Nr 13 ff; Nr 29;
Gemäß § 240 Abs 1 S 1 SGB V (in der seit 1.1.2009 geltenden Fassung des Art 2 Nr 29 Buchst a Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26.3.2007, BGBl I 378) wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (vgl § 217 f SGB V; im Folgenden: SpVBdKK) geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (§ 240 Abs 1 S 2 SGB V in der bis 31.7.2014 geltenden und vorliegend noch anzuwendenden Fassung des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20.12.1988 <BGBl I 2477> iVm § 2 Abs 1 S 2 BeitrVerfGrsSz). Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind nach § 240 Abs 2 S 1 SGB V iVm § 2 Abs 2 BeitrVerfGrsSz mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Als beitragspflichtige Einnahme gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs 4 S 1 SGB V iVm § 3 Abs 3 BeitrVerfGrsSz und § 18 Abs 1 SGB IV; zu Regelungsgehalt und Verfassungsmäßigkeit des § 240 Abs 4 S 1 SGB V vgl BSGE 70, 13, 16 ff = BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 6 S 12 ff). Jedenfalls eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Umfang des sich hiernach fiktiv ergebenden Betrags (2012: 29,17 Euro kalendertäglich, 875 Euro monatlich; 2013: 29,94 Euro kalendertäglich, 898,33 Euro monatlich) ist damit unabhängig von Regelungen des SpVBdKK bei allen freiwillig Versicherten anzunehmen und der Beitragsbemessung zugrunde zu legen (vgl BSG SozR 3-2500 § 224 Nr 3 S 13 f;
Nr 5). In § 240 Abs 4 S 1 SGB V wird als Ausnahmeregelung zu § 240 Abs 1 S 2 SGB V, der zur Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds verpflichtet, eine absolute Untergrenze beitragspflichtiger Einnahmen festgelegt, die nicht unterschritten werden darf (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 6, 29, 30). Auf dieser Grundlage verlangt die Beklagte zu 1. zu Recht Beiträge zur GKV. 16
Nr 4; Parallelentscheidung BSG Urteil vom 26.5.2004 - B 12 KR 27/02 R - USK 2004-7). Hiernach war bei der Klägerin Beitragsfreiheit nicht gegeben. 18 aa) An der Rechtspflicht der Klägerin, während des Bezugs von Elterngeld Beiträge zumindest in Höhe der Mindestbeiträge zu zahlen, ändert § 224 Abs 1 SGB V nichts. Der Senat ist schon in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass diese Vorschrift, die alle Mitglieder der GKV erfasst und daher eines zusätzlichen Anwendungsbefehls in § 240 Abs 2 S 5 SGB V nicht mehr bedarf, auch auf freiwillig Versicherte anwendbar ist (vgl BSG SozR 3-2500 § 224 Nr 7 S 25;
Nr 6). § 224 Abs 1 SGB V begründet indes Beitragsfreiheit nur für das Elterngeld selbst (stRspr, vgl zuletzt zum Erziehungsgeld
Nr 6). Zwar ist nach Satz 1 der Vorschrift ein Mitglied für die Dauer des Bezugs von Elterngeld beitragsfrei, doch stellt Satz 2 aaO in Übereinstimmung mit der früheren Rechtslage des § 383 RVO (vgl dazu BSG SozR 3-2200 § 383 Nr 1) ausdrücklich klar, dass sich die "Beitragsfreiheit" während des Bezugs von Elterngeld auf diese Leistung beschränkt. Dagegen begründet auch § 224 Abs 1 SGB V für seinen Anwendungsbereich weder generell Beitragsfreiheit noch verdrängt er spezialgesetzlich die Beitragspflicht sonstiger Einnahmen. Dies entspricht gleichzeitig dem Sinn der Vorschrift, den ungeschmälerten und "zusätzlichen" Bezug der Sozialleistung zu gewährleisten. Für diese Beschränkung der Beitragsfreiheit auf das Elterngeld ist schließlich unerheblich, ob das Elterngeld zur bisherigen Beitragsbemessungsgrundlage hinzutritt oder ob es seinerseits an die Stelle des bisher der Beitragsbemessung allein zugrunde gelegten Arbeitsentgelts tritt, aber noch andere ihrer Art nach in der freiwilligen Versicherung beitragspflichtige Einnahmen vorhanden sind (vgl BSG SozR 3-2500 § 224 Nr 7 S 25;
