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BSG B 12 KR 6/14 R

Obsah (4)§ 106§ 85§ 264§ 240

KSRE143671517 ECLI:DE:BSG:2016:240316UB12KR614R0 BSG 12. Senat 20160324 B 12 KR 6/14 R Urteil § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5, § 5 Abs 8a S 3 SGB 5, § 264 Abs 1 SGB 5, § 264 Abs 2 S 1 SGB 5, § 264 Abs 7 S 1 SGB

§ 106Nr 51 Rd

Nr 19, unter Hinweis auf BSGE 118, 30 =

§ 85Nr 81, Rd

Nr 14, und BSG SozR 3-2500 § 106 Nr 12 S 63; ferner zB Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, vor § 143 RdNr 4a mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Das bedeutet zugleich, dass allein die Stellung des Beigeladenen als Beteiligter am Verfahren (§ 69 Nr 3 SGG) für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels - hier einer Revision - nicht ausreicht (vgl BSGE 118,30 =

§ 85Nr 81, Rd

Nr 14 mwN). Mit der sich aus dieser Beteiligtenstellung ergebenden allgemeinen Legitimation zur Einlegung eines Rechtsmittels ("Rechtsmittelberechtigung", vgl Leitherer, aaO, vor § 143 RdNr 4; Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, Vorb § 124 RdNr 37) ist - für den Beigeladenen ebenso wie für die Hauptbeteiligten eines Rechtsstreits - noch nichts darüber gesagt, ob eine bestimmte Berufungsentscheidung den Revisionsführer belasten kann und ihn deshalb zur Anfechtung in einem Revisionsverfahren berechtigt (vgl BVerwGE 31, 233, 234). 18 b) Eine materielle Beschwer kann gleichermaßen nicht schon aus der im SGG angeordneten Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile (§ 141 Abs 1 Nr 1 SGG) auch für den zum Rechtsstreit Beigeladenen (vgl BSGE 118, 30 =

§ 85Nr 81, Rd

Nr 14 mwN) hergeleitet werden. Denn auch aus dieser Bindung folgt eine Beschwer des Beigeladenen nur dann, wenn dieser aufgrund der Bindungswirkung (zusätzlich) unmittelbar in eigenen (subjektiven) Rechtspositionen beeinträchtigt sein kann, dh eine Beschwer nicht nur formal besteht (sog formelle Beschwer), sondern auch sachlich - materiell - von Bedeutung ist (sog materielle Beschwer). Die Rechtsmittelbefugnis des Beigeladenen bzw die Annahme seines Rechtsschutzbedürfnisses für die Rechtsmittelinstanz wirkt nämlich spiegelbildlich als Belastung des obsiegenden Hauptbeteiligten - hier der beklagten Krankenkasse; diese Belastung des zuvor obsiegenden Rechtsmittelgegners ist nur dann gerechtfertigt, wenn aufgrund der Bindungswirkung des vorinstanzlichen Urteils eigene (subjektive) Rechtspositionen des Beigeladenen auf dem Spiel stehen (vgl BVerwGE 31, 233, 234; BVerwGE 37, 43, 44). 19

