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BSG B 14 AS 27/16 R

KSRE143380208 ECLI:DE:BSG:2017:050717UB14AS2716R0 BSG 14. Senat 20170705 B 14 AS 27/16 R Urteil § 21 Abs 4 S 1 Alt 2 SGB 2 vom 13.05.2011, § 28 SGB 9, § 33 SGB 9, § 11b Abs 3 S 1 SGB 2 vorgehend SG La

§ 21Nr 11 Rd

Nr 22; BSG vom 5.8.2015 - B 4 AS 9/15 R - NZS 2015, 953 RdNr 19 f; BSG vom 12.11.2015 - B 14 AS 34/14 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 23 RdNr 21-22) und deren inhaltlicher Schwerpunkt die Befähigung zur Teilhabe am Arbeitsleben bildet (vgl insbesondere BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 3/

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Nr 25 mwN). 18

  1. d)Dem steht zunächst nicht entgegen, dass die vom Rentenversicherungsträger erbrachte Leistung nicht der Förderung einer von ihm selbst verantworteten Maßnahme dient. Denn soweit gemäß § 28 SGB IX nach pflichtgemäßem Ermessen die medizinischen und die sie ergänzenden Leistungen "entsprechend dieser Zielsetzung" erbracht werden sollen, wenn arbeitsunfähige Leistungsberechtigte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden können und hierdurch ein Wiedereingliederungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterstützt wird, entspricht das einem üblichen Eingliederungs- und Rehabilitationsansatz (vgl nur zum Eingliederungszuschuss nach § 88 SGB III Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III, Stand November 2015, K § 88 RdNr 7, und zu § 34 SGB IX Luik in jurisPK-SGB IX, 2. Aufl 2015, § 34 RdNr 8 ff). Dass vom Sozialleistungsträger insoweit nur fördernde Leistungen erbracht werden (zutreffend Jabben in BeckOK SozR, Stand Juni 2017, § 28 SGB IX RdNr 8: soziale Absicherung durch Entgeltersatzleistung; ebenso BSG vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R - BSGE 104, 294 = SozR 4-3250 § 14 Nr 9, RdNr 38: Übg ist ergänzende Leistung), ändert an deren Arbeitsplatzbezug nichts. 19
  2. e)Derart durch Leistungen nach § 28 SGB IX geförderte stufenweise Wiedereingliederungen bleiben auch im Hinblick auf die Regelförmigkeit grundsätzlich nicht hinter dem zurück, was im Allgemeinen für Teilhabemaßnahmen nach § 33 SGB IX vorgegeben ist. Soweit dort der organisatorische Rahmen vom Rehabilitationsträger bestimmt wird (zu den Anforderungen dafür vgl nur BSG vom 5.8.2015 - B 4 AS 9/15 R - NZS 2015, 953 RdNr 21 f mwN), findet das bei der stufenweisen Wiedereingliederung seine Entsprechung in dem Wiedereingliederungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, das sich auf eine gesondert zwischen ihnen zu treffende Vereinbarung stützt (grundlegend BAG vom 29.1.1992 - 5 AZR 37/91 - BAGE 69, 272, 276) und die schrittweise Heranführung des arbeitsunfähigen Arbeitnehmers an die volle Arbeitsbelastung und die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nach Maßgabe eines ärztlich verantworteten Wiedereingliederungsplans sowie unter regelmäßiger ärztlicher Überwachung zum Gegenstand hat (vgl zum regelmäßigen Inhalt der Wiedereingliederungsvereinbarung Nellissen in jurisPK-SGB IX, 2. Aufl 2015, § 28 RdNr 31; zur inhaltlichen Ausgestaltung vgl die Empfehlungen in der Anlage zur Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses idF vom 14.11.2013, BAnz AT 27.1.2014 B4, zuletzt geändert durch Beschluss vom 20.10.2016, BAnz AT 23.12.2016 B5; zu den arbeitsrechtlichen Anforderungen an die maßgebende ärztliche Bescheinigung BAG vom 13.6.2006 - 9 AZR 229/05 - BAGE 118, 252 RdNr 31). Soweit hierbei unter Berücksichtigung der ärztlich zu beurteilenden gesundheitlichen Belastbarkeit Einschränkungen im zeitlichen Umfang der Tätigkeit zur Wiedereingliederung vorgesehen sind, trägt das nur dem gesundheitlichen Leistungsvermögen der Rehabilitanden Rechnung und ändert an der Vergleichbarkeit mit den Teilhabeleistungen nach § 33 SGB IX wertungsmäßig nichts. 20
  3. f)Ihnen entspricht die stufenweise Wiedereingliederung schließlich auch ihrer inhaltlichen Ausrichtung nach so, dass die zu ihrer Förderung zu erbringenden Leistungen iS von § 21 Abs 4 Satz 1 Alt 2 SGB II als sonstige Hilfen "zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben" anzusehen sind. Zwar ist deren Rechtsgrundlage mit § 28 SGB IX rehabilitationsrechtlich nach dem Regelungsstandort im 4. Kapitel des 1. Teils des SGB IX den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zugeordnet. Ebenso stellt sich die stufenweise Wiedereingliederung regelmäßig als Bestandteil einer einheitlichen (Gesamt-)Maßnahme dar, wenn - wie nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG hier - sie im Anschluss an eine vom Rentenversicherungsträger gewährte stationäre Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation durchgeführt wird und der Zeitraum zwischen dieser und der stufenweisen Wiedereingliederung weniger als eine Woche beträgt (vgl zuletzt BSG vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R - BSGE 104, 294 = SozR 4-3250 § 14 Nr 9, RdNr 34 mwN). 21 Gleichwohl ist eine stufenweise Wiedereingliederung nach ihrem Inhalt und Ablauf bereits so von der Heranführung an das Erwerbsleben geprägt, dass sie zum einen aus der für den Mehrbedarf bei Behinderung maßgebenden Bedarfsperspektive des behinderten Menschen in der für § 21 Abs 4 SGB II vorausgesetzten typisierenden Betrachtungsweise besondere, vom Regelbedarf nicht erfasste Bedarfe auslösen kann, und es zum anderen unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht gerechtfertigt erschiene, diese Gruppe von Rehabilitanden anders zu stellen als die Teilnehmer von Maßnahmen nach § 33 SGB IX (anders zu Recht dagegen bei der psychotherapeutischen Behandlung als medizinischer Akutbehandlung, vgl BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 3/

