Nr 11; BSG SozR 4-2500 § 5 Nr 27 RdNr 24; BSG SozR 1500 § 75 Nr 71; BSG, Urteil vom 9.2.1994 - 11 RAr 49/93 - juris; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens,
Nr 13; vgl auch BR-Drucks 820/07 S 28) ausdrücklich zu regeln. § 153 Abs 5 SGG verlangt auch nicht, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheids vorgelegen haben, sondern nur, dass das SG durch Gerichtsbescheid entschieden hat (ebenso Sommer in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 153 RdNr 45). Dies ist auch der Gesetzesbegründung zu entnehmen, wonach den "teilweise aus der gerichtlichen Praxis geäußerten Bedenken gegen die Veränderung der Richterbank, da nicht durchgehend davon ausgegangen werden könne, dass die Voraussetzungen des § 105 Abs 1 SGG in erster Instanz zutreffend bejaht worden sind", dadurch Rechnung getragen werde, dass die Übertragung auf den Berichterstatter von einem Beschluss des Senats abhängig gemacht werde (BR-Drucks 820/07 S 28). 14 Deshalb ist es für die Übertragung auf den Berichterstatter auch nicht erforderlich, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (BSGE 121, 55 =
Nr 13). Denn schon die Verantwortung für die Übertragung wird vom Senat getragen (siehe oben), sodass eine Übertragung zur Entscheidung durch den Berichterstatter unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter auch in Rechtssachen von grundsätzlicher Bedeutung nicht von vornherein ausgeschlossen ist (BSGE 121, 55 =
Nr 13; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 153 RdNr 25; anders - regelmäßig absoluter Revisionsgrund - bei Entscheidungen "am Senat vorbei" durch den Einzelrichter nach § 155 Abs 3 und 4 SGG unter Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2 RdNr 11 ff). 15 Hieran ändert nichts, dass § 153 Abs 5 SGG für einfach gelagerte Verfahren eingeführt worden ist (vgl BR-Drucks 820/07 S 28). Denn die Vorschrift macht dies - wie dargelegt - nicht zur Voraussetzung für ihre Anwendung. Von einem Versehen des Gesetzgebers oder einer Regelungslücke kann nicht ausgegangen werden. Dem Gesetzgeber war die ähnliche Regelung in § 6 Abs 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (eingefügt durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.1.1993 <BGBl I S 50>), der bereits für das erstinstanzliche Verfahren gilt, bekannt. Sein Ziel war es nicht, § 153 Abs 5 SGG der Regelung in der VwGO nachzubilden, sondern nur, das LSG zu entlasten, weil in den Fällen, in denen das SG mit Gerichtsbescheid entschieden hat, eine Entscheidung nach § 153 Abs 4 SGG ausscheidet. Ob es sich mit Blick auf die Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und/oder des tatsächlichen Umfangs des Streitfalls um ein einfach gelagertes Verfahren handelt, ist deshalb nur bei der Ausübung des Ermessens durch das LSG zu berücksichtigen (Keller, aaO). Ermessensfehler können nur dann zu einer von Amts wegen zu berücksichtigenden fehlerhaften Besetzung der Richterbank führen, wenn sie von Willkür, sachfremden Erwägungen oder grober Fehleinschätzung getragen werden (ebenso Sommer, aaO, § 153 RdNr 45). Hiervon kann vorliegend angesichts der in Rechtsprechung und Literatur vorherrschenden Auffassung, wonach (primäre) Sozialhilfeansprüche nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs 1 Satz 2 SGB XII nicht übertragen werden können (dazu gleich), sowie der einfachen Sachverhaltsgestaltung nicht die Rede sein. Selbst wenn das LSG durch den sog kleinen Senat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hätte, würde hierin kein absoluter Revisionsgrund liegen (BSGE 121, 55 =
Nr 12). Denn während in den Fällen des § 153 Abs 4 SGG oder § 158 Satz 2 SGG ehrenamtliche Richter bei der Entscheidung durch Beschluss nicht mitwirken und deshalb keine Möglichkeit haben, auf die Entscheidung einzuwirken, wird in den Fällen des § 153 Abs 5 SGG die gesamte Richterbank des § 33 Abs 1 Satz 1 SGG beteiligt: die am späteren Urteil nicht beteiligten Berufsrichter durch die Zwischenentscheidung, die Sache - ggf trotz grundsätzlicher Bedeutung - auf den Berichterstatter zu übertragen, und die ehrenamtlichen Richter zusammen mit dem Berichterstatter bei der die Instanz abschließenden Entscheidung. Entsprechend hält sich eine Entscheidung des sog kleinen Senats, durch die wie vorliegend die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen wird, im Rahmen des § 153 Abs 5 SGG und begründet keinen Verstoß gegen