← Deutschland

BSG B 11 AL 33/11 BH

KSRE143661127 ECLI:DE:BSG:2012:120312BB11AL3311BH0 BSG 11. Senat 20120312 B 11 AL 33/11 BH Beschluss § 73a SGG, § 67 Abs 1 SGG vorgehend SG Reutlingen, 9. März 2011, Az: S 8 AL 194/11, Beschlussvorgeh

§ 73aNr 6 Rd

Nr 3). 4 Sein Antrag ist indes deshalb abzulehnen, weil er in seinem Schreiben vom 6.9.2011 und auch in den nachfolgenden Schreiben keinen neuen Lebenssachverhalt vorgetragen hat, der eine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten für die begehrte PKH-Bewilligung rechtfertigen würde (vgl BSG Beschluss vom 24.10.2007 - B 5a R 340/

§ 73aNr 6; BGH Beschluss vom 3.3.2004 - IV ZB 43/03 - NJW 2004, 1805).

Der im Beschluss des Senats vom 15.8.2011 zugrunde gelegte Sachverhalt besteht vielmehr unverändert fort. Eine formgerecht von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde müsste als verspätet verworfen werden, denn der Kläger hat nicht alles ihm Zumutbare getan, um die Beschwerdefrist zu wahren. Insbesondere ist nicht erkennbar, warum der Kläger trotz eindeutiger und zutreffender Hinweise in der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils zur PKH nicht in der Lage gewesen sein sollte, innerhalb der Frist für die Einlegung der Beschwerde den Erklärungsvordruck über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem BSG einzureichen. Seine irrtümliche Annahme, die Begründungsfrist des § 160a Abs 2 SGG sei für die Frage der Fristwahrung maßgeblich, schließt sein Verschulden nicht aus. Denn wenn der Kläger die Hinweise in der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils entweder nicht zur Kenntnis genommen hat oder der Auffassung gewesen ist, diese anders interpretieren zu können, so hat er es sich selbst zuzuschreiben, dass sein PKH-Antrag keinen Erfolg haben kann (vgl BSG, Beschluss vom 24.10.2007 - B 5a R 340/

§ 73aNr 6 Rd

Nr 5 mwN). 5 Höchst vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass unabhängig von der nicht fristgerechten Vorlage des PKH-Vordrucks für die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg auch deshalb zu verneinen ist, weil keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Gründe, die zur Zulassung der Revision führen können, ersichtlich ist. 6

  1. Der Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" geht in Bezug auf das Verfahren um PKH schon deshalb ins Leere, weil die insoweit erforderlichen Prozesshandlungen keiner gesetzlichen Verfahrensfrist iS von § 67 Abs 1 SGG unterliegen (vgl BSG, Beschluss vom 24.10.2007, aaO, RdNr 3). Darüber hinaus fehlt es - wie unter 1 dargelegt - an einem schuldlosen Versäumnis. 7
  2. Die in den Schreiben des Klägers vom 14.12.2011 und 14.2.2012 wiederholten Ablehnungsgesuche gegen den Richter Dr. L. und - zumindest sinngemäß - gegen den Senat in seiner Besetzung durch das "Richterkollegium W., O., F." im Beschluss vom 5.1.2009 (B 11 AL 17/11 C) werden als unzulässig verworfen. Sie sind offensichtlich rechtsmissbräuchlich (vgl BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 7). 8 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE143661127&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.