Nr 8 mwN), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 9 2. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Vergütungsanspruchs ist nach den bindenden Vorgaben (vgl § 170 Abs 5 SGG) des zurückverweisenden Urteils des erkennenden Senats (vgl ausführlich BSGE 116, 146 =
Nr 9) § 109 Abs 4 S 3 SGB V (idF durch Art 1 Nr 3 Gesetz zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser <Fallpauschalengesetz - FPG> vom 23.4.2002, BGBl I 1412) iVm § 1 Abs 3 S 2 Krankenhausentgeltgesetz (idF durch Art 5 FPG vom 23.4.2002, BGBl I 1412), § 115b Abs 2 S 4 SGB V (vgl insgesamt § 115b SGB V idF durch Art 1 Nr 84 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.3.2007, BGBl I 378 mWv 1.4.2007) und § 7 Abs 1 S 1 AOP-Vertrag. Der Vergütungsanspruch umfasst die Leistungen, zu denen - soweit hier von Interesse - das sie erbringende Krankenhaus zugelassen ist, die dem Leistungskatalog des § 115b SGB V unterfallen, die das Krankenhaus sachlich und rechnerisch richtig abrechnet sowie die es wirtschaftlich und qualitätsgerecht erbracht hat (vgl BSGE 116, 146 =
Nr 10). Weder die abgerechneten präoperativen Laboruntersuchungen (EBM 32083, 32541, 32545 und 32540; dazu
Nr 10, 12). Schon wegen der Gestaltungswirkung der "Mitteilung", die im Rahmen der gesetzlichen Grenzen der freien Disposition des Krankenhauses unterliegt, kommt deren ausdehnende Auslegung auf andere als die mitgeteilten Leistungen nicht in Betracht, soweit ihre Erbringung nicht als Annex zu einer von der Mitteilung umfassten Katalogleistung nach dem AOP-Vertrag zulässig ist. In diesem Sinne legt nach den bindenden Vorgaben (vgl § 170 Abs 5 SGG) des zurückverweisenden Urteils des erkennenden Senats (vgl BSGE 116, 146 =
Nr 11) die Mitteilung den Umfang der zulässigen Leistungen im Einzelnen fest. 12 Entgegen der Auffassung des LSG kann die fehlende Mitteilung auch nicht als Annex zu einer von der Mitteilung umfassten Katalogleistung gemäß dem Rechtsgedanken des § 4 Abs 3 AOP-Vertrag ersetzt werden. Danach ist der den Eingriff nach § 115b SGB V durchführende Krankenhausarzt/Anästhesist berechtigt, die ggf zusätzlich erforderlichen, auf das eigene Fachgebiet bezogenen diagnostischen Leistungen im Krankenhaus durchführen zu lassen, soweit das Krankenhaus über die hierfür erforderlichen Einrichtungen verfügt. Diese Leistungen sind mit den KKn nach Maßgabe der Abrechnungsbestimmungen des EBM und des § 7 AOP-Vertrag abzurechnen. Der erkennende Senat hat mit Blick auf diese Regelung bindend (vgl § 170 Abs 5 SGG) ausgeführt, dass das LSG für den Fall der Zulassung zu präoperativen Laboruntersuchungen (EBM 32083, 32541, 32545 und 32540) der Frage nachzugehen hat, ob die abgerechneten Laboruntersuchungen fachgebietsbezogene Leistungen betreffen oder nicht (vgl BSGE 116, 146 =
Nr 14). Er hat dies mit dem Gesetzes- und Vertragswortlaut, dem Regelungssystem und damit begründet, dass Krankenhäuser bei Vergütung ambulanter Leistungen wie niedergelassene Fachärzte der entsprechenden Fachrichtung einzustufen sind (§ 7 Abs 4 S 1 AOP-Vertrag). Krankenhäuser dürfen die Öffnung ihres Leistungsspektrums durch § 115b SGB V nämlich nicht dazu nutzen, weitere ambulante Leistungen abzurechnen, die mit ihnen vergleichbare konkurrierende niedergelassene Fachärzte unter Beachtung ihrer Fachgebietsgrenzen nicht erbringen dürften (vgl BSGE 116, 146 =
Nr 15). 13 Fachgebiet für die therapeutische Kürettage (Abrasio uteri) ist das Gebiet der Frauenheilkunde und Geburtshilfe. Der erkennende Senat hat bereits darauf hingewiesen (vgl BSGE 116, 146 =
