Nr 11 mwN). 11 Im Ergebnis zu Recht hat das LSG die Entscheidung der Schiedsstelle bestätigt. Der Antrag der Klägerin war von der Schiedsstelle schon deshalb zurückzuweisen, weil der Beklagte als überörtlicher Träger der Sozialhilfe (vgl § 1 Abs 3 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs <AG SGB XII Nds>, hier in der Fassung des Gesetzes vom 16.12.2004, Nds GVBl S 644) zum Abschluss von Verträgen nach dem 10. Kapitel des SGB XII für Leistungen der Eingliederungshilfe sachlich nicht zuständig ist. Damit haben vor Anrufung der Schiedsstelle (vgl § 77 Abs 1 Satz 3 SGB XII) schon nicht die für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen nach § 75 SGB XII zuständigen Parteien verhandelt; die Schiedsstelle hätte den Antrag wegen dieses Verstoßes gegen formelles Recht, der zur Nichtigkeit des Vertrags zwischen den Beteiligten des Verfahrens führt, zurückweisen müssen, ohne eine Entscheidung in der Sache zu treffen. 12 Wegen der Zuständigkeit zum Abschluss von Vergütungsvereinbarungen stellt § 77 Abs 1 Satz 2 SGB XII (eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006, BGBl I 2670) für die örtliche Zuständigkeit auf den Sitz des für die Einrichtung zuständigen Trägers der Sozialhilfe ab (BSGE 116, 233 =
Nr 20). Es handelt sich dabei um eine Sonderregelung nur für die örtliche Zuständigkeit zum Abschluss von Verträgen. Die Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit an den Sitz der Einrichtung stellt sicher, dass auf Seiten des Sozialhilfeträgers derjenige verhandelt, der mit den örtlichen Verhältnissen vertraut ist und damit die erforderlichen Kenntnisse zur Beurteilung der Angemessenheit der geforderten Vergütungen am ehesten besitzt (BSG
Nr 13; vgl auch BVerwGE 126, 295, 300). 13 Wegen der sachlichen Zuständigkeit ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 97 Abs 1 SGB XII, der für die "Sozialhilfe" allgemein die sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe bestimmt, - anders als die Beteiligten und das LSG es angenommen haben - die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe zum Vertragsabschluss, soweit (vgl § 97 Abs 2 Satz 1 SGB XII) keine landesrechtlichen Regelungen getroffen worden sind (BSGE 116, 233 =
Nr 20; BSG
Nr 14). Die Annahme des LSG, die Zuständigkeit des Beklagten zum Abschluss von Verträgen folge aus seiner Leistungszuständigkeit (§ 6 Abs 2 Nr 1a AG SGB XII Nds, ebenfalls in der Fassung des Gesetzes vom 16.12.2004) für die Leistungen der Eingliederungshilfe, die in der Einrichtung erbracht werden, lässt sich den bundesgesetzlichen Regelungen über die sachliche Zuständigkeit nicht entnehmen. Der Senat hat bereits entschieden, dass sich aus § 97 Abs 3 Nr 1 SGB XII keine abweichende Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit zum Vertragsabschluss für den Fall ergibt, dass der überörtliche Träger für die Leistungen der Eingliederungshilfe zuständig ist. Nur für den Fall fehlender landesrechtlicher Regelungen zur Leistungszuständigkeit sieht § 97 Abs 3 SGB XII eigene bundesrechtliche Regelungen, allerdings beschränkt auf die Leistungszuständigkeit vor, während § 97 Abs 1 SGB XII "die Sozialhilfe" allgemein nennt und ihren Anwendungsbereich also nicht auf die Leistungszuständigkeit einschränkt (BSG, Urteil vom 8.3.2017 - B 8 SO 20/15 R - RdNr 18, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Aus § 79 SGB XII lässt sich - anders als das LSG meint - keine weitergehende sachliche Zuständigkeit für die "Umsetzung" von in Rahmenverträgen geregelten Ansprüchen herleiten, ohne dass vorliegend zu entscheiden wäre, ob es sich bei den Regelungen der FFV LVR überhaupt um Rahmenverträge in diesem Sinne handelt. 14 Aus abweichenden landesrechtlichen Regelungen ergibt sich eine Zuständigkeit zum Abschluss von Verträgen ebenfalls nicht. Der Senat ist an eigenen Feststellungen insoweit nicht gehindert, weil das LSG ausgehend von der Rechtsauffassung, die Vertragszuständigkeit folge aus der Leistungszuständigkeit, eigene Feststellungen zum Landesrecht insoweit nicht getroffen hat. § 6 Abs 1 AG SGB XII Nds trifft wegen der Zuständigkeit der örtlichen Träger der Sozialhilfe eine umfassende Regelung ("Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind zuständig, soweit nicht nach den Absätzen 2 bis 5 die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe besteht."); eine Beschränkung nur auf die Leistungserbringung ist dem nicht zu entnehmen. Der überörtliche Träger ist (unter weiteren Voraussetzungen) sachlich zuständig für teilstationäre und stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 6 Abs 2 Nr 1 AG SGB XII Nds) sowie bei Erbringung von (solchen) stationären Leistungen auch für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln des SGB XII zu erbringen