S des § 18a Abs 7 Sätze 4, 6 und 7 BVG der Tag anzusehen ist, an dem der Bescheid dem Berechtigten bekanntgegeben wird, und dass der Tag der Bekanntgabe bei der Bemessung der Zwei-Wochen-Frist nicht mitzurechnen ist. 26 Nach den auf der Begutachtung des Klägers durch O im Februar 2005 beruhenden bindenden, nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) lagen die Voraussetzungen für die Feststellung des Dauerzustands spätestens seit dem Begutachtungsmonat vor. Danach war ab Februar 2005 mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Klägers nicht mehr zu rechnen. Arbeitsunfähig war er bereits ab 2001, mithin im Februar 2005 seit mehr als 78 Wochen. Stationäre Behandlungsmaßnahmen standen der Feststellung des Dauerzustands nicht entgegen. Überdies war der Kläger bereits seit April 2004 voll erwerbsgemindert, nachdem er zuvor von Oktober 2003 bis März 2004 teilweise erwerbsgemindert war. Insoweit hat der Beklagte in der Begründung des Bescheids vom 19.1.2010 zutreffend darauf abgestellt, dass beim Kläger schon vor dem 1.7.2005 und damit vor dem hier streitgegenständlichen Zeitraum keine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit mehr vorgelegen hatte. 27 b) Der Beklagte durfte die Feststellung dieses Dauerzustands auch nachträglich und in demselben Bescheid treffen, weil ein Anspruch auf Versorgungskrankengeld wegen des Bezugs des Verletztengelds als vorrangige Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung von Beginn an (13.5.2002) bis zum Ende mit dem Eintritt des Dauerzustands (Februar 2005) durchgehend und vollumfänglich geruht hat. Dies ergibt sich hier schon aus dem insoweit vom Kläger nicht angefochtenen Bescheid vom 9.2.2009 (vgl aber auch § 65 Abs 3 Nr 1 BVG; s hierzu BSG Urteil vom 30.9.2009 - B 9 VS 3/09 R - SozR 4-3200 § 82 Nr 1 RdNr 28; BSG Urteil vom 10.11.1993 - 9/9a RVg 2/92 - juris RdNr 10; Prange, NZS 2021, 496). 28 Nach § 18a Abs 7 Satz 1 BVG endet Versorgungskrankengeld mit dem "Eintritt" eines Dauerzustands. Zwar gehen § 18a Abs 7 Satz 4, 6 und 7 BVG und auch Ziffer
BVG von der "Feststellung eines Dauerzustands" und damit von einem entsprechenden feststellenden Bescheid aus (vgl ebenso Rohr/Sträßer/Dahm, BVG, Soziales Entschädigungsrecht und Sozialgesetzbücher, § 18a BVG Anm 8, Stand der Einzelkommentierung: Januar 2009; Fehl in Fehl/Förster/Leisner/Sailer, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl 1992, § 18a BVG RdNr 24 f) und knüpfen daran den Zeitpunkt, bis zu dem Versorgungskrankengeld noch gewährt (gezahlt) wird. Dies schließt es aber nicht aus, den Eintritt des Dauerzustands und den daran gekoppelten Wegfall des Versorgungskrankengelds nicht gesondert nacheinander, sondern zeitgleich in demselben Bescheid auszusprechen (vgl weitergehend LSG Baden-Württemberg Urteil vom 21.7.2022 - L 6 VS 2165/21 - juris RdNr 105 und Leitsatz 1). 29 Die Entbehrlichkeit einer vorherigen gesonderten Feststellung des Dauerzustands durch die Versorgungsverwaltung ergibt sich für die hier vorliegende Fallkonstellation des Ruhens eines Anspruchs auf Versorgungskrankengeld bis zum Eintritt des anspruchsbeendenden Dauerzustands aus Sinn und Zweck des § 18a Abs 7 BVG. Die in § 18a Abs 7 Satz 4 und 6 BVG und auch in Ziffer
