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BSG B 9 SB 5/20 R

Obsah (7)§ 39§ 9§ 60§ 152§ 64§ 20§ 160a

KSRE143380212 ECLI:DE:BSG:2022:250822UB9SB520R0 BSG 9. Senat 20220825 B 9 SB 5/20 R Urteil § 13 Abs 5 SGB 10, § 18 SGB 10, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 152 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 152 Abs 4 SGB 9 2018, §

§ 39Abs 2 SGB X). 12 2. Rechtsgrundlage für die Zurückweisung des Klägers durch den Beklagten ist § 13 Abs 5 SGB X (id

F des Vierten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 11.12.2008, BGBl I 2418). Danach sind Bevollmächtigte und Beistände zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 RDG (idF des am 1.7.2008 in Kraft getretenen Art 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007, BGBl I 2840) Rechtsdienstleistungen erbringen. Die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist danach nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das RDG oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Klägers lagen danach nicht vor. 13

  1. a)Bei dem vom Kläger am 6.7.2017 im Namen und mit Vollmacht von Frau B gestellten Antrag auf Neufeststellung des GdB sowie auf Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "aG" handelte es sich bereits um keine Rechtsdienstleistung iS des § 3 RDG. 14
  2. aa)Eine Rechtsdienstleistung ist nach der Legaldefinition in § 2 Abs 1 RDG (idF des Gesetzes vom 12.12.2007, aaO) jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Anders als im zuvor geltenden Recht bezieht sich der Prüfungsmaßstab schon dem Wortlaut nach nicht auf eine berufliche Tätigkeit und deren Kenntnisspektrum in ihrer gesamten Breite, sondern auf die einzelne Dienstleistung, die im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit zu erbringen ist und deren Bearbeitung eine rechtliche Prüfung erfordert (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.11.2006 zum RDG, BT-Drucks 16/3655 S 47). 15 Den vorliegend entscheidenden Begriff der "rechtlichen Prüfung" hat das BSG bisher nicht abschließend geklärt (BSG Urteil vom 28.3.2019 - B 10 KG 1/18 R - BSGE 128, 15 = SozR 4-1300 § 13 Nr 3, RdNr 21; BSG Urteil vom 5.3.2014 - B 12 R 7/12 R - BSGE 115, 171 = SozR 4-1300 § 13 Nr 2, RdNr 15; BSG Urteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R - BSGE 115, 18 = SozR 4-1300 § 13 Nr 1, RdNr 31). Hierzu besteht auch im vorliegenden Rechtsstreit keine Notwendigkeit. Denn selbst wenn man insoweit keine hohen Anforderungen stellen wollte, verlangt die für eine Rechtsdienstleistung notwendige rechtliche Prüfung jedenfalls ein gewisses Maß an substanzieller inhaltlicher Prüfung, mag auch die ursprünglich im Gesetzentwurf enthaltene Formel von der "besonderen" rechtlichen Prüfung im Gesetzgebungsverfahren als missverständlich verworfen und als Abgrenzungskriterium bewusst nicht in das Gesetz aufgenommen worden sein (BSG Urteil vom 14.11.2013, aaO, RdNr 32; BSG Urteil vom 28.3.2019, aaO, RdNr 21; ebenso BVerwG Urteil vom 20.1.2016 - 10 C 17/14 - BVerwGE 154, 49 - juris RdNr 24). Hiermit im Kern korrespondierend wird auch vom BGH unter Hinweis auf Wortlaut, Gesetzgebungsgeschichte, Zweck und systematische Einordnung des § 2 Abs 1 RDG als rechtliche Prüfung im Sinne dieser Norm angesehen jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloße schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht. Unerheblich ist, ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt (BGH Urteil vom 31.3.2016 - I ZR 88/15 - juris RdNr 23; BGH Urteil vom 14.1.2016 - I ZR 107/14 - juris RdNr 43). 16
  3. bb)Gemessen an diesen Maßstäben hat der Senat die Antragstellung und das Betreiben des Verwaltungsverfahrens zur Erstfeststellung des GdB und auf Zuerkennung von Merkzeichen nach dem SGB IX bis zur Bescheidung des Antrags nicht als Rechtsdienstleistung iS des § 2 Abs 1 RDG, sondern als bloße Rechtsanwendung angesehen. Ein Antragsteller müsse bis zur Bescheiderteilung lediglich das von der Behörde vorgefertigte Formular ausfüllen und ihm vorliegende Belege über ärztliche Behandlungen beifügen sowie die ladungsfähigen Anschriften der behandelnden Ärzte angeben. Die Ärzte müsse er zudem von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbinden. Hierbei handele es sich ausschließlich um eine bloße tatsächliche Mitwirkung, die keine rechtliche Prüfung erfordere (BSG Urteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R - BSGE 115, 18 = SozR 4-1300 § 13 Nr 1, RdNr 33). Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf dieses Urteil des Senats hat das BVerwG das zur Rechtsdienstleistung notwendige Maß an substanzieller Prüfung durch eine Vertretung bei der Antragstellung im Verwaltungsverfahren als noch nicht erreicht angesehen, wenn der Steuerberater lediglich die für die Beitragserhebung vorgesehenen Formulare ausfülle und tatsächliche Angaben zu Umsatz- und Gewinnzahlen mache (BVerwG Urteil vom 20.1.2016 - 10 C 17/14 - BVerwGE 154, 49 - juris RdNr 24 f). Soweit in der nachfolgenden Rechtsprechung des BSG eine Rechtsdienstleistung bereits für die Antragstellung im Verwaltungsverfahren bejaht wurde, geschah dies unter ausdrücklichem Verweis auf die Besonderheiten der jeweils betroffenen Rechtsgebiete (

