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BSG B 12 SF 1/21 R

KSRE143340209 ECLI:DE:BSG:2023:120123BB12SF121R0 BSG 12. Senat 20230112 B 12 SF 1/21 R Beschluss § 17 Abs 2 S 1 GVG, § 17a Abs 2 S 1 GVG, § 17a Abs 4 S 4 GVG, § 13 GVG, § 51 Abs 1 Nr 2 SGG, § 51 Abs 2

§ 17aNr 9 Rd

Nr 7 mwN; BSG Beschluss vom 5.5.2021 - B 6 SF 1/20 R - juris RdNr 19). 11

  1. a)Maßgeblich für die Rechtswegzuweisung ist grundsätzlich der Streitgegenstand, dh der prozessuale Anspruch, der durch den zur Begründung vorgetragenen tatsächlichen Lebenssachverhalt (Klagegrund) näher bestimmt wird. Dieser ist auf der Grundlage des Klagebegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu ermitteln. Ist das Rechtsschutzbegehren auf die Abwehr eines Verlangens der beklagten Partei gerichtet, wird das dem Rechtsstreit zugrunde liegende Rechtsverhältnis durch den von der beklagten Partei geltend gemachten Anspruch bestimmt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 5.5.2021 - B 6 SF 1/20 R - juris RdNr 22 f mwN; zur Abwehr des Schadensersatzanspruchs einer Pflegekasse: BSG Beschluss vom 21.7.2016 - B 3 SF 1/16 R - SozR 4-1500 § 51 Nr 16 RdNr 9). 12 Bei einer Mehrheit von prozessualen Ansprüchen ist für jeden dieser Ansprüche die Rechtswegzuständigkeit gesondert zu prüfen (BGH Beschluss vom 27.11.2013 - III ZB 59/13 - BGHZ 199, 159 RdNr 14 mwN) und gegebenenfalls für einzelne Ansprüche die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zu verneinen (vgl BSG Beschluss vom 11.8.1994 - 3 BS 1/93 - SozR 3-1500 § 51 Nr 13 S 17 f). Betrifft das Verfahren demgegenüber einen einheitlichen Streitgegenstand im Sinne eines einheitlichen prozessualen Anspruchs, hat das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit nach § 17 Abs 2 GVG unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu entscheiden. 13 Es kann offenbleiben, ob es sich bei Beitragserhöhungen in verschiedenen Tarifen um getrennte Streitgegenstände im Sinne eigenständiger prozessualer Ansprüche handelt, für die möglicherweise der Rechtsweg in verschiedene Gerichtsbarkeiten in Betracht kommt. Denn die Klägerin wendet sich nur gegen die Beitragserhöhung der Beklagten zum 1.1.2021 in den ergänzenden Tarifen PG. Dass der von der Beklagten ab 1.1.2021 geforderte Gesamtbeitrag von 166,81 Euro auch einen Beitrag zum Tarif PZ beinhaltet, ist ohne Belang. Denn dieser Beitrag wurde nicht erhöht und beläuft sich seit 1.1.2020 unverändert auf 34,54 Euro. Streitgegenstand ist daher allein die Prämienerhöhung in verschiedenen ergänzenden Tarifen PG. Dabei handelt es sich um eine bürgerlich-rechtliche Rechtsstreitigkeit nach § 13 GVG, die den ordentlichen Gerichten und nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. 14
  2. b)Gemäß § 51 Abs 1 Nr 2 und Abs 2 Satz 2 SGG (idF des Arzneimittelmarktneuordnungsgesetzes vom 22.12.2010, BGBl I 2262) entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowie der sozialen und privaten Pflegeversicherung über öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Streitigkeiten (vgl grundlegend BSG Beschluss vom 8.8.1996 - 3 BS 1/96 - BSGE 79, 80, 82 ff = SozR 3-1500 § 51 Nr 19 S 38 ff; BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 8; so auch für alle Angelegenheiten betreffend die GKV: BSG Beschluss vom 4.4.2012 - B 12 SF 1/

§ 17aNr 9 Rd

Nr 19 mwN). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass es sich um eine Streitigkeit aus dem öffentlich-rechtlichen Rechts- und Pflichtenkreis der gesetzlichen Krankenkasse bzw der sozialen Pflegekasse oder des privaten Pflegeversicherungsunternehmens handelt (vgl zB BSG Beschluss vom 4.4.2012 - B 12 SF 1/

