← Deutschland

BSG B 9 V 4/21 R

Obsah (4)§ 182§ 1241§ 306§ 1237

KSRE143370212 ECLI:DE:BSG:2022:250822UB9V421R0 BSG 9. Senat 20220825 B 9 V 4/21 R Urteil § 16 Abs 1 Buchst a Halbs 1 BVG, § 16 Abs 2 Buchst b BVG, § 1 Abs 1 S 1 OEG, § 5 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 44 SGB 5,

§ 182Nr 96 - juris Rd

Nr 23; vgl auch BSG Urteil vom 30.9.2009 - B 9 VS 3/09 R = SozR 4-3200 § 82 Nr 1 RdNr 42). Dies folgt im Krankenversicherungsrecht insbesondere aus dem Zweck des Krankengelds, der insoweit auch auf das Versorgungskrankengeld zutrifft (Fehl in Fehl/Förster/Leisner/Sailer, BVG, 7. Aufl 1992, § 16 BVG RdNr 2). Das Krankengeld hat Lohnersatzfunkton. Es ist dazu bestimmt, den krankheitsbedingten Ausfall des bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogenen Arbeitsentgelts oder sonstigen Erwerbseinkommens für einen begrenzten Zeitraum auszugleichen und die wirtschaftliche Basis für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu erhalten (vgl hierzu speziell zum Versorgungskrankengeld BSG Urteil vom 30.9.2009 - B 9 VS 3/09 R - SozR 4-3200 § 82 Nr 1 RdNr 43; BSG Urteil vom 10.8.1983 - 9a RV 7/82 - juris RdNr 11; LSG für das Saarland Urteil vom 30.3.2004 - L 5 V 1/01 - juris RdNr 47; OLG Hamm Urteil vom 24.10.2001 - 13 U 85/01 - juris RdNr 29; Fehl in Fehl/Förster/Leisner/Sailer, aaO). Das Krankengeld behält seine Funktion, solange die Unfähigkeit zur Verrichtung der zuletzt ausgeübten oder einer vergleichbaren Erwerbstätigkeit andauert. Allein die Bereitschaft, eine dem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechende Arbeit anzunehmen, beseitigt deshalb nicht den für den Krankengeldanspruch maßgebenden Bezug zu der früheren Beschäftigung. Mit der tatsächlichen Aufnahme einer neuen beruflichen Tätigkeit endet aber dieser Bezug, und die neue Tätigkeit wird zur Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit (BSG Urteil vom 8.2.2000 - B 1 KR 11/99 R - BSGE 85, 271 = SozR 3-2500 § 49 Nr 4 - juris RdNr 14; BSG Urteil vom 19.9.1979 - 11 RA 78/78 -

§ 1241Nr 14 - juris Rd

Nr 20; BSG Urteil vom 2.10.1970 - 3 RK 6/70 - BSGE 32, 18 = SozR Nr 40 zu § 182 RVO - juris RdNr 18; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 7.3.2019 - L 5 KR 27/18 - juris RdNr 46; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 9.3.2017 - L 6 U 1655/16 - juris RdNr 35; Rieke in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Werkstand: April 2022, § 44 SGB V RdNr 20; Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, § 44 RdNr 87, Stand der Einzelkommentierung: September 2020; Knorr/Krasney in Entgeltfortzahlung - Krankengeld - Mutterschaftsgeld, § 44 SGB V RdNr 91, Dokumentstand: 2020; Nebendahl in Spickhoff, Medizinrecht,

