Arbeitgeber (Art 2 Abs 1 GG) eingreift und daher ebenfalls rechtfertigungsbedürftig ist. Es entspricht folglich grundrechtsschonender Auslegung, auch das Ergebnis beanstandungsfreier Betriebsprüfungen in dem Sinne "rechtssicher" auszugestalten, dass die Arbeitgeber sich hierauf berufen können.
34 § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV spricht auch allgemein von Verwaltungsakten "zur Versicherungspflicht" und beschränkt sich nicht auf deren positive Feststellung. Dies kommt seit 1.1.2017 auch in § 7 Abs 4 Satz 2 BVV zum Ausdruck, wonach der Arbeitgeber durch den Prüfbescheid oder das Abschlussgespräch zur Prüfung Hinweise zu den festgestellten Sachverhalten erhalten soll, um in den weiteren Verfahren fehlerhafte Angaben zu vermeiden. Der Arbeitgeber soll also vollumfänglich Kenntnis über die geprüften Sachverhalte erhalten und nicht nur über diejenigen, die Beitragsnachforderungen nach sich ziehen. Ziel der Regelung ist es nach der Begründung des Gesetzentwurfs, durch Hinweise an die Arbeitgeber die Zahl der fehlerhaften Einschätzungen von Sachverhalten in der Sozialversicherung weiter zu verringern (BT-Drucks 18/8487 S 62). § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV beinhaltet nach allem nicht nur die Befugnis der Betriebsprüfungsstelle, bei Betriebsprüfungen Verwaltungsakte zu erlassen, sondern auch eine entsprechende Pflicht. Ein entsprechender Prüfungsbescheid muss den formell- und materiell-rechtlichen Anforderungen genügen, darunter dem Bestimmtheitsgebot nach § 33 Abs 1 SGB X. Dieses verlangt, dass Gegenstand und Ergebnis der Betriebsprüfung in dem Verwaltungsakt genannt werden.
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Dieser Schutzbedürftigkeit ist auch bei Betriebsprüfungen Rechnung zu tragen. Andernfalls bliebe die Schutzwirkung einer Betriebsprüfung hinter der eines (obligatorischen) Statusfeststellungsverfahrens zurück, was der grundsätzlichen Gleichwertigkeit dieser Verfahren nicht angemessen wäre (vgl § 7a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB IV, dazu BSG Urteil vom 4.9.2018 - B 12 KR 11/17 R - BSGE 126, 235 = SozR 4-2400 § 7a Nr 10, RdNr 12 f mwN; BSG Urteil vom 16.7.2019 - B 12 KR 6/18 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Der Senat hat auch bereits entschieden, dass der für die Betriebsprüfung zuständige Träger der Rentenversicherung bei einem nach Einleitung einer Betriebsprüfung gestellten Statusfeststellungsantrag grundsätzlich gehalten ist, seine Prüfung auf das dem Anfrageverfahren zugrunde liegende Auftragsverhältnis zu erstrecken und hierüber eine Entscheidung zu treffen (BSG Urteil vom 4.9.2018 - B 12 KR 11/17 R - BSGE 126, 235 = SozR 4-2400 § 7a Nr 10, RdNr 15).
Insoweit kann der Arbeitgeber den Gegenstand der Betriebsprüfung konsequenterweise jedenfalls insoweit bestimmen, als er die Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status von im Betrieb tätigen Auftragnehmern verlangen kann.
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37 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.
38 6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE143080214&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public