BVG vorausgesetzte Feststellung eines Dauerzustands soll dem Leistungsempfänger ermöglichen, sich auf den Wegfall der Leistung einzustellen. Der Gesetzgeber wollte zum Ende des Versorgungskrankengeldanspruchs Härten beseitigen, die durch einen "verfrühten Leistungswegfall" entstehen (vgl BT-Drucks V/1012 S 21 zu A Allgemeiner Teil). Er ging zudem davon aus, dass das Versorgungskrankengeld eine "vorläufige Leistung" ist (vgl auch LSG Baden-Württemberg Urteil vom 21.7.2022 - L 6 VS 2165/21 - juris RdNr 125 mit dem zutreffenden Hinweis, dass das Versorgungskrankengeld keine "rentenähnliche Dauerleistung" sei; Rohr/Sträßer/Dahm, BVG, Soziales Entschädigungsrecht und Sozialgesetzbücher, § 18a BVG Anm 8, Stand der Einzelkommentierung: Januar 2009), die "bei Eintritt eines Dauerzustandes von Rentenleistungen oder höheren Rentenleistungen" abgelöst wird (vgl BT-Drucks V/1012 S 25 zu Nr 14), sodass der Beschädigte auch nach der Einstellung der Zahlung des Versorgungskrankengelds nicht ohne jede Leistung dasteht. 30 Hieran anknüpfend hat der Gesetzgeber in § 18a Abs 7 Satz 4 und 6 BVG unterschiedliche Zeitpunkte für das Ende der Gewährung (Zahlung) von Versorgungskrankengeld in Abhängigkeit davon gewählt, ob die Leistung laufend oder nicht laufend gewährt wird. Indes fällt schon gar keine Leistung weg, wenn Versorgungskrankengeld vor dem Eintritt des Dauerzustands wegen eines Ruhenstatbestands nicht auszuzahlen war, der Beschädigte die Leistung also zu keiner Zeit bezogen hat. Auch liegt keine Härte vor, wenn - wie hier - ein Anspruch bis zum Eintritt des Beendigungstatbestands nach § 18a Abs 7 Satz 1 BVG wegen des Bezugs einer vorrangigen (höheren) Leistung vollständig geruht hat. Nur bei tatsächlicher Auszahlung des Versorgungskrankengelds erfüllt eine dem Leistungsende vorhergehende und gesonderte Feststellung des Dauerzustands durch Verwaltungsakt aber ihren gesetzlichen Zweck, dem Leistungsempfänger zu ermöglichen, sich auf den Wegfall des Versorgungskrankengelds einzustellen. Zudem können sich allein bei Wegfall einer tatsächlich gewährten Leistung die unterschiedlichen Beendigungszeitpunkte in § 18a Abs 7 Satz 4 und 6 BVG auswirken. 31 Systematisch spricht gegen das ausnahmslose Erfordernis einer gesonderten und dem Leistungsende vorhergehenden Feststellung eines Dauerzustands auch der Vergleich zur Situation bei einer zeitnahen erstmaligen Entscheidung über einen Antrag auf Versorgungskrankengeld, bei der von Beginn des möglichen Leistungszeitraums an (§ 18a Abs 3 Satz 1 BVG) bereits ein Dauerzustand vorlag. Wollte man auch hier vorab eine gesonderte Feststellung des Dauerzustands verlangen, wäre in dieser Konstellation Versorgungskrankengeld letztlich ohne rechtlichen Grund bis zur wirksamen Feststellung des Dauerzustands zu gewähren (§ 18a Abs 7 Satz 6 BVG), obwohl dieser von Anfang an dem Anspruch entgegenstand (§ 18a Abs 7 Satz 1 BVG) und der den Dauerzustand feststellende Bescheid dem Antragsteller lediglich erst später wirksam bekanntgegeben werden konnte (vgl § 37 Abs 1 und 2, § 39 Abs 1 SGB X). 32 Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in dem ein Anspruch auf Versorgungskrankengeld wegen des Bezugs einer vorrangigen Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung von Beginn an bis zum Eintritt des Dauerzustands durchgehend und vollumfänglich geruht hat, rechtfertigen es Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen sowie Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie, vom Erfordernis einer vorherigen gesonderten Feststellung des Dauerzustands iS des § 18a Abs 7 Satz 2 BVG abzusehen. Um - auch hier - eine rechtsgrundlose Bewilligung bis zur wirksamen Bekanntgabe des Bescheids über den Eintritt eines Dauerzustands zu vermeiden, müsste