Nr 6). 19 Wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat, ist die von § 224 Abs 1 SGB V vermittelte Beitragsfreiheit auch dann allein auf das Elterngeld beschränkt, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kraft Gesetzes in einer Mindesthöhe fingiert wird (vgl bereits zum Erziehungsgeld BSGE 71, 244, 247 = BSG SozR 3-2500 § 224 Nr 2 S 5; zuletzt
Nr 6). Durch den Bezug des Elterngeldes, das die gesetzlich fingierten Einnahmen weder mindert noch entfallen lässt, bleibt daher die Verpflichtung aus § 240 Abs 4 S 1 SGB V, Beiträge nach dem Mindesteinkommen zu entrichten, unberührt. § 224 Abs 1 SGB V ist unter diesen Umständen selbst dann keine abschließende Sonderregelung gegenüber § 240 Abs 4 S 1 SGB V, wenn tatsächliche Einnahmen vollständig fehlen (BSG SozR 3-2500 § 224 Nr 3 S 12, 14). Umgekehrt ist nur dieses eingeschränkte Verständnis des § 224 Abs 1 SGB V mit den in § 240 SGB V normierten Grundsätzen der Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern vereinbar. Zum einen bestimmt das Elterngeld nicht zwangsläufig die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds. Zum anderen hat sich nach § 240 Abs 1 S 2 SGB V die Beitragsbemessung grundsätzlich nach der Gesamtheit der Einnahmen zu bestimmen, die im Zeitpunkt des Entstehens des Beitragsanspruchs die Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen. Schließlich ist es mit dem Ziel des § 240 Abs 4 S 1 SGB V, eine angemessene Leistungs- und Beitragsäquivalenz in der freiwilligen Versicherung herzustellen, unvereinbar, Mitglieder, die über grundsätzlich beitragspflichtige Einnahmen verfügen, nur deshalb insgesamt beitragsfrei zu lassen, weil die bisher maßgebende Bemessungsgrundlage durch eine beitragsfreie Sozialleistung ersetzt worden ist (BSG SozR 3-2500 § 224 Nr 7 S 26 f;
Nr 7). 20 Für freiwillig versicherte Arbeitnehmer wie die Klägerin, die wegen Überschreitens der JAE-Grenze nicht versicherungspflichtig, jedoch freiwillig versichert waren und während des Bezugs von Elterngeld keine weiteren Einkünfte haben, ergibt sich keine Ausnahme. Auch dies hat der Senat bereits entschieden (vgl zum Erziehungsgeld BSG SozR 3-2500 § 224 Nr 7 S 28 f, zuletzt
Nr 8). Auch bei freiwillig Versicherten bleibt daher nur das an die Stelle des früher allein beitragspflichtigen Arbeitsentgelts tretende Elterngeld beitragsfrei (§ 224 Abs 1 S 2 SGB V), während Beiträge auf der Grundlage der Mindesteinnahmen nach § 240 Abs 4 S 1 SGB V zu entrichten sind. Der Personenkreis, dem die Klägerin zugehört, wird damit nach Entfallen des Arbeitsentgelts vom Bezug des Elterngeldes an beitragsrechtlich so behandelt wie alle anderen Gruppen von freiwillig Versicherten. Eine gesetzliche Grundlage für die Aufrechterhaltung ihrer beitragsrechtlichen Sonderstellung während der entgeltlichen Beschäftigung fehlt demgegenüber, wie der Senat in dem letztgenannten Urteil bereits dargelegt hat. 21