sind, und schließlich für eine Leistung nach § 74 SGB XII (§ 6 Abs 3 AG SGB XII Nds). Dies schließt entgegen der Auffassung des Beklagten die Zuständigkeit für den Vertragsabschluss nicht ein; denn der Vertragsabschluss mit dem Leistungserbringer, der im 10. Kapitel des SGB XII geregelt ist, ist keine Leistung. Deshalb enthalten auch einige Ausführungsgesetze anderer Bundesländer entsprechende Zuständigkeitsregelungen (vgl nur § 5 Abs 3 AG SGB XII für das Land Brandenburg <in der Fassung vom 3.11.2010, GVBl S 1>; § 3 Abs 1 AG SGB XII für das Land Mecklenburg-Vorpommern <vom 20.12.2004 - GVBl S 546 - in der Fassung vom 10.12.2012). Soweit der Beklagte darauf verweist, der Begriff der Leistung umfasse nach niedersächsischem Recht die Zuständigkeit zum Vertragsabschluss, weil die Leistungsträger nach § 1 AG SGB XII Nds die umfassenden Rechte und Pflichten treffen sollten - und dabei auch die Planungsverantwortung, die nur mit einer Zuständigkeit zum Abschluss von Verträgen ausgefüllt werden könne -, wird daraus nur das fehlerhafte Verständnis der bundesgesetzlichen Regelungen bei der Schaffung des AG SGB XII Nds deutlich, nicht aber eine von § 97 Abs 1 SGB XII iVm § 6 Abs 1 AG SGB XII Nds abweichend bestimmte sachliche Zuständigkeit. Eine solche Zuständigkeitsregelung enthält insbesondere § 10 AG SGB XII Nds nicht. Dass nach der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung einige örtliche Träger zum Abschluss von Verträgen herangezogen werden, bestätigt zwar das vom Beklagten dargelegte Verständnis, führt aber aus den gleichen Gründen nicht zu einer vom Landesgesetzgeber abweichend von § 97 Abs 1 SGB XII iVm § 6 Abs 1 AG SGB XII Nds geschaffenen Gesetzeslage. Der (vermeintliche) Wille des Gesetzgebers hat in die geschaffene Regelung gerade keinen Eingang gefunden. Systematik und Wortlaut lassen eine in diesem Sinne verstandene "historische Auslegung" daher zurücktreten. 15 Nichts anderes folgt auch aus dem vom Beklagten vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 6.6.2017 (Nds Drucks 17/8224), der in dem eingefügten § 6 Abs 7 AG SGB XII Nds nunmehr ausdrücklich die sachliche Zuständigkeit des Beklagten für den Abschluss und die Kündigung von Vereinbarungen nach § 75 Abs 3 SGB XII rückwirkend ab 1.1.2005 vorsieht. Die Regelung bestätigt lediglich, dass der Landesgesetzgeber sein fehlerhaftes Verständnis, das die fehlende landesrechtlich geregelte sachliche Zuständigkeit für Vereinbarungen nach § 75 Abs 3 SGB XII nicht substituiert, nunmehr korrigieren wollte. Die Regelung zeigt insbesondere, dass nicht nur eine "Klarstellung" gewollt sein kann. Anderenfalls wäre die (verfassungsrechtlich bedenkliche) rückwirkende Inkraftsetzung nicht erforderlich. Selbst die Gesetzesbegründung spricht zunächst zwar von einer klarstellenden redaktionellen Ergänzung, dann aber doch von einer "Erweiterung der bisherigen Regelungen" (Nds Drucks 17/8224 S 3), die weit über eine bloße Klarstellung hinausgeht. 16 Die von dem Beklagten dargestellten Folgen einer Nichtigkeit der Verträge (dazu sogleich) oder das jahrelange Hinnehmen nichtiger Verträge vermögen ebenfalls kein anderes Ergebnis zu begründen. Denn der Nichtigkeit eines Vertrags können weder der Zeitablauf noch Gesichtspunkte von Treu und Glauben entgegengesetzt werden. Zudem kann der Vertrag von den zuständigen Vertragsparteien neu vorgenommen oder bestätigt werden (vgl auch § 141 Bürgerliches Gesetzbuch <BGB>), um ggf nachteilige Konsequenzen für Heimträger, Heimbewohner und Sozialhilfeträger zu vermeiden. 17 Die Zuständigkeit des Beklagten zum Abschluss von Vergütungsverträgen folgt schließlich nicht aus § 3 FFV LVR I, unabhängig davon, welche Rechtsqualität dieser Vertrag hat. Die Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Leistungsträger steht nicht zur Disposition der Vertragspartner, wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat (BSG, Urteil vom 8.3.2017 - B 8 SO 20/15 R - RdNr 21, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Die Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zum Vertragsabschluss ist im Gesetz folglich auch nicht als möglicher Regelungskomplex eines Rahmenvertrags genannt (vgl § 79 Abs 1 Satz 1 SGB XII). 18 Die zwischen der Klägerin und dem Beklagten nach §§ 75 ff SGB XII abgeschlossenen Vereinbarungen sind damit unter Verstoß gegen formelles Recht zustande gekommen und nach § 58 Abs 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) iVm § 134 BGB nichtig. Die Regelungen der §§ 53 ff SGB X über öffentlich-rechtliche Verträge sind auf die Vergütungsvereinbarung nach §§ 75 ff SGB XII, bei der es sich um einen Normvertrag handelt (stRspr, vgl nur: BSG
Nr 15;
Nr 16;
Nr 15;
R 3-5533 Allg Nr 1 S 4; Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.