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Nr 25). Denn ob die Erwerbsfähigkeit behinderter Menschen im Rahmen von Maßnahmen nach § 33 SGB IX erhalten, verbessert, hergestellt oder wiederhergestellt werden soll oder ob mit einer nach § 28 SGB IX unterstützten stufenweisen Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit im Betrieb die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben angestrebt wird, ist für den hierdurch ausgelösten Bedarf ohne Bedeutung. Jeweils geht es - auf freiwilliger Basis - um die Beteiligung an regelförmigen Maßnahmen, mit denen - aus Sicht der Rehabilitanden selbst, ggf ihrer Arbeitgeber und der Rehabilitationsträger gleichermaßen - ausschließlich der Zweck verfolgt wird, die Rehabilitanden in das vor Aufnahme der Maßnahme verschlossene Erwerbsleben einzugliedern; ansonsten dürften voraussetzungsgemäß auch Leistungen nach § 28 SGB IX nicht (mehr) erbracht werden und wird bzw muss der Arbeitgeber die Zustimmung zu einer Wiedereingliederung nicht erteilen (so zum Anspruch auf Beschäftigung im Rahmen einer Wiedereingliederung bei Schwerbehinderung nach § 81 Abs 4 Satz 1 Nr 1 SGB IX BAG vom 13.6.2006 - 9 AZR 229/05 - BAGE 118, 252 RdNr 33 f). 22 g) Unerheblich für den Mehrbedarf nach § 21 Abs 4 SGB II ist schließlich, dass die Hilfe iS von § 21 Abs 4 Satz 1 Alt 2 SGB II nicht auf einer Bewilligung des Beklagten beruht. Ausreichend für die Erfüllung des Merkmals "erbracht werden" ist vielmehr, dass eine in der Regelung bezeichnete Eingliederungsmaßnahme tatsächlich durchgeführt wird, unabhängig davon, wer Träger der Teilhabeleistung ist (vgl nur BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 3/