  1. c)Hiervon ausgehend ist die beigeladene Stadt - über ihre formale Beteiligung am Verfahren als im Berufungsverfahren zum Rechtsstreit Beigeladene hinaus - nicht schon aufgrund der Bindungswirkung des Berufungsurteils vom 27.11.2012 im Sinne des Rechtsmittelrechts materiell beschwert und rechtsmittelbefugt. Die in einem - hier vorliegenden - Rechtsstreit zwischen einem Bürger und einer Krankenkasse über die Feststellung der Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V beigeladene Kommune als Sozialhilfeträger kann in diesem Rechtsstreit nicht in ihren eigenen (subjektiven) Rechtspositionen beeinträchtigt sein. 20 Dass im Rechtsverhältnis zwischen Sozialhilfeträger und Hilfeempfänger im Falle anzunehmender Bedürftigkeit ein Dritter (hier die Krankenkasse nach § 264 Abs 1 SGB V) dem Hilfebedürftigen Leistungen faktisch zur Verfügung stellt, die der Sozialhilfeträger der Krankenkasse dann nach § 264 Abs 7 S 1 SGB V (auf der Grundlage von Sonderregelungen) erstatten muss, führt zu keinem anderen Ergebnis. In Fällen wie dem vorliegenden bildet nämlich - aufgrund der auch allein vom Kläger insoweit angefochtenen Bescheide der beklagten Krankenkasse - allein der versicherungsrechtliche Status nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V den Streitgegenstand des Rechtsstreits. Über die sich daran mittelbar anschließende Frage der Tragung der für Krankenbehandlung aufgewandten Kosten bzw einer möglichen Kostenerstattungspflicht eines anderen Leistungsträgers ist in einem solchem Rechtsstreit hingegen nicht zu entscheiden; ebenso wenig ist in einem solchen Rechtsstreit darüber zu befinden, welche Person oder welcher Leistungsträger konkret verpflichtet ist, den finanziellen Aufwand für die zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge bei angenommener Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V zu tragen (vgl dazu §§ 227, 240 SGB V einerseits, § 32 SGB XII andererseits). Bloße aus der Statusentscheidung resultierende, mit Kosten verbundene sozialhilferechtliche Folgewirkungen reichen für die Annahme einer materiellen Beschwer des hiervon betroffenen Sozialhilfeträgers aber nicht aus. 21
  2. d)Die Beigeladene kann sich für ihre Auffassung auch nicht mit Erfolg auf ergänzend von ihr angeführte Rechtsprechung des BVerwG berufen. 22 In seinem Urteil vom 16.9.1981 - 8 C 1/81, 8 C 2/81 - (BVerwGE 64, 67) hat sich das BVerwG zur Frage der "Beeinträchtigung subjektiver Rechte" eines Beigeladenen auf die (mögliche) Einschränkung von Verteidigungsmöglichkeiten in einem späteren zivilrechtlichen Erstattungsstreit deshalb gestützt, weil der Beigeladene dort mit bestimmtem Vorbringen ausgeschlossen sei. Es hat diese Einschränkung von Verteidigungsmöglichkeiten als Folge der gerichtsverfahrensrechtlichen Bindungswirkung (mit dem Ziel der Rechtskrafterstreckung) angesehen (BVerwGE 64, 67, 69 f). Eine solche Parallele besteht vorliegend schon deshalb nicht, weil ein (möglicherweise) nachfolgender Kostenerstattungsrechtsstreit nicht zivilrechtlicher, sondern öffentlich-rechtlicher Natur wäre. Zudem würde die Einschränkung von Verteidigungsmöglichkeiten des Sozialhilfeträgers in einem solchen Nachfolgeprozess nicht schon durch eine rein gerichtsverfahrensrechtliche Bindungswirkung herbeigeführt, sondern würde vielmehr aus der - ggf bestehenden - Tatbestands- bzw Feststellungswirkung bestandskräftiger - weil durch alle Instanzen hindurch bestätigter - Bescheide folgen. 23 2. Entgegen der Ansicht des LSG bestand im Übrigen auch keine rechtliche Konstellation, die prozessual eine notwendige Beiladung der Stadt N. als Sozialhilfeträger zum Rechtsstreit nach § 75 Abs 2 Alt 1 SGG (dazu im Folgenden