  1. Aufl 2018, § 44 SGB V RdNr 25; Schmidt in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 44 SGB V RdNr 104, Stand der Einzelkommentierung: Juli 2010). 18 Auch wenn der Versicherte seinen Beruf aus gesundheitlichen Gründen oder sonst unfreiwillig aufgegeben hat, kann eine spätere Tätigkeit maßgebend sein, wenn er sich damit von seinem früheren Beruf gelöst hat. Denn das Krankengeld - und ebenso das Versorgungskrankengeld - deckt grundsätzlich nur das Risiko ab, die Arbeitspflicht aus dem laufenden Arbeitsverhältnis nicht mehr erfüllen zu können. Wegen dieser Zweckbestimmung ist es notwendig, dass die Arbeitsfähigkeit während eines laufenden Arbeitsverhältnisses nach diesem zu beurteilen ist, und zwar auch dann, wenn der Versicherte es nur widerstrebend eingegangen ist (BSG Urteil vom 27.11.1990 - 3 RK 3/88 - juris RdNr 22; vgl auch BSG Urteil vom 7.8.1991 - 1/3 RK 28/89 - BSGE 69, 180 = SozR 3-2200 § 182 Nr 9 - juris RdNr 25 zum fehlenden Grund, das Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit fortzuzahlen, wenn sich der Arbeitnehmer weigert, eine ihm arbeitsvertraglich obliegende und im Rahmen des Direktionsrechts zugewiesene Tätigkeit auszuüben, obwohl gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen). Dies gilt umso mehr als der Umfang des Versicherungsschutzes seit Geltung des SGB V maßgeblich aus dem jeweils konkret bestehenden Versicherungsverhältnis abgeleitet wird. Ein früheres Versicherungsverhältnis vermag danach nur unter engen Voraussetzungen und für eng begrenzte Zeiträume Leistungsansprüche zu begründen. Die Aufrechterhaltung des krankenversicherungsrechtlichen Berufsschutzes bedarf mit Blick darauf, dass die Aufnahme einer (neuen) versicherungspflichtigen Beschäftigung gegen Entgelt einen neuen Krankenversicherungstatbestand begründen kann (§ 5 Abs 1 Nr 1 SGB V), einer besonderen Rechtfertigung, zB über § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V (vgl BSG Urteil vom 19.9.2002 - B 1 KR 11/02 R - BSGE 90, 72 = SozR 3-2500 § 44 Nr 10 - juris RdNr 18 f, 21, 27; s auch BSG Urteil vom 17.6.2021 - B 3 KR 2/19 R - BSGE 132, 211 = SozR 4-2500 § 46 Nr 12, RdNr 13 f; Tischler in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht,
  2. Edition, Stand: 1.6.2022, § 44 SGB V RdNr 24; Schifferdecker in Kasseler Komm, BeckOGK, § 44 SGB V RdNr 97 f, 111, Stand der Einzelkommentierung: 1.3.2022). Darauf, ob das bisherige Beschäftigungsverhältnis zum Zeitpunkt der Aufnahme einer neuen Beschäftigung schon beendet ist, kommt es nicht an, weil dies genauso wie der Gesundheitszustand der Begründung eines neuen Versicherungsverhältnisses nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V nicht entgegensteht (vgl BSG Urteil vom 29.9.1998 - B 1 KR 10/96 R - SozR 3-2500 § 5 Nr 40 - juris RdNr 15; BSG Urteil vom 28.6.1979 - 8b/3 RK 80/77 - BSGE 48, 235 =

§ 306Nr 5 - juris Rd

Nr 17; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 15.11.2013 - L 4 KR 3347/10 - juris RdNr 31; Felix in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 5 RdNr 23, Stand der Einzelkommentierung: 22.7.2022; Peters in Kasseler Komm, BeckOGK, § 192 SGB V RdNr 22, Stand der Einzelkommentierung: 1.12.2015). 19 Eine Einschränkung wird allerdings insoweit angenommen, als während einer Arbeits- und Belastungserprobung grundsätzlich keine Lösung vom bisherigen Beruf erfolgt, weil keine Erwerbstätigkeit im Sinne einer tatsächlichen, auf Dauer ausgerichteten Arbeitsleistung ausgeübt, sondern eine solche allenfalls versucht und auf ihre Eignung für den Rehabilitanden geprüft wird (BSG Urteil vom 12.9.1978 - 5 RJ 6/77 - BSGE 47, 47 =

§ 1237Nr 9 - juris Rd

Nr 37; BSG Urteil vom 24.5.1978 - 4 RJ 69/77 - BSGE 46, 190 =

§ 182Nr 34 - juris Rd

Nr 15; Rohr/Sträßer/Dahm, BVG, Soziales Entschädigungsrecht und Sozialgesetzbücher, § 16 BVG Anm 3, Stand der Einzelkommentierung: Januar 2011). Maßnahmen der Arbeits- oder Belastungserprobung können einem Berufswechsel daher allenfalls vorausgehen (Schmidt in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 44 SGB V RdNr 104, Stand der Einzelkommentierung: Juli 2010). 20

