5 1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. 6 Wird - wie durch die Klägerin - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht ( § 103 SGG ) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten:
stRspr; zB BSG Beschluss vom 11.4.2022 - B 9 SB 59/21 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 16.2.2017 - B 9 V 48/16 B - juris RdNr 10). Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil und/oder den Gerichts- und Verwaltungsakten selbst herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 6.8.2019 - B 9 V 14/19 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 14.2.2019 - B 9 SB 51/18 B - juris RdNr 23). 8 Die Beschwerdebegründung setzt mit ihrer Schilderung des Sachverhalts erst mit dem Berufungsverfahren ein, ohne zuvor den Ablauf des Verwaltungs- und des erstinstanzlichen Verfahrens darzulegen. Somit bleibt insbesondere der genaue Inhalt der angefochtenen Bescheide sowie des SG-Urteils und damit auch der beim LSG angefallene Streitgegenstand unklar. Auf dieser lückenhaften Tatsachengrundlage ist es dem Senat verwehrt, den von der Klägerin gerügten Verfahrensmangel eines Verstoßes gegen § 103 SGG allein anhand der Beschwerdebegründung zu beurteilen. Das gilt insbesondere für die vermeintlich unrichtige Annahme einer unzulässigen Klageänderung in der Berufungsinstanz durch das LSG und dessen darauf gestützte Ablehnung eines Beweisantrags. Denn maßgeblich für die Fiktion des Nichtvorliegens einer Klageänderung trotz Änderung des Klageantrags ist auch im Berufungsverfahren nach § 153 Abs 1 iVm § 99 Abs 3 Nr 2 SGG, dass der Klagegrund, dh der tatsächliche Lebenssachverhalt aus dem der verstorbene Ehemann der Klägerin seinen gegen den Beklagten geltend gemachten Anspruch hergeleitet hat, derselbe geblieben ist (
BSG Urteil vom 28.11.2018 - B 14 AS 47/17 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 32 RdNr 12; BSG Urteil vom 5.5.2010 - B 11 AL 28/09 R - SozR 4-4300 § 57 Nr 5 RdNr 10; Guttenberger in jurisPK-SGG,
9 Dass die Klägerin die Entscheidung des LSG inhaltlich für unrichtig hält, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich und kann als solches nicht zur Zulassung der Revision führen (
stRspr; zB BSG Beschluss vom 28.10.2020 - B 10 EG 1/20 BH - juris RdNr 11). 10 2. Aus den genannten Gründen ebenfalls nicht hinreichend dargetan ist die behauptete grundsätzliche Bedeutung der von der Beschwerde problematisierten fachlichen Anforderungen an Sachverständige bei der Begutachtung von DDR-Haftfolgen. Eine vollständige und aus sich heraus verständliche Schilderung des für die Entscheidung des LSG erheblichen Sachverhalts und der Verfahrensgeschichte gehört auch zu den Mindestanforderungen einer Grundsatzrüge (stRspr; zB BSG Beschluss vom 4.5.2021 - B 9 V 67/20 B - juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 27.6.2018 - B 5 RE 11/17 B - juris RdNr 11, jeweils mwN; zu den Darlegungsanforderungen an eine Grundsatzrüge s allgemein zB BSG Beschluss vom 18.2.2021 - B 9 V 29/20 B - juris RdNr 4 mwN). Ohne die erforderliche umfassende Sachverhaltswiedergabe kann das BSG nicht beurteilen, ob sich entscheidungserheblich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG stellt. Überdies fehlt es aber auch an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragestellung. Denn als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das BSG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere Entscheidungen des BSG ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr; zB BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 9 SB 44/18 B - juris RdNr 8 mwN). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage noch nicht beantwortet hat (stRspr; zB BSG Beschluss vom 24.1.2018 - B 13 R 450/14 B - juris RdNr 9). Entsprechende Ausführungen fehlen jedoch. 11 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (
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