zum Erstantrag auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz BSG Urteil vom 28.3.2019 - B 10 KG 1/18 R - BSGE 128, 15 = SozR 4-1300 § 13 Nr 3, RdNr 22 ff; zum Anfrageverfahren zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status eines Erwerbstätigen BSG Urteil vom 5.3.2014 - B 12 R 7/12 R - BSGE 115, 171 = SozR 4-1300 § 13 Nr 2, RdNr 15 ff). 17 Ausgehend hiervon stellt jedenfalls allein die Beantragung der Neufeststellung des GdB und der Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "aG", wie sie der Kläger für Frau B vorgenommen hat, noch keine Rechtsdienstleistung dar. Eine weitergehende Tätigkeit des Klägers in diesem Zusammenhang hat das LSG nicht festgestellt. Ebenso wie eine Erstantragstellung erschöpft sich ein Neufeststellungsantrag - sofern er nicht zulässigerweise nur formlos gestellt wird (

§ 9

SGB X) - grundsätzlich im Ausfüllen des vorgegebenen Formulars (

§ 60

Abs 2 SGB I), worin insbesondere Angaben zu Gesundheitsstörungen sowie den behandelnden Ärzten zu machen und dem vorhandene Befundunterlagen beizufügen sind. Zudem muss ein Antragsteller die Ärzte von der Schweigepflicht entbinden. Hierbei handelt es sich um einfache Willenserklärungen und tatsächliche Angaben, die keine juristischen Kenntnisse oder rechtliche Prüfung erfordern. Es obliegt sodann der Verwaltung, den Antrag unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips (

BSG Urteil vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 10/06 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 9 RdNr 16) rechtlich einzuordnen und die Mitteilungen im Antrag auszuwerten. Erst dies erfordert Kenntnisse des SGB IX und der dazu ergangenen Rechtsprechung sowie Erfahrungen im Umgang mit dem Verwaltungsverfahrensrecht des SGB X. Deshalb können auf einen Antrag beruhende behördliche Verlautbarungen im Neufeststellungsverfahren möglicherweise auch die Gewährung von Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz zur Wahrung der "Waffengleichheit" mit der Behörde erforderlich machen (

BVerfG Beschluss <Kammer> vom 6.5.2009 - 1 BvR 439/08 - BVerfGK 15, 426 - juris RdNr 18 ff), weil sich die damit eingetretene Situation von der bloßen Antragstellung oder einer schlichten Nachfrage bei der Behörde unterscheidet (