  3. a)oder Alt 2 (dazu
  4. b)rechtfertigen könnte. In einem Rechtsstreit zwischen Bürger und Krankenkasse über die Feststellung der Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V kommt deshalb nur eine einfache Beiladung (§ 75 Abs 1 S 1 SGG) der Kommune als Trägerin der Sozialhilfe in Betracht. 24
  5. a)Die vom LSG beigeladene Stadt N. kann nicht mit Erfolg geltend machen, eine Entscheidung könne gegenüber Krankenkasse und Sozialhilfeträger (notwendigerweise) nur "einheitlich" iS von § 75 Abs 2 Alt 1 SGG ergehen. Wie unter 1. ausgeführt, greift die sozialgerichtlich angefochtene Statusentscheidung einer Krankenkasse im Kontext des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V nicht "gleichzeitig, unmittelbar und zwangsläufig" (vgl hierzu allgemein BSG Urteil vom 12.11.2015 - B 14 AS 6/15 R - Juris RdNr 11, zur Veröffentlichung in SozR 4-4200 § 7 Nr 45 vorgesehen) in die Rechtssphäre des Sozialhilfeträgers ein; diese Entscheidung gestaltet nämlich - anders als erforderlich - nicht zugleich dessen eigene Rechte mit, weil im Verhältnis des Sozialhilfeberechtigten zu einem Sozialhilfeträger keine "Feststellung von Versicherungspflicht" im Raum steht, sondern sich insoweit lediglich finanzielle Folgewirkungen ergeben können (vgl aber zu dem für eine notwendige Beiladung grundsätzlich bestehenden Erfordernis der Identität des Streitgegenstandes im Verhältnis beider Hauptbeteiligter zu dem Dritten BSGE 71, 237, 238 = SozR 3-2500 § 240 Nr 12 S 44f mwN; ferner Leitherer, aaO, § 75 RdNr 10 mwN). 25
  6. b)Die beigeladene Stadt war als Sozialhilfeträger auch nicht nach § 75 Abs 2 Alt 2 SGG zum Verfahren notwendig beizuladen. Dieser Fall der notwendigen Beiladung (sog unechte notwendige Beiladung) setzt ua voraus, "dass bei der Ablehnung des Anspruchs ein … Träger der Grundsicherung … als leistungspflichtig in Betracht kommt". Ein solcher Tatbestand ist hier nicht erfüllt: 26 Der über die (gerichtliche) Feststellung der Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V geführte Rechtsstreit ist kein Streit über die "Leistungspflicht", sondern ein Status-Streit (vgl aber zur Anwendung der Regelungen über die Beiladung bei Status-Streitigkeiten zwischen mehreren Trägern zB BSG SozR 3-2600 § 3 Nr 5 S 8; BSG SozR 4-2600 § 3 Nr 1 RdNr 13). Das Recht der (Pflicht-)Versicherungsverhältnisse enthält nämlich keine Regelungen über einen nach den Vorschriften des SGB XII bestehenden "Status", der zu einem durch § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V begründeten Status kraft eines anderen (Pflicht-)Versicherungsverhältnisses in Konkurrenz bzw in einer Wechselwirkung stehen könnte. Bei einer (entsprechenden) Anwendung des § 75 Abs 5 SGG träte dem umstrittenen Versicherungsstatus im Sinne der hierzu vorliegenden Rechtsprechung (vgl BSGE 49, 143, 146 = SozR 5090 § 6 Nr 4 S 5; BSGE 57, 1, 3 = SozR 2200 § 1237a Nr 25 S 72) im Sozialhilferecht kein sozialversicherungsrechtlich bedeutsamer oder ihm entsprechender Status mit der Qualität gegenüber, dass sich solche Verhältnisse gegenseitig ausschlössen, also nicht nebeneinander bestehen könnten. 27 Etwas Gegenteiliges kann auch aus der Rechtsprechung des für das Sozialhilferecht zuständigen 8. Senats des BSG nicht hergeleitet werden. Dieser Senat bezeichnet die Übernahme der Krankenbehandlung nicht (kranken-)versicherter Empfänger von Leistungen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des SGB XII durch die Krankenkassen nach § 264 Abs 2 bis 7 SGB V zwar als "Quasiversicherung" zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Sozialhilfeempfänger (vgl BSGE 116, 71 =