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Nr 17). Insoweit ist unter Bedarfsgesichtspunkten ebenfalls ausreichend, dass der Kläger zu 1) die Tätigkeit im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung nach den Feststellungen des LSG im streitbefangenen Zeitraum erstmals aufgenommen hat, ohne dass es darauf ankommt, ob für diesen Monat bereits Übg im Hinblick auf sie gezahlt worden ist. 23 5. Zutreffend hat das LSG entschieden, dass das dem Kläger zu 1) im Februar 2014 gezahlte Übg nicht um den Erwerbstätigenfreibetrag zu bereinigen ist, selbst wenn es im Hinblick auf die stufenweise Wiedereingliederung gezahlt worden sein sollte. 24

  1. a)Rechtsgrundlage des Erwerbstätigenfreibetrags ist § 11b Abs 3 Satz 1 SGB II. Hiernach ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. 25
  2. b)Einkommen aus Erwerbstätigkeit in diesem Sinne hat der Kläger zu 1) während der stufenweisen Wiedereingliederung nicht bezogen. Erwerbstätig ist, wer unter Einsatz und Verwertung seiner Arbeitskraft eine wirtschaftlich verwertbare Leistung gegen Entgelt erbringt, um damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen (vgl nur BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/

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Nr 21; BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 37/14 R - SozR 4-4200 § 27 Nr 2 RdNr 31). An einer in diesem Sinne wirtschaftlich verwertbaren Leistung fehlt es im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung, weil das Wiedereingliederungsverhältnis arbeitsrechtlich ein durch den Rehabilitationszweck geprägtes Vertragsverhältnis eigener Art darstellt (vgl nur: BAG vom 29.1.1992 - 5 AZR 37/91 - BAGE 69, 272, 276) und nicht auf die für Arbeitsverhältnisse typische Leistungsbeziehung "Arbeit gegen Lohn" gerichtet ist (vgl nur: BAG vom 28.7.1999 - 4 AZR 192/98 - BAGE 92, 140, 143). 26 c) Mangels eines Austauschverhältnisses zwischen Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt während der stufenweisen Wiedereingliederung tritt das Übg auch nicht derart an die Stelle des Erwerbseinkommens, wie das in der Rechtsprechung des BSG für die Gewährung von InsG und Kug angenommen wird (vgl BSG vom 13.5.2009 - B 4 AS 29/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 22 RdNr 17 ff zum InsG und BSG vom 14.3.2012 - B 14 AS 18/11 R - SozR 4-4200 § 30 Nr 2 RdNr 12 ff zum Kug). Vielmehr steht es als Entgeltersatzleistung insoweit dem Krg gleich, das ebenfalls nicht um den Erwerbstätigenfreibetrag zu bereinigen ist (vgl BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/

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Nr 15 ff zu der durch § 11b Abs 3 SGB II abgelösten Regelung des § 30 SGB II idF des Freibetragsneuregelungsgesetzes vom 14.8.2005, BGBl I 2407). Demgemäß kann der Anreizfunktion des Erwerbstätigenfreibetrags hier nicht Rechnung getragen werden. Besteht eine Behinderung iS von § 21 Abs 4 SGB II, gleicht das indes der Mehrbedarf bei Behinderung aus. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE143380208&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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