§ 17aNr 9 Rd

Nr 19 mwN - zur gesetzlichen Krankenversicherung; BSG Beschluss vom 21.7.2016 - B 3 SF 1/16 R - SozR 4-1500 § 51 Nr 16 RdNr 7 mwN - zur sozialen Pflegeversicherung). Die damit sowohl die soziale und private Pflegeversicherung einerseits sowie öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Streitigkeiten andererseits umfassende einheitliche Zuweisung in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit wird in § 51 Abs 1 Nr 2 und Abs 2 Satz 2 SGG in Bezug auf die private Pflegeversicherung zudem durch den jeweiligen Klammerzusatz "(Elftes Buch Sozialgesetzbuch)" eingeschränkt. Daher ist maßgeblich darauf abzustellen, ob der von der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf höhere Beiträge wesentlich durch öffentlich-rechtliche Vorschriften des SGB XI oder durch Normen des Zivilrechts geprägt ist (vgl BSG Beschluss vom 21.7.2016 - B 3 SF 1/16 R - SozR 4-1500 § 51 Nr 16 RdNr 8). Zwar kann die einheitliche Zuweisung aller Streitigkeiten nach dem SGB XI an die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit dazu führen, dass diese in Streitigkeiten der privaten Pflegeversicherung auch über die richtige Anwendung privatrechtlicher Vorschriften zu entscheiden haben (vgl ausführlich hierzu bereits BSG Beschluss vom 8.8.1996 - 3 BS 1/96 - BSGE 79, 80, 85 = SozR 3-1500 § 51 Nr 19 S 42 mwN). Das ist aber nur dann der Fall, wenn die Streitigkeit entscheidend durch die Normen des SGB XI und den Sachzusammenhang zur sozialen Pflegeversicherung geprägt ist, auf dem diese einheitliche Zuweisung beruht. 15

  1. Die Pflegezusatzversicherung der ergänzenden Tarife PG ist nicht durch die Bestimmungen des SGB XI, sondern durch zivilrechtliche Normen geprägt. Die Tarife PG sind Bestandteil der AVB für die ergänzenden Pflegekrankenversicherungen, die privatrechtlicher Natur sind. Es handelt sich um ergänzende private Pflegeversicherungen, zu deren Abschluss sich die Versicherten privatautonom und ohne Versicherungspflicht entschließen. Unerheblich ist, ob und inwieweit die geltenden Versicherungsvertragsbedingungen auf das SGB XI Bezug nehmen oder darauf verweisen, soweit das SGB XI selbst solche Vertragsbedingungen nicht verpflichtend vorschreibt. Ohne entsprechende gesetzliche Verpflichtung unterfallen vertraglich vereinbarte Rechtsverhältnisse nicht durch frei vereinbarte Bezugnahmen und Verweise auf gesetzliche Regelungen dem öffentlich-rechtlichen Rechts- und Pflichtenkreis der privaten Versicherungsunternehmen nach dem SGB XI. Die Rechtsverhältnisse werden dann nicht maßgeblich durch die Vorschriften des SGB XI geprägt, sondern durch das Privatrecht. 16 Für private Pflegezusatzversicherungen enthält das SGB XI lediglich in den §§ 126 ff SGB XI (hier idF des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019, BGBl I 2652 - Zulagenförderung) und in § 143 SGB XI (hier idF des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes vom 21.12.2015, BGBl I 2424, und des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes vom 11.7.2021, BGBl I 2754 - Sonderanpassungsrecht) verpflichtende Vertragsbedingungen, durch welche aber die streitigen Beitragserhöhungen nicht maßgeblich geprägt werden. Der im Zusammenhang mit der Pflegevorsorgezulage nach den §§ 126 ff SGB XI stehende Tarif PZ ist mangels Beitragserhöhung schon nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Die angegriffenen Erhöhungen der Tarife PG sind auch nicht durch § 143 SGB XI maßgeblich gekennzeichnet. Diese Vorschrift regelt aufgrund der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs im SGB XI ein einmaliges Sonderanpassungsrecht für die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die technischen Berechnungsgrundlagen privater Pflegeversicherungsverträge. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Prämienerhöhungen in den Tarifen PG im Zusammenhang mit diesem Sonderanpassungsrecht stehen könnten. Selbst wenn dies anders sein sollte, würden die streitigen Tarife aber nicht maßgeblich durch § 143 SGB XI geprägt. Allein das Sonderanpassungsrecht führt nicht dazu, dass die streitgegenständliche Prämienerhöhung im Wesentlichen dem öffentlich-rechtlichen Rechts- und Pflichtenkreis der privaten Versicherungsunternehmen nach dem SGB XI unterfällt. 17
  2. Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr 1 GVG (idF des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.7.2001, BGBl I 1887) iVm §§ 2, 9 Satz 1 ZPO (jeweils idF der Bekanntmachung vom 5.12.2005, BGBl I 3202). Eine gegebenenfalls notwendige Korrektur wegen örtlicher Unzuständigkeit wäre dem Amtsgericht Waiblingen durch (weitere) Verweisung vorbehalten (vgl BAG Beschluss vom 1.7.1992 - 5 AS 4/92 - BAGE 70, 374 = AP Nr 39 zu § 36 ZPO; BAG Beschluss vom 20.9.1995 - 5 AZB 1/95 - BAG AP Nr 23 zu § 17a GVG = NJW 1996, 742). 18
  3. Die Kostenentscheidung (zu deren Notwendigkeit vgl BSG Beschluss vom 1.8.2002 - B 3 SF 1/02 R - SozR 3-1500 § 51 Nr 27 S 78 mwN) beruht auf der entsprechenden Anwendung von §§ 193, 183 Satz 1 und 3 SGG. Als Versicherte privilegiert sind auch die in der privaten Pflegeversicherung versicherten Personen (BSG Urteil vom 12.2.2004 - B 12 P 2/03 R - SozR 4-1500 § 184 Nr 1). Heinz Beck Waßer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE143340209&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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