KSRE143800614 ECLI:DE:BSG:2020:080420BB12R2419B0 BSG 12. Senat 20200408 B 12 R 24/19 B Beschluss § 128 Abs 1 S 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG vorgehend SG Bremen, 22. September 2017
§ 160Nr 6 Rd
Nr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/
§ 160aNr 4 Rd
Nr 6, jeweils mwN). 11 Die Klägerin macht geltend, das LSG sei in mehreren Punkten von der allgemeinen Rechtsprechung des BSG abgewichen. Es habe den vertraglichen Vereinbarungen nicht einmal eine indizielle Bedeutung beigemessen und daher auch ein Abweichen der tatsächlichen Verhältnisse nicht geprüft. Es habe nicht beachtet, dass das BSG einer Abhängigkeit von allgemeinen Vorgaben - wie etwa der in der Natur der Sache liegenden Tatsache, dass ein Paket einem bestimmten Empfänger zugestellt werden müsse - unter dem Kriterium der Weisungsunterworfenheit keine entscheidende Bedeutung beimesse. Nicht hinreichend beachtet habe das LSG auch, dass das BSG ein maßgebliches Unternehmerrisiko auch dann angenommen habe, wenn das Ausfallrisiko - vorliegend das Sendungsverlustrisiko - ganz oder teilweise getragen werde. Das LSG weiche zudem von der Rechtsprechung des BSG ab, wonach eine eingeräumte Möglichkeit, sich zur Durchführung von Aufträgen auch Erfüllungsgehilfen zu bedienen, gegen das Vorliegen von Beschäftigung spreche. Es habe schon eine Indizwirkung entfallen lassen, weil die Beigeladene zu
- realistischerweise überhaupt keinen Gebrauch von dieser Möglichkeit hätte machen können. Soweit das LSG auf die aus seiner Sicht zu geringen Einkünfte der Beigeladenen zu
- abstelle, die eine Beschäftigung Dritter nicht hergegeben hätten, widerspreche auch diese Argumentation der Rechtsprechung des BSG. 12 Eine entscheidungserhebliche Divergenz legt die Klägerin dadurch nicht dar. Sie bemüht sich, vermeintliche Fehler und Abweichungen des LSG bei der konkreten Rechtsanwendung darzulegen, ohne - wie im Rahmen einer Divergenzrüge erforderlich - aufzuzeigen, dass das LSG seiner Entscheidung grundlegend andere, von der Rechtsprechung des BSG abweichende abstrakte Rechtssätze zugrunde gelegt hätte. Die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, kann - auch unter dem Gesichtspunkt der Divergenz - jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/
§ 160aNr 6 Rd
Nr 18). 13
- Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSG Urteil vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - BSGE 2, 81, 82; BSG Urteil vom 24.10.1961 - 6 RKa 19/60 - BSGE 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (vgl BSG Beschluss vom 14.5.2007 - B 1 KR 21/07 B - juris RdNr 18 mwN; BSG Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn er hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt wird, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht. 14 Die Klägerin rügt, aus den Entscheidungsgründen ergebe sich nicht, wie das LSG zu der Auffassung komme, die Umsätze der Beigeladenen zu
- hätten "betragsmäßig im Bereich dessen" gelegen, "was eine entsprechende abhängig Beschäftigte (ggfs. Fach-) Kraft tariflich oder einzelvertraglich als Vergütung erhalten hätte", oder "diesen Bereich sogar noch - wie im vorliegenden Zusammenhang sogar sehr deutlich - unterschritten". Zudem habe das LSG auch nicht hinreichend ihr Bestreiten als solches gewürdigt. Sie habe eine Arbeitszeit von 60 Wochenstunden bestritten. 15 Entscheidungserhebliche Verfahrensfehler bezeichnet die Klägerin damit nicht. 16 Sie benennt schon keine verfahrensrechtliche Norm, gegen die das LSG ihrer Meinung nach verstoßen habe. Demzufolge setzt sie sich auch nicht damit auseinander, dass der im Rahmen einer sozialgerichtlichen Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung von § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Urteilsfindung) gar nicht und auf eine Verletzung von § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) nur gestützt werden kann, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. 17 Soweit die Klägerin sinngemäß eine Verletzung von § 128 Abs 1 Satz 2 SGG rügen will, genügen ihre Ausführungen nicht den Zulässigkeitsanforderungen. Nach dieser Norm sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das bedeutet, aus den Entscheidungsgründen muss ersichtlich sein, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Entscheidung beruht. Dafür muss das Gericht aber nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandeln (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11). Auch braucht es nicht zu Fragen Stellung nehmen, auf die es nach seiner Auffassung nicht ankommt. Eine Entscheidung ist aber nicht schon dann nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung kurz gefasst und nicht jeden Gesichtspunkt, der möglicherweise hätte erwähnt werden können, behandelt hat. Die Begründungspflicht wäre selbst dann nicht verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und tatsächlichen Gegebenheiten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten (BSG Beschluss vom 22.1.2008 - B 13 R 144/07 B - juris RdNr 7 mwN). 18 Schließlich legt die Klägerin auch nicht dar, inwieweit die von ihr gerügten Verfahrensfehler entscheidungserheblich sein können. Sie führt lediglich ohne nähere Begründung aus, dass das angefochtene Urteil darauf beruhen könne. Dies genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen. Denn das Revisionsgericht soll nicht aufgrund eines Verfahrensfehlers angerufen werden, der unter keinen denkbaren Umständen für das Ergebnis der Revision von Belang sein kann. Dies allerdings muss in der Beschwerdebegründung - verfassungsrechtlich unbedenklich - grundsätzlich so substantiiert und schlüssig dargetan werden, dass sich das Gericht bereits auf dieser Grundlage ein Urteil darüber bilden kann, ob die geltend gemachten Tatsachen - ihre Richtigkeit unterstellt - es als möglich erscheinen lassen, dass das Urteil darauf beruhe (vgl BSG Beschluss vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 33 S 61 = juris RdNr 16 mwN). 19
- Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 20
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO. 21
- Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG. 22 Es war der Auffangstreitwert festzusetzen (vgl zB BSG Urteil vom 11.3.2009 - B 12 R 11/07 R - juris, insoweit in BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2 nicht abgedruckt; BSG Urteil vom 4.6.2009 - B 12 R 6/08 R - juris; BSG Urteil vom 30.10.2013 - B 12 KR 17/11 R - juris). Gegenstand des Rechtsstreits sind Bescheide der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund, durch welche die Rücknahme eines nach § 7a SGB IV ergangenen Statusfeststellungsbescheids abgelehnt wurde. Demzufolge ist eine bezifferte Beitrags(nach)forderung nicht Gegenstand. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE143800614&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public