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BSG B 6 KA 54/16 B

Obsah (5)§ 101§ 103§ 73§ 87§ 135

KSRE143570618 ECLI:DE:BSG:2017:250117BB6KA5416B0 BSG 6. Senat 20170125 B 6 KA 54/16 B Beschluss Art 12 Abs 1 GG, § 103 Abs 4 SGB 5, § 101 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 5, § 101 Abs 4 S 1 SGB 5, § 101 Abs 4 S 5 S

§ 101Nr 17, Rd

Nr 55; vgl dazu nachfolgend 2. b). Auf den Willen von Mitarbeitern der zu 1. beigeladenen KÄV, die den Text der Ausschreibung formuliert haben, oder dafür verantwortlich zeichnen, kommt es dabei ersichtlich nicht an, jedenfalls wenn dieser Text - wie hier - insoweit eindeutig gefasst ist. Der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt damit nicht vor. 14 2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG. 15

  1. a)Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 mwN; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 5 RdNr 3). Ist ein Berufungsurteil auf mehrere Gründe gestützt, die jede für sich den Urteilsausspruch tragen, ist die Zulassung der Revision nur möglich, wenn für jede Begründung ein Zulassungsgrund vorliegt (vgl BSG Beschluss vom 29.8.2005 - B 6 KA 38/05 B Juris RdNr 9 mwN; BSG Beschluss vom 2.4.2014 - B 6 KA 57/13 B RdNr 20; BSG Beschluss vom 13.8.2014 - B 6 KA 14/14 B RdNr 8; BSG Beschluss vom 25.3.2015 - B 6 KA 48/14 B RdNr 8, Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 13f mwN). Daran fehlt es hier. 16 Die von der Klägerin formulierte Rechtsfrage, "Stellt es einen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG dar, in einem Nachbesetzungsverfahren gem. § 103 Abs. 4 SGB V, welches die Praxis eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten betrifft, der selbst nicht in Folge einer partiellen Entsperrung für die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuenden Angehörigen der in § 101 Abs. 4 S. 1 SGB V genannten Arztgruppe zugelassen war, die Zulassung eines Bewerbers, der berufs- bzw. weiterbildungsrechtlich zur psychotherapeutischen Behandlung sowohl von Erwachsenen als auch von Kindern und Jugendlichen qualifiziert ist, auf die psychotherapeutische Betreuung von Kindern und Jugendlichen zu beschränken?" ist in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig (entscheidungserheblich), weil diese Frage allein die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses des Beklagten betrifft und weil das LSG die Klage ausdrücklich auch unabhängig davon abgewiesen hat, weil sie bereits unzulässig ist. Auf die von der Klägerin geltend gemachte, allein die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses betreffende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an. 17
  2. b)Im Übrigen fehlt es auch deshalb an der Klärungsbedürftigkeit der formulierten Rechtsfrage, weil sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt (vgl hierzu zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6; BSG SozR 3-2500 § 75 Nr 8 S 34; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f sowie BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). In dem - bereits von der Klägerin angeführten - Urteil vom 15.7.2015 (B 6 KA 32/14 R - BSGE 119, 190 =

§ 101Nr 17 Rd

Nr 55) hat der Senat ausdrücklich klargestellt, dass dann, wenn eine Zulassung auf einen Therapeutensitz erfolgt, der zur ausschließlich psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen ausgeschrieben worden ist, diese Zulassung auch allein zur psychotherapeutischen Behandlung dieses Personenkreises berechtigt. Auch ein psychologischer Psychotherapeut mit Zusatzqualifikation, der auf einen entsprechenden Therapeutensitz zugelassen wird, hat dies zu beachten, sodass nicht zu besorgen ist, er werde - anders als ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut - tatsächlich vorrangig Erwachsene versorgen, obwohl dafür kein Bedarf besteht. 18 Entgegen der Auffassung der Klägerin gelten diese Maßgaben nicht allein für die Ausschreibung eines Sitzes als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut aufgrund der Entsperrung eines Planungsbereichs, sondern ebenso für den Fall der Nachbesetzung eines Sitzes, jedenfalls wenn der in § 101 Abs 4 Satz 5 SGB V (aF, heute: § 101 Abs 4 Satz 5 und 6 iVm § 25 Abs 1 Nr 2 Bedarfsplanungs-Richtlinie - BedarfsplRL) vorgegebene Mindestversorgungsanteil in Höhe von 20% überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Ärzte und Psychotherapeuten, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen, nicht erreicht wird. Mit der Möglichkeit der Zulassung im Wege der Praxisnachfolge ist eine Ausnahme von den Zulassungsbeschränkungen in überversorgten Planungsbereichen geregelt worden, die jedoch nicht zu einer Erhöhung des Grades der Überversorgung oder zu sonstigen Verwerfungen im Bereich der Bedarfsplanung führen darf (vgl BSGE 116, 173 =

§ 103Nr 14, Rd

Nr 18, 21). Weil die im Falle der Überversorgung anzuordnenden Zulassungsbeschränkungen gemäß § 103 Abs 2 Satz 3 SGB V arztgruppenbezogen anzuordnen sind (vgl BSG

