Wird mit der Beantragung von PKH nicht zugleich innerhalb der Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG) durch eine vor dem BSG vertretungsberechtigte Person (§ 73 Abs 4 Sätze 2 bis 5 SGG) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, kann die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn damit zu rechnen ist, dass dem Antragsteller wegen unverschuldeter Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 Abs 1 SGG) zu gewähren ist. Das setzt voraus, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§
Abs 2 bis 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (stRspr; zuletzt etwa BSG vom 19.12.2022 - B 9 V 14/22 BH - juris RdNr 3 mwN; BSG vom 17.1.2023 - B 8 SO 50/22 BH - juris RdNr 3). Diese Frist ist nicht verlängerbar (BSG vom 26.10.2022 - B 4 AS 146/22 BH ua - juris RdNr 2 mwN). 6 Dass der PKH-Antrag und die Erklärung innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht werden müssen, beruht auf Folgendem (siehe BSG vom 24.10.2007 - B 5a R 340/07 B - SozR 4-1500 § 73a Nr 6 RdNr 3): Gehen PKH-Antrag und Erklärung innerhalb der Beschwerdefrist bei Gericht ein und führen zur Beiordnung eines Rechtsanwalts, kann die von diesem formgerecht, aber in aller Regel verspätet erhobene Beschwerde nicht als verfristet verworfen werden, weil dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist; denn die Fristversäumnis ist nicht auf dessen Verschulden, sondern auf die notwendige Dauer der gerichtlichen Prüfung des PKH-Gesuchs zurückzuführen. Geht dieses Gesuch demgegenüber erst nach Ablauf der Beschwerdefrist bei Gericht ein, ist es in dem Sinne "verspätet", dass es in einem nachfolgenden, von einem Anwalt eingeleiteten Beschwerdeverfahren keine Wiedereinsetzung begründet. Denn auch der mittellose Antragsteller hat dann nicht alles ihm Zumutbare unternommen, um die Beschwerdefrist zu wahren. Folglich ist ein solches "verspätetes" Gesuch mangels Erfolgsaussicht abzulehnen: Es zielt auf eine Beschwerde, die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben werden kann und bei der dem Beschwerdeführer kein Wiedereinsetzungsgrund zur Seite steht. 7 b) Die aufgezeigten Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die einmonatige Beschwerdefrist endete am 28.6.2022 (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG, §§ 64, 63 SGG, §§ 177 ff ZPO). Der noch innerhalb der Beschwerdefrist per De-Mail eingegangene Schriftsatz wurde nicht formgerecht eingereicht (dazu aa)), die Übermittlung per Telefax war verfristet (dazu bb)). 8 aa) Der PKH-Antrag ist beim Prozessgericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle zu stellen (§
Nach § 65a Abs 1 SGG können vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter nach Maßgabe des § 65a Abs 2 bis 6 SGG als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Hierzu muss das elektronische Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein (§ 65a Abs 3 Satz 1 Var 1 SGG) oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg iS des § 65a Abs 4 Satz 1 SGG eingereicht werden (§ 65a Abs 3 Satz 1 Var 2 SGG). Eine einfache E-Mail genügt nicht (BSG vom 9.5.2017 - B 13 R 113/17 B - juris RdNr 2; BSG vom 4.7.2018 - B 8 SO 44/18 B - juris RdNr 5). 9 Auch eine von einem De-Mail-Konto aus versandte Nachricht erfüllt nicht in jedem Fall die Formerfordernisse für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten (BSG vom 13.5.2020 - B 13 R 35/20 B - juris RdNr 7). Ein sicherer Übermittlungsweg iS des § 65a Abs 4 Satz 1 Nr 1 SGG iVm § 4 Abs 1 Nr 1 ERVV ist seit 1.1.2018 der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos nur dann, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher iS des § 4 Abs 1 Satz 2 De-Mail-Gesetz angemeldet ist. Danach hat der akkreditierte Diensteanbieter für die sichere Anmeldung sicherzustellen, dass zum Schutz gegen eine unberechtigte Nutzung der Zugang zum De-Mail-Konto nur möglich ist, wenn zwei geeignete und voneinander unabhängige Sicherungsmittel eingesetzt werden (sog Zwei-Faktor-Authentifizierung); soweit bei den Sicherungsmitteln Geheimnisse verwendet werden, ist deren Einmaligkeit und Geheimhaltung sicherzustellen. Weitere Voraussetzung ist gemäß § 65a Abs 4 Satz 1 Nr 1 SGG, dass sich der Absender die sichere Anmeldung gemäß § 5 Abs 5 De-Mail-Gesetz bestätigen lässt (sog absenderauthentifizierte bzw absenderbestätigte De-Mail). Zur Bestätigung der sicheren Anmeldung versieht der Diensteanbieter im Auftrag des Absenders die De-Mail-Nachricht mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur, die sich auch auf die der Nachricht beigefügten Dateien bezieht (§ 5 Abs 5 Sätze 3 und 4 De-Mail-Gesetz). 10 Daran fehlt es hier. In der Kopfzeile der Mail enthält der Metadaten-Parameter "x-de-mail-auth-level" zwar den Eintrag "high", dh die Klägerin war sicher angemeldet. Der Eintrag beim Metadaten-Parameter "x-de-mail-authoritative" lautet jedoch "no". Im Fall der Absenderbestätigung wäre dieser Wert auf "yes" gesetzt (OLG Düsseldorf vom 10.3.2020 - III-2 RVs 15/20, 2 RVs 15/20 - juris RdNr 4; H. Müller in Ory/Weth, jurisPK-ERV, 2. Aufl 2022, § 65a SGG RdNr 264). Die Klägerin hat auf den Hinweis des BSG vom 30.11.2022 selbst dargestellt, dass sie beim Versand nicht die absenderauthentifizierte Option ausgewählt hat. 11 Der per De-Mail übersandte Schriftsatz war auch nicht - wie von § 65a Abs 3 Satz 1 Var 1 SGG gefordert - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Klägerin als verantwortender Person versehen. 12 bb) Der von der Klägerin, die nicht der Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs unterfällt (hierzu § 65d SGG), per Telefax formgerecht eingereichte PKH-Antrag nebst Erklärung ist erst am 29.6.2022 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingegangen. 13 Die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde - und damit des PKH-Gesuchs im Rahmen der Beantragung von PKH für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch die Klägerin selbst - hat sich auch nicht deshalb nach § 66 Abs 2 Satz 1 SGG auf ein Jahr nach Zustellung des angefochtenen Urteils verlängert, weil die Rechtsmittelbelehrung des LSG fehlerhaft gewesen wäre. Das LSG hat die Klägerin im angefochtenen Urteil ausdrücklich, vollständig und richtig darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. 14
21 3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzgl des PKH-Antrags war abzulehnen, weil eine Wiedereinsetzung nach § 67 Abs 1 SGG nur in eine gesetzliche Frist möglich ist. Bei der Frist für die Einreichung des PKH-Antrags einschließlich der Erklärung handelt es sich hingegen nicht um eine gesetzliche Frist in diesem Sinne (vgl BSG vom 24.10.2007 - B 5a R 340/07 B - SozR 4-1500 § 73a Nr 6 RdNr 3; BSG vom 12.3.2012 - B 11 AL 33/11 BH - juris RdNr 6), sondern - wie oben dargelegt - um ein Element des Tatbestandsmerkmals der Erfolgsaussichten einer noch zu erhebenden Beschwerde. Meßling B. Schmidt Burkiczak http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE143720109&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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