die Versorgungsbehörde bereits vor Wegfall der vorrangigen Leistung den Eintritt eines Dauerzustands durch Verwaltungsakt feststellen und bekanntgeben. Dies setzt aber eine rechtzeitige Information über das Ende der vorrangigen Leistung durch den Träger oder Empfänger dieser Leistung voraus. Denn grundsätzlich hat der nachrangig zuständige Versorgungsträger während des Ruhens seiner Leistung keine Veranlassung, regelmäßig den Eintritt eines möglichen eigenen Leistungsfalls zu überprüfen. Nichts anderes ergibt sich für den vorliegenden Fall aus den Verwaltungsvorschriften zu § 18a BVG. Denn Ziffer 2 sieht eine regelmäßige Überprüfung lediglich in "Arbeitsunfähigkeitsfällen" vor. Der Beklagte hatte aber während des Ruhens des Versorgungskrankengeldanspruchs wegen des Bezugs von Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung keinen Anlass zur eigenständigen Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers als Anspruchsvoraussetzung, weil von ihm keine Zahlung zu leisten war. Für den Beklagten erkennbare Umstände, die in der Folge und insbesondere nach Kenntnis vom Ende des Verletztengeldbezugs darauf schließen lassen konnten, dass der Kläger noch einen Anspruch auf Zahlung von Versorgungskrankengeld hätte haben können, bestanden nach den Feststellungen des LSG nicht (vgl auch Ziffer 1 der Verwaltungsvorschriften zu § 18a BVG). 33 c) Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich auch aus der Rechtsprechung des BSG zum Ende des Verletztengelds im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung kein Anspruch auf Versorgungskrankengeld herleiten. 34 Das BSG verlangt für das Ende eines Verletztengeldanspruchs nach § 46 Abs 3 Satz 2 SGB VII eine durch Verwaltungsakt zu treffende Entscheidung des Unfallversicherungsträgers über die Einstellung des Verletztengelds mit der Begründung, dass mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind. Der Wortlaut der Norm erfordert eine Prognoseentscheidung des Unfallversicherungsträgers, welche die Gerichte nicht ersetzen können. Rückwirkend kann die Beendigung des Verletztengeldanspruchs nach § 46 Abs 3 Satz 2 SGB VII danach nicht festgestellt werden, selbst wenn das Verletztengeld erst nachträglich zuerkannt wurde (BSG Urteil vom 13.9.2005 - B 2 U 4/04 R - juris RdNr 42; auf das Erfordernis einer Prognose verweisend: BSG Urteil vom 16.3.2021 - B 2 U 12/19 R - SozR 4-2700 § 45 Nr 2 RdNr 20). 35 Diese Rechtsprechung betrifft allerdings eine anders gelagerte Konstellation und ist deswegen auf den vorliegenden Fall einer durch Verwaltungsakt erfolgten behördlichen Prognoseentscheidung nicht übertragbar (vgl ebenso LSG Baden-Württemberg Urteil vom 20.3.2014 - L 10 U 2744/12 - juris RdNr 35). Das LSG hat keine fehlende Prognose des Beklagten zur Frage des Dauerzustands ersetzt, sondern dessen - wenn auch erst nachträglich - im Bescheid vom 19.1.2010 getroffene Prognoseentscheidung lediglich überprüft und ist ihr gefolgt. Hinsichtlich der Prüfung eines Dauerzustands iS des § 18a Abs 7 Satz 2 BVG verlangt der Gesetzgeber von der Versorgungsverwaltung - wie sich aus dem Wortlaut der Norm ergibt ("voraussichtlich") - eine Prognose der Entwicklung des gesundheitlichen Zustands des Leistungsempfängers in Bezug auf die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit. 36 Bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung für das Versorgungskrankengeld handelt es sich um die Bewertung tatsächlicher Gegebenheiten. Sie ist tatsächlichen Feststellungen