das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art 101 Abs 1 Satz 2 GG. 16 Das LSG hat es allerdings unterlassen, den Kläger vor der Übertragung auf den Berichterstatter anzuhören. § 153 Abs 5 SGG schreibt zwar im Unterschied zu § 153 Abs 4 Satz 2 SGG nicht ausdrücklich vor, die Beteiligten vor der beabsichtigten Übertragung auf den Berichterstatter zu hören. Diese Verpflichtung ergibt sich aber schon aus § 62 SGG, der fordert, den Beteiligten vor jeder Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren (Roller, NZS 2009, 252, 255; vgl zu § 6 Abs 1 VwGO: BVerwGE 110, 40; vgl zu § 158 Satz 2 SGG: BSG SozR 4-1500 § 158 Nr 3 RdNr 9). Diese Gehörsverletzung führt allerdings - anders als in den Fällen des § 153 Abs 4 SGG (BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 11 RdNr 17; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 13; BSG, Urteil vom 8.11.2001 - B 11 AL 37/01 R; BSG, Beschluss vom 17.11.2015 - B 1 KR 65/15 B) oder § 158 Satz 2 SGG (BSG SozR 4-1500 § 158 Nr 3; BSG, Beschluss vom 2.7.2009 - B 14 AS 51/08 B - juris RdNr 11) - nicht zu einer fehlerhaften Besetzung der Richterbank und damit zu einem absoluten Revisionsgrund nach § 202 SGG iVm § 547 Nr 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Denn die Sache kann durch Beschluss des Senats auf den Senat zurückübertragen werden, wenn sich erst nach der Übertragung auf den Berichterstatter wegen einer wesentlichen Änderung der Prozesslage erweist, dass die Sache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist oder grundsätzliche Bedeutung hat. 17 Die Möglichkeit der Rückübertragung eröffnet zwar nicht § 153 Abs 5 SGG, der diese Möglichkeit im Gegensatz zu § 6 Abs 3 VwGO nicht vorsieht. Die Rückübertragung ist aber nach § 526 Abs 2 Satz 1 Nr 2 ZPO möglich, der - verfassungsrechtlich geboten - über § 202 Satz 1 SGG zur Anwendung kommt (Karl in Zeihe, SGG, Stand August 2017, § 153 RdNr 30b). Danach legt der Einzelrichter den Rechtsstreit dem Berufungsgericht zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben. Allerdings ist nach der vorbezeichneten Vorschrift die Rückübertragung von einer wesentlichen Änderung der Prozesslage und damit von deutlich engeren Voraussetzungen abhängig als die erstmalige Übertragung, die keinen besonderen Anforderungen unterliegt (dazu oben). Unter einer wesentlichen Änderung der Prozesslage iS von § 526 Abs 2 Satz 1 Nr 2 ZPO wird für gewöhnlich die objektive Änderung der Sach- oder Rechtslage zu verstehen sein (BVerwGE 110, 40 mwN). Eine solche die Zurückübertragung berechtigende Änderung der Prozesslage ist aber auch dann anzunehmen, wenn der Einzelrichter/Berichterstatter aufgrund der nachgeholten Anhörung (und damit zur Korrektur eines Gehörsverstoßes) zum Ergebnis gelangt, dass die Rechtssache entgegen der ursprünglichen Annahme doch grundsätzliche Bedeutung hat oder besondere Schwierigkeiten aufweist (so zu Recht zu § 6 Abs 3 VwGO: BVerwGE 110, 40); diese (verfassungskonforme) Auslegung von § 526 Abs 2 Satz 1 Nr 2 ZPO ist im Licht von Art 101 Abs 1 Satz 2, Art 103 Abs 1 GG geboten. Eine solche Situation lag hier aber nicht vor; durch das rügelose Einlassen in der mündlichen Verhandlung war der vom Kläger im Revisionsverfahren ohnehin nicht gerügte Gehörsverstoß damit geheilt (BVerwGE 110, 40). 18 In der Sache hat der Kläger keinen Anspruch aus abgetretenem Recht. Denn selbst wenn die Leistungsempfänger einen Anspruch auf Leistungen gegen den Beklagten in Höhe von 972,53 Euro gehabt haben sollten, wäre dessen Abtretung an den Kläger nichtig. Nach § 17 Abs 1 Satz 2 SGB XII kann der Anspruch auf Sozialhilfe nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. § 17 Abs 1 Satz 2 SGB XII enthält ein gesetzliches Verbot (vgl § 134 BGB) und schließt eine Anwendung von §§ 53, 54 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) aus. Insoweit ist § 17 Abs 1 Satz 2 SGB XII eine abweichende Regelung iS von § 37 SGB I, die mit § 400 BGB (Ausschluss der Abtretung unpfändbarer Forderungen) und § 851 ZPO (Unpfändbarkeit nicht übertragbarer Forderungen) korrespondiert. § 17 Abs 1 Satz 2 SGB XII berücksichtigt, dass der Sozialhilfeanspruch höchstpersönlicher Art ist und deshalb die Forderung gegen den Sozialhilfeträger nicht übertragen werden kann (Apidopoulos in Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, § 17 SGB XII, Stand Juni 2017 RdNr 15; Coseriu in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.