§ 264

Nr 5) bzw als "Status", der "einer Versicherungspflicht bei Bezug sonstiger Sozialleistungen gleicht" (vgl BSGE 116, 71 =

§ 264Nr 5, Rd

Nr 21); Der 8. Senat ermöglicht es in Konsequenz dessen, die Klärung des Vorliegens einer solchen sozialhilferechtlichen Rechtsbeziehung prozessual im Wege der Feststellungsklage des Bedürftigen gegenüber dem Sozialhilfeträger herbeizuführen (vgl BSGE 116, 71 =

§ 264Nr 5, Rd

Nr 13). Aus dieser "Statusumschreibung" ergibt sich indessen - bezogen auf das Recht der (Pflicht-)Versicherungsverhältnisse - für den vorliegenden Zusammenhang nichts. 28 Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob man in den Fällen des § 264 Abs 2 S 1 SGB V das Rechtsverhältnis zwischen (kostentragendem) Sozialhilfeträger und (die Behandlung faktisch übernehmender) Krankenkasse - wie der 1. Senat des BSG - als Auftragsverhältnis (vgl BSGE 101, 42 =

§ 264Nr 1, Rd

Nr 10 ff; BSG

§ 264Nr 3 Rd

Nr 12 ff; BSG

§ 264Nr 4 Rd

Nr 10 und 14) bezeichnet oder ob man es - wie der 8. Senat - als auftragsähnliches Verhältnis (vgl BSGE 116, 71 =

§ 264Nr 5, Rd

Nr 24) qua lege betrachtet. Auch nach Auffassung des 8. Senats können nämlich Gegenstand des Rechtsverhältnisses zwischen Sozialhilfeträger und Sozialhilfeempfänger allenfalls Fragen der "Zusicherung" des Sozialhilfeträgers sein, "im Rahmen der gesetzlichen Konstruktion des § 264 Abs 2 bis 7 SGB V vorzugehen" (vgl BSGE 116, 71 =

§ 264Nr 5, Rd

Nr 22). Die Anerkennung von wesentlichen wechselseitigen Rechten und Pflichten aufgrund der Beziehungen zwischen Sozialhilfeträger und Sozialhilfeempfänger, die inhaltlich der Art eines sozialversicherungsrechtlichen "Versicherungsverhältnisses" oder gar der Art einer damit unmittelbar korrespondierenden leistungsrechtlichen Beziehung zwischen Hilfeempfänger und Sozialhilfeträger vergleichbar sein könnten, ist damit indessen nicht verbunden; denn Sozialhilfeempfänger müssen ihre Ansprüche auf Hilfe bei Krankheit gegenüber den von ihnen gewählten Krankenkassen geltend machen, nicht aber gegenüber dem Sozialhilfeträger (vgl BSGE 101, 42 =

§ 264Nr 1, Rd

Nr 18; BSGE 116, 71 =

§ 264Nr 5, Rd

Nr 24). Auch die Kostenerstattung durch den Sozialhilfeträger ist im Verhältnis zum Sozialhilfeempfänger mangels dessen individueller Begünstigung keine Sozialleistung aus der "Quasiversicherung" (vgl BSGE 116, 71 =

§ 264Nr 5, Rd

Nr 21). Eine Würdigung im vorliegenden Kontext ergibt damit, dass die Vorschriften des SGB XII (gerade) nicht zu einem entscheidend durch (sozial-)versicherungsrechtliche Elemente geprägten "Status" führen. 29 3. Eine Rechtschutzlücke zu Lasten von Sozialhilfeträgern entsteht durch die vorstehenden Erwägungen des Senats - auch zur Frage der Rechtsmittelbefugnis - nicht. Denn wie in anderen sozialhilferechtlichen Konstellationen mit Bezug zu einem (möglicherweise vorrangig zuständigen) anderen Sozialversicherungsträger auch kann der Sozialhilfeempfänger hier entsprechende Fragen aus eigenem Recht in einem Gerichtsverfahren zur Überprüfung stellen (stRspr, vgl zB zuletzt BSGE 110, 62 =

§ 240

Nr 16; BSGE 113, 1 =

Nr 17 <Bemessung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung, die vom Sozialhilfeträger übernommen werden>). In derartigen Fallkonstellationen kommt in Betracht, dass der Hilfeempfänger im Hinblick auf seine Mitwirkungsobliegenheiten nach §§ 60 ff SGB I und seine sozialhilferechtlichen Obliegenheiten nach § 2 Abs 1 SGB XII vom Sozialhilfeträger zu einem entsprechenden, die Leistungspflichten dieses Trägers (möglicherweise) ausschließenden Vorgehen angehalten werden kann. 30

  1. Nach alledem war die Revision der Beigeladenen nach § 169 S 2 SGG als unzulässig zu verwerfen. Eine Beantwortung der von den Beteiligten zur revisionsgerichtlichen Überprüfung gestellten Fragen musste mit Blick darauf unterbleiben. 31
  2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO. 32
  3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 GKG; insoweit war der Auffangstreitwert festzusetzen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE143671517&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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