im gerichtlichen Verfahren mit gleicher Sicherheit zugänglich wie im Verwaltungsverfahren. Da es für die Frage des Vorliegens der Arbeitsunfähigkeit maßgeblich auf den Gesundheitszustand und somit auf medizinische Tatsachen ankommt und weder eine wertende noch eine Zweckmäßigkeitsentscheidung der Verwaltung vorgeschaltet ist, besteht kein der gerichtlichen Überprüfung entzogener Entscheidungsfreiraum der Behörde. Es sind auch weder rechtliche noch tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben, die bei der Frage der Vorhersage der Fähigkeit, aus gesundheitlichen Gründen dem bisherigen Beruf nachzugehen, eine Ausnahme von der nach Art 19 Abs 4 GG grundsätzlich zu gewährleistenden vollständigen gerichtlichen Überprüfbarkeit von Verwaltungsentscheidungen rechtfertigen könnten (vgl ebenso LSG Baden-Württemberg Urteile vom 21.7.2022 - L 6 VS 2165/21 - juris RdNr 120 und vom 18.12.2014 - L 6 VG 4352/13 - juris RdNr 51, jeweils mwN). Zu Recht hat daher das LSG die Prognoseentscheidung des Beklagten in vollem Umfang in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüft. 37 Die nachträgliche Prognose des Beklagten war - wie dargestellt - insbesondere der besonderen Konstellation des Ruhens des Versorgungskrankengeldanspruchs geschuldet. Sie ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Prognose kann von der Versorgungsverwaltung erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden, in dem sie hätte zwingend Arbeitsunfähigkeit erkennen und überprüfen müssen, also jedenfalls noch nicht während des Ruhens des Versorgungskrankengeldanspruchs aufgrund des Bezugs einer vorrangigen Leistung. Erfolgt die vom Gesetz verlangte Prognoseentscheidung - wie hier - nachträglich, ist auch nicht per se ausgeschlossen, sie für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zu treffen. Die Beurteilung muss dann aber ausgehend vom damals vorhandenen Erkenntnisstand iS einer vorausschauenden Betrachtung erfolgen (vgl BSG Urteil vom 21.10.2021 - B 5 R 1/21 R - SozR 4-2600 § 53 Nr 2 RdNr 17; BSG Urteil vom 28.3.2019 - B 10 LW 1/17 R - BSGE 128, 1 = SozR 4-5868 § 3 Nr 4, RdNr 21; BSG Urteil vom 27.7.2011 - B 12 R 15/09 R - SozR 4-2600 § 5 Nr 6 RdNr 18). 38 Hiervon ausgehend durfte der Beklagte mit Bescheid vom 19.1.2010 nachträglich über das Bestehen des Versorgungskrankengeldanspruchs entscheiden. Nach den bindenden Feststellungen des LSG war der spätestens im Februar 2005 eingetretene anspruchsbeendende Dauerzustand - wie oben bereits ausgeführt - auf der Grundlage des vor dem hier streitbefangenen Zeitraum nach gutachterlicher Untersuchung des Klägers im vorgenannten Monat erstellten Sachverständigengutachtens des O vom 26.4.2005 und damit nach damaligen Erkenntnisstand zu bejahen. 39 3. Dahinstehen kann, ob der Bescheid vom 9.2.2009 und das darin verfügte Ruhen des Versorgungskrankengelds im streitgegenständlichen Zeitraum rechtswidrig war. Denn wie der Bescheid vom 19.1.2010 in rechtmäßiger Weise regelt, besteht der Anspruch jedenfalls für den hier geltend gemachten Zeitraum nicht. Die Aufhebung der Ruhensregelung des Bescheids vom 9.2.2009 könnte den Kläger seinem Rechtsschutzziel, Versorgungskrankengeld für die Zeit ab Juli 2005 zu erhalten, daher nicht näher bringen. 40 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Kaltenstein Othmer Röhl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE143820212&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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