Nr 9). Beide Gruppen werden als Bezieher von Elterngeld zunächst insofern gleich behandelt, als sie - unbeeinflusst von dem gleichermaßen anwendbaren § 224 Abs 1 SGB V - rechtlich grundsätzlich weiterhin der Beitragspflicht unterliegen (§ 223 Abs 1 SGB V). Die Gruppen werden zwar insofern unterschiedlich behandelt, als Pflichtmitglieder nur dann auch tatsächlich Beiträge zu zahlen haben, wenn sie neben dem Elterngeld nach § 226 Abs 1 S 1 Nr 2 bis 4 SGB V beitragspflichtige Einnahmen (Renten, Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen) beziehen, während freiwilligen Mitgliedern jedenfalls die Mindesteinnahmen nach § 240 Abs 4 SGB V zuzurechnen sind und sie deshalb stets auch tatsächlich Beiträge zu zahlen haben. 28 Der Bezug von Elterngeld bietet indes keinen Anlass, den Personenkreis, dem die Klägerin angehört, ausnahmsweise demjenigen Teil der Pflichtversicherten gleichzustellen, der tatsächlich keine beitragspflichtigen Einnahmen hat und bei dem sich aus diesem Grunde keine Beitragszahlungspflicht ergibt. Vielmehr ist mit dem weitgehenden Ausscheiden aus dem Erwerbsleben das bisher eine Gleichbehandlung rechtfertigende Merkmal beider Gruppen (= Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt) entfallen und es daher gerechtfertigt, Versicherte wie die Klägerin durch Anwendung der für ihren versicherungsrechtlichen Status maßgeblichen Regelungen über die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen gegenüber Pflichtversicherten anders zu behandeln (vgl
Nr 9). 29 Dass die grundsätzliche beitragsrechtliche Ungleichbehandlung von Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten verfassungsgemäß ist, hat der Senat ebenfalls schon entschieden (vgl BSGE 70, 13, 17 ff = BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 6 S 15 f). Er hat insbesondere bereits darauf hingewiesen, dass das Gesetz typisierend von einer geringeren Schutzbedürftigkeit der freiwillig versicherten Mitglieder ausgehen durfte (vgl
Nr 9; vgl auch BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 4.12.2002 - 1 BvR 527/98 - Juris; BSGE 70, 13, 19 f = SozR 3-2500 § 240 Nr 6 S 15 f). 30 Auch die Gleichbehandlung der Klägerin mit allen anderen Gruppen von freiwillig Versicherten, die Beiträge auf der Grundlage der Mindesteinnahmen nach § 240 Abs 1 S 1 SGB V zu leisten haben, verletzt zur Überzeugung des Senats kein Verfassungsrecht. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich dabei überhaupt um verfassungsrechtlich relevante Vergleichsgruppen handelt. Jedenfalls ist kein rechtfertigender Grund erkennbar, Versicherte wie die Klägerin während des Bezugs von Elterngeld beitragsrechtlich anders zu behandeln als alle anderen freiwillig Versicherten (vgl bereits zum Erziehungsgeld BSG SozR 3-2500 § 224 Nr 7). Die (frühere) beitragsrechtliche Sonderstellung der Klägerin als wegen Überschreitens der JAE-Grenze freiwillig in der GKV Versicherte ist mit dem Ende ihrer entgeltlichen Beschäftigung entfallen (vgl zum Erziehungsgeld zuletzt
Nr 11). Art 6 Abs 1 GG gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl BVerfGE 105, 313, 346; stRspr). Als Grundsatznorm lässt sich ihm eine allgemeine Pflicht des Staates zur Förderung der Familie durch geeignete Maßnahmen entnehmen (vgl BVerfGE 103, 242, 259 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2 S 13;
Vm dem Sozialstaatsprinzip folgt zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich, nicht aber ergeben sich daraus Folgerungen, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich im Einzelnen vorzunehmen ist. Letzteres unterliegt vielmehr grundsätzlich der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (BVerfGE 87, 1, 35 f = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 6;
