KSRE143760212 ECLI:DE:BSG:2022:211222UB9SB320R0 BSG 9. Senat 20221221 B 9 SB 3/20 R Urteil § 69 Abs 1 S 1 SGB 9, § 152 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 48 Abs 1 S 2 SGB 10, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 31 S 1 SGB
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Nr 23 ff und B 9 SB 7/19 R - juris RdNr 21
- ff)bereits entschieden, dass ein Verwaltungsakt, der rechtswidrig einen GdB für die Vergangenheit herabsetzt, rechtlich teilbar und damit teilweise aufhebbar ist, wenn er zugleich eine hiervon abtrennbare rechtmäßige Herabsetzung des GdB für die Zukunft beinhaltet. 16 Von einer solchen Teilbarkeit des den GdB herabsetzenden Verwaltungsakts in eine rechtswidrige in die Vergangenheit und eine rechtmäßige nur in die Zukunft wirkende Regelung ist auch hier grundsätzlich auszugehen. 17 Ob ein Verwaltungsakt teilbar und damit auch teilweise aufgehoben sowie teilweise angefochten werden kann, richtet sich nach dem zugrunde liegenden materiellen Recht und der Auslegung des angegriffenen Bescheids. Teilbar sind in der Regel betragsmäßig, zahlenmäßig, zeitlich, örtlich, gegenständlich oder personell abgrenzbare Teile einer Entscheidung. Ein Bescheid enthält jedenfalls dann solche abgrenzbaren oder abtrennbaren Teile, wenn er aus mehreren inhaltlich voneinander unabhängigen, nur äußerlich zusammengefassten Regelungen (iS des § 31 Satz 1 SGB X) besteht. Außer solchen selbstständigen, voneinander unabhängigen Regelungen, die nur äußerlich in einem Bescheid zusammengefasst sind, können aber auch abgrenzbare Teile einer einheitlichen Regelung (iS des § 31 Satz 1 SGB X) aufgehoben werden. Dies setzt voraus, dass der rechtlich unbedenkliche Teil in keinem untrennbaren bzw unauflösbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil steht, sondern rechtmäßig als selbstständiger Rest- oder Teilverwaltungsakt fortbestehen kann, ohne seinen ursprünglichen Bedeutungsgehalt zu verändern. Ein Verwaltungsakt kann daher dann teilweise aufgehoben werden, wenn ein (aufzuhebender) Teil der durch ihn getroffenen (Gesamt-)Regelung in einer Weise tatsächlich und rechtlich abgetrennt werden kann, welche die verbleibende(
- n)(Teil-)Regelung(
- en)für sich allein genommen logisch sinnvoll und rechtmäßig fortbestehen lässt (lassen). So liegt es zumindest dann, wenn die erlassende Behörde den verbleibenden Verwaltungsakt von vornherein ohne den gesondert aufgehobenen Teil rechtmäßig hätte erlassen können und dürfen, wenn also von Anfang an eine Vergünstigung oder ein Eingriff auch in geringerer Höhe oder Dauer möglich (gewesen) wäre. Schließlich darf die Teilaufhebung - wenn ein Gericht sie vornimmt - keine rechtlich geschützte Dispositionsbefugnis der erlassenden Behörde einschränken, indem sie ihr eine wesentlich geänderte Regelung aufzwingt, zu deren Erlass die Behörde nicht ohnehin verpflichtet war und die sie nicht ohne den aufgehobenen Teil erlassen hätte (BSG Urteil vom 16.12.2021 - B 9 SB 6/
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Nr 25 f; BSG Urteil vom 16.12.2021 - B 9 SB 7/19 R - juris RdNr 23 f, jeweils mwN). 18 Nach diesen rechtlichen Vorgaben ist auch der im Bescheid vom 8.9.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.10.2018 verkörperte Verwaltungsakt über die Herabsetzung des GdB der Klägerin und die Aufhebung des Bescheids vom 20.4.2015 grundsätzlich teilbar. Der nach dem teilweise erfolgreichen Widerspruch maßgebliche Verfügungssatz umfasste als unterscheidbare Regelungen (iS des § 31 Satz 1 SGB X) ua die Aufhebung des Bescheids vom 20.4.2015, die (Neu-)Festsetzung des GdB auf 20 und - diesen vorangestellt - die Bestimmung, wonach diese Entscheidungen mit "Wirkung ab 08.09.2017" ergehen. Der innere Zusammenhang zwischen der Wirksamkeitsbestimmung und den nachfolgenden Regelungen ist im vorstehend beschriebenen Sinne logisch und rechtlich auflösbar. Denn der Restverwaltungsakt, der nach Aufhebung der Absenkung des GdB für die Zeit vor der Bekanntgabe des Bescheids vom 8.9.2017 verbleibt, kann - sofern die weiteren Voraussetzungen für die Herabsetzung vorliegen (hierzu sogleich unter
