Nr 55; vgl dazu nachfolgend 2. b). Auf den Willen von Mitarbeitern der zu 1. beigeladenen KÄV, die den Text der Ausschreibung formuliert haben, oder dafür verantwortlich zeichnen, kommt es dabei ersichtlich nicht an, jedenfalls wenn dieser Text - wie hier - insoweit eindeutig gefasst ist. Der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt damit nicht vor. 14 2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG. 15
Nr 55) hat der Senat ausdrücklich klargestellt, dass dann, wenn eine Zulassung auf einen Therapeutensitz erfolgt, der zur ausschließlich psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen ausgeschrieben worden ist, diese Zulassung auch allein zur psychotherapeutischen Behandlung dieses Personenkreises berechtigt. Auch ein psychologischer Psychotherapeut mit Zusatzqualifikation, der auf einen entsprechenden Therapeutensitz zugelassen wird, hat dies zu beachten, sodass nicht zu besorgen ist, er werde - anders als ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut - tatsächlich vorrangig Erwachsene versorgen, obwohl dafür kein Bedarf besteht. 18 Entgegen der Auffassung der Klägerin gelten diese Maßgaben nicht allein für die Ausschreibung eines Sitzes als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut aufgrund der Entsperrung eines Planungsbereichs, sondern ebenso für den Fall der Nachbesetzung eines Sitzes, jedenfalls wenn der in § 101 Abs 4 Satz 5 SGB V (aF, heute: § 101 Abs 4 Satz 5 und 6 iVm § 25 Abs 1 Nr 2 Bedarfsplanungs-Richtlinie - BedarfsplRL) vorgegebene Mindestversorgungsanteil in Höhe von 20% überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Ärzte und Psychotherapeuten, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen, nicht erreicht wird. Mit der Möglichkeit der Zulassung im Wege der Praxisnachfolge ist eine Ausnahme von den Zulassungsbeschränkungen in überversorgten Planungsbereichen geregelt worden, die jedoch nicht zu einer Erhöhung des Grades der Überversorgung oder zu sonstigen Verwerfungen im Bereich der Bedarfsplanung führen darf (vgl BSGE 116, 173 =
Nr 18, 21). Weil die im Falle der Überversorgung anzuordnenden Zulassungsbeschränkungen gemäß § 103 Abs 2 Satz 3 SGB V arztgruppenbezogen anzuordnen sind (vgl BSG
Nr 19), kann das im Regelfall dadurch gewährleistet werden, dass der Praxisnachfolger derselben Arztgruppe im bedarfsplanungsrechtlichen Sinn angehört, wie der die Praxis abgebende Arzt (vgl zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2016 - B 6 KA 40/15 R, zur Veröffentlichung für SozR vorgesehen, mwN; zur Nachbesetzung der Stelle in einem MVZ vgl BSGE 116, 173 =
Nr 18 f mwN). Im Bereich der psychotherapeutischen Leistungen sind jedoch Besonderheiten zu beachten, die ua darin begründet sind, dass das ärztliche Berufsrecht bezogen auf die Kompetenz zur Ausübung von Psychotherapie keine exklusive Zuordnung zu einem bestimmten Fachgebiet vorsieht (vgl BSGE 116, 173 =
Nr 33; BSG
Nr 18 ff). Auch die mit dem Ziel der Deckung des besonderen Bedarfs von Kindern und Jugendlichen (vgl BSG
Nr 23 mwN zum Gesetzgebungsverfahren) eingeführte Vorgabe nach § 101 Abs 4 Satz 5 SGB V aF (heute: § 101 Abs 4 Satz 5 und 6 iVm § 25 Abs 1 Nr 3 BedarfsplRL) zum Mindestanteil von Leistungserbringern iS des § 101 Abs 4 Satz 1 SGB V, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen, knüpft nicht an ein Fachgebiet oder an die Berufsbezeichnung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut an, sondern an den Inhalt der Tätigkeit und die auch durch die Spezialisierung begründete Qualifikation (vgl BSG
Nr 27). Dementsprechend kann die bedarfsplanungsrechtliche Neutralität einer Nachfolgezulassung für einen ausschließlich auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie tätigen Therapeuten auch nur durch eine Beschränkung des Inhalts der Tätigkeit des Praxisnachfolgers auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen gewährleistet werden. Wie der Senat bereits bezogen auf den ebenfalls in § 101 Abs 4 Satz 5 SGB V geregelten Mindestanteil von 25% überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Ärzte klargestellt hat, kann die Stelle eines ärztlichen Psychotherapeuten in einem Planungsbereich, in dem die genannte 25%-Quote unterschritten wurde, nicht mit einem psychologischen Psychotherapeuten nachbesetzt werden (BSGE 116, 173 =
Nr 36). Für die Nachfolgezulassung und die ebenfalls in § 101 Abs 4 Satz 5 SGB V geregelte Mindestquote von Leistungserbringern, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen, kann ersichtlich nichts Anderes gelten. Nach den nicht mit zulässigen Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen im Urteil des LSG ist der hier maßgebende Mindestversorgungsanteil von 20% jedenfalls am 1.1.2012 im Planungsbereich B.unterschritten worden. Zu der Frage, ob sich daran in der Folge etwas geändert hat, fehlen konkrete Angaben. 19 Auch soweit die Klägerin die Frage aufwirft, ob in der Beschränkung auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen ein verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art 12 Abs 1 GG liegt, fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit. In der Rechtsprechung des BSG ist geklärt, dass das SGB V für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte zur Sicherung von Qualität und Wirtschaftlichkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung Beschränkungen regeln darf, die über die berufsrechtlichen Anforderungen hinausgehen (vgl BSG
Nr 41; BSGE 100, 154 =
Nr 20 ff; BSGE 115, 235 =
G in seiner Rechtsprechung aus (BVerfG
GK 18, 345 = NZS 2012, 62). Vorliegend ist weiter zu berücksichtigen, dass die Klägerin vertragsarztrechtlich nicht generell auf die Erbringung von Leistungen für Kinder und Jugendliche beschränkt wird, sondern nur, soweit sie auf einem Therapeutensitz vertragsärztlich bzw -psychotherapeutisch tätig wird, der zur psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen ausgeschrieben worden ist. Dass diese zur Verbesserung der Versorgung im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie eingeführte Beschränkung (zu den Motiven vgl BT-Drucks 16/10070 S 3) aus Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, erscheint aus Sicht des Senats nicht zweifelhaft. Dem entgegenstehende Gesichtspunkte sind auch der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.