BVerfG Beschluss <Kammer> vom 11.5.2009 - 1 BvR 1517/08 - BVerfGK 15, 438 - juris RdNr 40). 18 Anders als es der Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 18.5.2021 (L 6 SB 4012/20 - juris RdNr 37 ff) vorträgt, erfordert die bloße Antragstellung auf Neufeststellung des GdB und Zuerkennung von Merkzeichen noch keine rechtliche Subsumtion der Umstände des Einzelfalls, insbesondere nicht unter die Voraussetzungen der §§ 44 ff SGB X. Zwar steht es dem Antragsteller frei, eine solche rechtliche Prüfung selbst durchzuführen oder von einer anderen Person vornehmen zu lassen und sein Anliegen im Hinblick auf eine Überprüfung der bereits ergangenen Verwaltungsakte von Anfang an oder mit Rücksicht auf eine später eingetretene Verschlechterung seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zeitlich zu konkretisieren. Rechtlich oder tatsächlich notwendig ist dies - wie oben ausgeführt - im Neufeststellungsverfahren für die Antragstellung als solche aber nicht. 19 Auch im Hinblick auf die mit der Stellung eines Neufeststellungsantrags verbundenen Risiken ist eine solche (Vor-)Prüfung nicht erforderlich. Das mit dem Antrag ausgelöste Verwaltungsverfahren (

§ 152

SGB IX, § 18 SGB X) ist für den tatsächlich oder vermeintlich behinderten Menschen kostenfrei, selbst wenn sein Antrag vollständig abgelehnt wird (

§ 64SGB X).

Ob ein Verschlimmerungsantrag ganz oder teilweise begründet oder unbegründet ist oder entgegen dem subjektiven Empfinden des Antragstellers objektiv sogar eine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten ist, die nach Anhörung (§ 24 SGB X) zu einer Herabbemessung des GdB führen kann, wird sich im Verwaltungsverfahren regelmäßig erst im Rahmen der von Amts wegen erfolgenden weiteren behördlichen Sachverhaltsermittlung (

§ 20SGB X) ergeben.

Allein die mit der Dienstleistung "Antragstellung" verbundenen, möglicherweise weitreichenden rechtlichen Folgen machen die Tätigkeit dagegen nicht zu einer erlaubnispflichtigen Rechtsberatung (

Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.11.2006 zum RDG, BT-Drucks 16/3655 S 46; BVerfG Beschluss vom 29.10.1997 - 1 BvR 780/87 - BVerfGE 97, 12 - juris RdNr 91). Dies gilt auch für die Haftungsrisiken des Dienstleisters (

kritisch Römermann, NJW 2014, 1777, 1779). 20 Der Senat setzt sich nicht in Widerspruch zu seinem Beschluss vom 14.2.2019 (B 9 SB 51/18 B - juris RdNr 10), wenn er die vom Kläger vorgenommene Antragstellung nicht als Rechtsdienstleistung ansieht. In diesem Beschluss hat der Senat eine ua auch auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. Eine verbindliche Aussage zum Charakter eines Neufeststellungsantrags enthält dieser Beschluss schon deshalb nicht, weil nur über die Begründungsanforderungen der Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden war (

§ 160aAbs 2 Satz 3 SGG).

Auch im Übrigen bleibt offen, wie diesbezüglich im Rahmen der angestrebten Revision zu entscheiden gewesen wäre. 21 b) Da die Revision bereits aus den vorstehend genannten Gründen erfolgreich ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Beklagte den Kläger zugleich deshalb nicht zurückweisen durfte, weil diesem - wie mit der Revision geltend gemacht - die Rechtsberatung auf dem Gebiet "Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX)" auch ohne konkreten Bezug zu einer gesetzlichen Rente erlaubt ist. 22

  1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO. 23
  2. Die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 Satz 1 GKG. Der Kläger verfolgt mit dem Rechtsstreit das Ziel einer zukunftsgerichteten Klärung seiner Berechtigung, in seiner Eigenschaft als Rentenberater in Schwerbehindertenverfahren ohne konkreten Bezug zu einer Rente oder zu Versorgungsansprüchen für seine Mandanten aufzutreten. Dies rechtfertigt es, mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine anderweitige Schätzung den Auffangstreitwert nach § 52 Abs 2 GKG anzusetzen (

BSG Urteil vom 24.9.2020 - B 9 SB 2/18 R - juris RdNr 60 mwN). Kaltenstein Röhl Ch. Mecke http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE143380212&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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