Nr 16), dass der Inhalt der seinerzeit in Niedersachsen geltenden Weiterbildungsordnung (WBO Nds) nebst den sie erläuternden Richtlinien für die Fachgebietsgrenzen maßgeblich ist (vgl dementsprechend auch zB BSG SozR 3-2500 § 95 Nr 33). Nach dem Inhalt der seinerzeit geltenden WBO Nds nebst den sie erläuternden Richtlinien (vgl Abschnitt B 7.1 WBO Nds vom 27.11.2004 mit der Änderung vom 26.2.2005, Nds Ärzteblatt,
Nr 21), festzustellen, dass die Klägerin mit der Versicherten neben den von der Konsultationspauschale (EBM 01436) erfassten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakten in demselben Behandlungsfall mindestens einen weiteren persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt hatte (vgl 4.1 Abs 3 EBM). Dazu genügte es nicht, dass es lediglich im Rahmen einer Mitbehandlung der Versicherten am 10. und 11.3.2009 zu insgesamt zwei persönlichen Arzt-Patienten-Kontakten kam. Dies erfüllte lediglich den Leistungsinhalt der Konsultationspauschale (EBM 01436). Nach den unangegriffenen, den erkennenden Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG fand lediglich ein Arzt-Patienten-Kontakt am präoperativen Tag (10.3.2009) und ein Arzt-Patienten-Kontakt am Operationstag (11.3.2009) statt. Der Patientenkontakt im Rahmen der Operation (11.3.2009) ist nicht geeignet, die Voraussetzungen der Grundpauschale zu erfüllen, weil ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt neben der räumlichen und zeitgleichen Anwesenheit von Arzt und Patient die direkte Interaktion derselben voraussetzt (4.3.1 Abs 1 EBM). 16 Nur ergänzend weist der erkennende Senat darauf hin, dass die die Bindungswirkung der Zurückverweisung (vgl § 170 Abs 5 SGG) missachtende Auffassung des LSG auch in der Sache nicht haltbar ist, wonach bei Anwendung der klaren Regelung des EBM eine Ausnahme für den Fall eines besonderen Aufwandes zu machen sei. Eine solche Regelung sieht der EBM nicht vor. Seine Abrechnungsbestimmungen sind vielmehr eng am Wortlaut orientiert und unterstützt durch systematische Erwägungen auszulegen; Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben außer Betracht (stRspr, vgl zB BSG
Nr 13; BSG
Nr 12; BSG
Nr 13; entsprechend für Krankenhausfallpauschalen zB BSG 4-2500 § 109 Nr 51 RdNr 13 mwN). 17 3. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Beklagte mit ihrem Vorbringen nicht nach der Regelung des § 275 Abs 1c SGB V ausgeschlossen. Diese ist auf die Prüfung der Leistungen nach § 115b SGB V nach den bindenden Vorgaben des zurückverweisenden Urteils des erkennenden Senats (vgl § 170 Abs 5 SGG) nicht anwendbar (BSGE 116, 146 =
Nr 23 f). Gründe für eine Durchbrechung der grundsätzlichen Bindungswirkung (vgl § 170 Abs 5 SGG) des ersten Revisionsurteils liegen nicht vor. Weder hat sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - die für 2009 geltende Rechtslage rückwirkend geändert (vgl hierzu zB BSG SozR 1500 § 170 Nr 3) noch - in einer anderen Sache - die Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl hierzu GmSOGB BSGE 35, 293, 296 ff = SozR Nr 15 zu § 170 SGG) noch hat inzwischen der Große Senat des BSG, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, das Bundesverfassungsgericht oder der Europäische Gerichtshof die Rechtsfrage abweichend entschieden (vgl zB BFHE 77, 605; BFH Beschluss vom 2.5.1997 - I B 117/96 - BFH/NV 1998, 18). Nur ergänzend weist der erkennende Senat darauf hin, dass ein Verwertungsverbot nach der Regelung des § 275 Abs 1c SGB V bei dem vorliegenden Streit über die sachlich-rechnerische Richtigkeit ohnehin nicht in Betracht käme. 18 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert stützt sich auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE143391517&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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