  1. b)Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen ist nach den Feststellungen des LSG, gegen die die Klägerin keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben hat und die deshalb für den Senat bindend sind (vgl § 163 SGG), Maßstab für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitsunfähigkeit ihre Beschäftigung als Lehrkraft am Berufskolleg. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das LSG zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin sich mit der Entfristung dieser Beschäftigung im August 2003 und damit noch vor der hier streitigen Zeit von ihrer früheren Tätigkeit als Filialleiterin gelöst hat. Ohnehin stellte die Tätigkeit als Filialleiterin - wie das LSG zutreffend ausgeführt hat - mit Blick auf die Erwerbsbiografie der Klägerin nur eine vorübergehende Ausnahme dar. Nachdem sie bereits bei ihrem früheren Arbeitgeber Schulungen durchgeführt hatte und auch bei der M AG in diesem Bereich tätig sein wollte, aber auf ausdrückliche Bitte ihrer Vorgesetzten die Filialleitung übernommen hatte, wollte die Klägerin von Beginn der Tätigkeit beim Berufskolleg an wieder lehrend und nicht mehr in einem Filialbetrieb tätig sein. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihre Lehrtätigkeit am Berufskolleg auch nach deren Entfristung im August 2003 lediglich noch weiter ausprobiert und nicht im Sinne einer tatsächlichen, auf Dauer ausgerichteten Arbeitsleistung ausgeübt hat, bestehen nicht. Auch die BG sah die Arbeits- und Belastungserprobung bereits im August 2003 mit der ursprünglich schon in diesem Monat vorgesehenen Einstellung der Zahlung des Verletztengelds als beendet an. Folgerichtig begann die Klägerin kurze Zeit nach ihrer mit der unbefristeten Anstellung im Berufskolleg erfolgreich verlaufenen und abgeschlossenen Arbeits- und Belastungserprobung am 11.10.2003 das von der BG als für ihre Lehrtätigkeit geeignete Fortbildungsbildungsmöglichkeit geförderte berufsbegleitende Studium zur Betriebswirtin für Soziale Einrichtungen. 21
  2. c)Nach den Feststellungen des LSG war die Klägerin weder in ihrer Beschäftigung als Lehrkraft am Berufskolleg noch hinsichtlich des berufsbegleitenden Studiums arbeitsunfähig. Auch insoweit hat sie keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben. 22 3. Die Klägerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Versorgungskrankengeld nach § 16 Abs 2 Buchst b BVG. Danach ist als arbeitsunfähig im Sinne der §§ 16 bis 16f BVG auch der Berechtigte anzusehen, der ohne arbeitsunfähig zu sein, wegen einer anderen Behandlungsmaßnahme der Heil- oder Krankenbehandlung keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben kann. Dies war hier nicht der Fall. Zwar erkannte die BG die Tätigkeit am Berufskolleg als Arbeits- und Belastungserprobung an, die gemäß § 27 Abs 1 Nr 7 SGB VII iVm § 26 Abs 2 Nr 7 SGB IX (jeweils in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung des Gesetzes vom 19.6.2001, BGBl I 1046) eine Leistung der Heilbehandlung sein kann. Die Arbeits- und Belastungserprobung war aber - wie oben ausgeführt - bereits vor dem hier streitgegenständlichen Zeitraum beendet. Zudem war die Klägerin nach den bindenden Feststellungen des LSG nicht wegen einer maßnahmebezogenen Erprobung ihrer gesundheitlichen Leistungsfähigkeit an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit gehindert, sondern allein wegen des fehlenden Bedarfs seitens des Berufskollegs und des parallelen Studiums. 23 4. Ein Anspruch auf Versorgungskrankengeld ergibt sich schließlich nicht aus einer bindenden Anerkennung durch den Beklagten. Dabei kann offenbleiben, ob das Schreiben vom 24.10.2005 überhaupt eine verbindliche Regelung enthält oder sich in einer Mitteilung des Wissens ohne Regelungswille erschöpft (vgl hierzu BSG Urteil vom 8.12.1993 - 10 RKg 19/92 - SozR 3-1300 § 34 Nr 2 - juris RdNr 20). Sowohl das Schreiben vom 24.10.2004 als auch der Bescheid vom 15.9.2006 beziehen die mögliche Anerkennung eines Anspruchs auf Versorgungskrankengeld wegen bestehender schädigungsbedingter Arbeitsunfähigkeit dem Grunde nach (s hierzu BSG Urteil vom 25.8.2022 - B 9 V 2/21 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) ausdrücklich nur auf die hier nicht streitgegenständliche Zeit bis zum 17.8.2003. 24 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Kaltenstein Röhl Othmer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE143370212&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.