- c)- für sich genommen rechtmäßig bestehen bleiben. Dadurch tritt der für die Klägerin mit der GdB-Herabsetzung verbundene Eingriff in die ihr mit Bescheid vom 20.4.2015 zuerkannte Rechtsposition später ein und ist von geringerer Dauer. Zudem entspricht die verbleibende Aufhebung des Bescheids vom 20.4.2015 und Herabsetzung des GdB auf 20 für die Zukunft auch dem mutmaßlichen Willen des Beklagten, der den Widerspruchsbescheid vom 1.10.2018 ausdrücklich auf § 48 SGB X iVm § 152 Abs 1 SGB IX gestützt hat, wonach ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung "für die Zukunft aufzuheben" ist, soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eintritt. 19
- c)Ob die Herabsetzung des GdB der Klägerin für die Zeit nach der Bekanntgabe des Bescheids vom 8.9.2017 aus anderen Gründen rechtswidrig war oder die streitbefangenen Bescheide die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X erfüllen und im Übrigen Bestand haben, kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen zu den gesundheitlichen Verhältnissen der Klägerin nicht entschieden werden. 20 Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist vorliegend bereits durch Ablauf der im Bescheid vom 20.4.2015 festgesetzten Heilungsbewährung von zwei Jahren eingetreten (vgl Teil A Nr 7 Buchst b Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung - Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze"). Für die Zeit danach ist der GdB nach den konkreten Auswirkungen der vorliegenden Gesundheitsstörungen zu bemessen (BSG Urteil vom 11.8.2015 - B 9 SB 2/15 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 31 RdNr 15 mwN). Die Herabsetzung des bei der Klägerin im Bescheid vom 20.4.2015 festgesetzten GdB wäre daher nur dann rechtmäßig, wenn die im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (vgl BSG Urteil vom 16.12.2021 - B 9 SB 6/
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Nr 39; BSG Urteil vom 12.10.2018 - B 9 SB 1/17 R - SozR 4-1200 § 66 Nr 8 RdNr 14 mwN) im Oktober 2018 vorliegenden Gesundheitsstörungen keinen (Gesamt-)GdB von 50 begründeten. Dies zu beurteilen ist dem Senat nicht möglich, weil das angegriffene Urteil - vom dort vertretenen Rechtsstandpunkt aus konsequent - keine Feststellungen zum Gesundheitszustand der Klägerin zu diesem Zeitpunkt enthält. 21 Diese Feststellungen wird das LSG im wieder eröffneten Berufungsverfahren nachholen müssen. Sollte sich danach für den entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids - dh zum Zeitpunkt seiner Bekanntgabe (§§ 37, 39 Abs 1 SGB X; BSG Urteil vom 21.10.2021 - B 5 R 28/21 R - BSGE 133, 64 = SozR 4-2600 § 56 Nr 11, RdNr 13; BSG Urteil vom 1.6.2006 - B 7a AL 76/05 R - BSGE 96, 285 = SozR 4-4300 § 122 Nr 4, RdNr 13; BSG Urteil vom 14.3.1996 - 7 RAr 84/94 - juris RdNr 20; BSG Urteil vom 25.1.1994 - 7 RAr 14/93 - BSGE 74, 20 = SozR 3-1300 § 48 Nr 32 - juris RdNr 19) - ein GdB unter 50 ergeben, wird das LSG auch den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids vom 8.9.2017 feststellen müssen. 22 3. Das LSG wird im wieder eröffneten Berufungsverfahren auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Kaltenstein Othmer Ch. Mecke http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE143760212&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public