KSRE143791214 ECLI:DE:BSG:2020:080420BB12KR9319B0 BSG 12. Senat 20200408 B 12 KR 93/19 B Beschluss § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG vorgehend SG Reutlingen, 22. M
§ 160Nr 6 Rd
Nr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/
§ 160aNr 4 Rd
Nr 6, jeweils mwN). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger hat weder sich widersprechende Rechtssätze noch aufgezeigt, dass das LSG die Rechtsprechung des BSG oder des BVerfG nicht nur nicht beachtet oder unzutreffend angewandt, sondern auch in Frage gestellt hätte. Die Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, weil sich das LSG über die vom BVerfG definierten Kriterien für die Beitragspflicht von Kapitalleistungen hinweggesetzt habe, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/
§ 160aNr 6 Rd
Nr 18). 15
- Die Revision ist schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensmangels iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zuzulassen. Verfahrensmangel in diesem Sinne ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangegangenen Rechtszug (vgl zB BSG Urteil vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - BSGE 2, 81, 82; BSG Urteil vom 24.10.1961 - 6 RKa 19/60 - BSGE 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG). Der Kläger rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs nach Art 103 Abs 1 GG und § 62 SGG. Dieser Anspruch soll sicherstellen, dass die Ausführungen der Beteiligten vom Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen werden. Das Prozessgericht hat jedoch nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten zu bescheiden. Vielmehr verpflichtet das Gebot des rechtlichen Gehörs nur, deren Darlegungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11 mwN; BVerfG Urteil vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205, 216). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung zudem darzulegen, dass und inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann (BSG Beschluss vom 1.8.2017 - B 13 R 323/16 B - juris RdNr 15). Hierzu wäre darzulegen gewesen, dass das LSG bei Gewährung rechtlichen Gehörs zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis gekommen wäre (BSG Beschluss vom 24.10.2013 - B 13 R 253/13 B - juris RdNr 12). Der Kläger hätte deshalb zumindest aufzeigen müssen, welchen Vortrag er in der mündlichen Verhandlung noch hätte vorbringen wollen und inwieweit dies seiner Berufung zum Erfolg verholfen hätte. 16
- Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 17
- Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE143791214&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public