Nr 11). 36 Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen können mithin aus dem Förderungsgebot des Art 6 Abs 1 GG nicht hergeleitet werden (vgl zum Einkommensteuerrecht BVerfGE 82, 60, 81 = SozR 3-5870 § 10 Nr 1 S 6; ferner zur GKV BVerfGE 107, 205, 212 f = SozR 4-2500 § 10 Nr 1 RdNr 28). Dies gilt auch für die Ausgestaltung des Beitragsrechts in der freiwilligen Krankenversicherung (vgl BSGE 119, 107 = SozR 4-2500 § 240 Nr 25). Hieran gemessen bewegt sich der Gesetzgeber innerhalb seines Spielraums, wenn er auch Familien mit Beiträgen zur Sozialversicherung belastet (BVerfGE 103, 242, 258, 260 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2). Er ist auch nicht gehalten, diese Beitragslast auszugleichen. Denn aus Art 6 Abs 1 GG folgt nicht, dass der Gesetzgeber die Familie ohne Rücksicht auf sonstige öffentliche Belange, wie etwa die Funktionsfähigkeit des sozialen Sicherungssystems, zu fördern hätte (vgl BVerfGE 103, 242, 259 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2; BVerfGE 87, 1, 35 f = SozR 3-5761 Allg Nr 1). Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber bei den freiwillig Versicherten anders als bei den Pflichtversicherten im Interesse der Funktionsfähigkeit der Krankenversicherung nicht darauf verzichtet hat, Beiträge in einer gewissen Mindesthöhe zu erheben (vgl
Nr 11). Das gilt insbesondere dann, wenn es sich - wie bei der Klägerin - um freiwillig Versicherte handelt, die wegen ihres Überschreitens der JAEV nicht (mehr) pflichtversichert sind, dh die Möglichkeit haben, sich gegen Krankheit in der PKV abzusichern und daher vom Gesetz als weniger schutzbedürftig angesehen werden (vgl erneut
Nr 9; BSGE 70, 13, 19 f = SozR 3-2500 § 240 Nr 6 S 15 f). Dass dies für ledige, alleinerziehende Elternteile nicht gleichermaßen gelten sollte, ist nicht ersichtlich. Der Senat hat zudem zuletzt in seinem Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77 erneut - unter Einbeziehung der Rechtsprechung des BVerfG zu den beitragsrechtlichen Auswirkungen der Betreuung und Erziehung von Kindern in der sPV (Urteil vom 3.4.2001 - 1 BvR 1629/94 - BVerfGE 103, 242 ff = SozR 3-3300 § 54 Nr 2) und unter Erörterung der Frage ihrer Übertragbarkeit auf andere Sozialversicherungszweige - ausgeführt, dass der Gesetzgeber die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit in der GKV gewahrt hat; im Recht der GKV bestehen nämlich in erheblichem Umfang familienfördernde Elemente, durch die die durch Kinderbetreuung und -erziehung entstehenden Nachteile - entgegen der Auffassung der Klägerin - bereits anderweit im Beitrags- bzw Leistungsrecht der GKV in den Blick genommen und beanstandungsfrei ausgeglichen wurden (BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77 RdNr 33, 65 ff, 70). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Revisionsbegründung der Klägerin berücksichtigt demgegenüber weiterhin nicht, dass sie gerade nicht wegen des Bezugs von Elterngeld zu Beiträgen in der GKV und sPV herangezogen wird, denn insoweit besteht gemäß § 224 Abs 1 S 1 SGB V iVm § 56 Abs 3 S 1 SGB XI Beitragsfreiheit. 37 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 S 1 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE143201518&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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