§ 101Nr 10 Rd

Nr 19), kann das im Regelfall dadurch gewährleistet werden, dass der Praxisnachfolger derselben Arztgruppe im bedarfsplanungsrechtlichen Sinn angehört, wie der die Praxis abgebende Arzt (vgl zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2016 - B 6 KA 40/15 R, zur Veröffentlichung für SozR vorgesehen, mwN; zur Nachbesetzung der Stelle in einem MVZ vgl BSGE 116, 173 =

§ 103Nr 14, Rd

Nr 18 f mwN). Im Bereich der psychotherapeutischen Leistungen sind jedoch Besonderheiten zu beachten, die ua darin begründet sind, dass das ärztliche Berufsrecht bezogen auf die Kompetenz zur Ausübung von Psychotherapie keine exklusive Zuordnung zu einem bestimmten Fachgebiet vorsieht (vgl BSGE 116, 173 =

§ 103Nr 14, Rd

Nr 33; BSG

§ 101Nr 2 Rd

Nr 18 ff). Auch die mit dem Ziel der Deckung des besonderen Bedarfs von Kindern und Jugendlichen (vgl BSG

§ 101Nr 13 Rd

Nr 23 mwN zum Gesetzgebungsverfahren) eingeführte Vorgabe nach § 101 Abs 4 Satz 5 SGB V aF (heute: § 101 Abs 4 Satz 5 und 6 iVm § 25 Abs 1 Nr 3 BedarfsplRL) zum Mindestanteil von Leistungserbringern iS des § 101 Abs 4 Satz 1 SGB V, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen, knüpft nicht an ein Fachgebiet oder an die Berufsbezeichnung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut an, sondern an den Inhalt der Tätigkeit und die auch durch die Spezialisierung begründete Qualifikation (vgl BSG

§ 101Nr 13 Rd

Nr 27). Dementsprechend kann die bedarfsplanungsrechtliche Neutralität einer Nachfolgezulassung für einen ausschließlich auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie tätigen Therapeuten auch nur durch eine Beschränkung des Inhalts der Tätigkeit des Praxisnachfolgers auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen gewährleistet werden. Wie der Senat bereits bezogen auf den ebenfalls in § 101 Abs 4 Satz 5 SGB V geregelten Mindestanteil von 25% überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Ärzte klargestellt hat, kann die Stelle eines ärztlichen Psychotherapeuten in einem Planungsbereich, in dem die genannte 25%-Quote unterschritten wurde, nicht mit einem psychologischen Psychotherapeuten nachbesetzt werden (BSGE 116, 173 =

§ 103Nr 14, Rd

Nr 36). Für die Nachfolgezulassung und die ebenfalls in § 101 Abs 4 Satz 5 SGB V geregelte Mindestquote von Leistungserbringern, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen, kann ersichtlich nichts Anderes gelten. Nach den nicht mit zulässigen Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen im Urteil des LSG ist der hier maßgebende Mindestversorgungsanteil von 20% jedenfalls am 1.1.2012 im Planungsbereich B.unterschritten worden. Zu der Frage, ob sich daran in der Folge etwas geändert hat, fehlen konkrete Angaben. 19 Auch soweit die Klägerin die Frage aufwirft, ob in der Beschränkung auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen ein verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art 12 Abs 1 GG liegt, fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit. In der Rechtsprechung des BSG ist geklärt, dass das SGB V für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte zur Sicherung von Qualität und Wirtschaftlichkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung Beschränkungen regeln darf, die über die berufsrechtlichen Anforderungen hinausgehen (vgl BSG

§ 73Nr 5 Rd

Nr 41; BSGE 100, 154 =

§ 87Nr 16, Rd

Nr 20 ff; BSGE 115, 235 =

§ 135Nr 21). Davon geht auch das BVerf

G in seiner Rechtsprechung aus (BVerfG

§ 135Nr 2; BVerf

GK 18, 345 = NZS 2012, 62). Vorliegend ist weiter zu berücksichtigen, dass die Klägerin vertragsarztrechtlich nicht generell auf die Erbringung von Leistungen für Kinder und Jugendliche beschränkt wird, sondern nur, soweit sie auf einem Therapeutensitz vertragsärztlich bzw -psychotherapeutisch tätig wird, der zur psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen ausgeschrieben worden ist. Dass diese zur Verbesserung der Versorgung im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie eingeführte Beschränkung (zu den Motiven vgl BT-Drucks 16/10070 S 3) aus Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, erscheint aus Sicht des Senats nicht zweifelhaft. Dem entgegenstehende Gesichtspunkte sind auch der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. 20

  1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 154 ff VwGO. Danach hat die Klägerin die Kosten des von ihr ohne Erfolg durchgeführten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO). 21
  2. Die Festsetzung des Streitwerts entspricht der Festsetzung der Vorinstanz und ist von keinem Beteiligten in Frage gestellt worden (§ 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE143570618&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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