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BSG B 9 V 22/22 B

KSRE143881712 ECLI:DE:BSG:2023:060123BB9V2222B0 BSG 9. Senat 20230106 B 9 V 22/22 B Beschluss § 81 Abs 1 SVG, § 81 Abs 6 S 1 SVG, § 85 SVG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG vorgehend SG Kobl

§ 81

Nr 6 Leitsatz 3) tragenden Rechtssatz:"Die Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung im Wege der truppenärztlichen Versorgung als wehrdiensteigentümliche Verhältnisse setzt den Eintritt einer gesundheitlichen Schädigung voraus, die mit Wahrscheinlichkeit durch diese Besonderheiten (insbesondere den Ausschluss der freien Arztwahl) herbeigeführt worden ist. Dieser Kausalzusammenhang ist nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu bejahen, wenn eine nichttruppenärztliche Behandlung die Schädigung wahrscheinlich vermieden hätte." 9 In der weiteren Begründung führt sie auch aus, warum ihrer Ansicht nach die Abweichung im Grundsätzlichen besteht und nicht nur eine falsche Entscheidung im Einzelfall vorliegt, um schließlich auch darauf einzugehen, dass das angefochtene Urteil des LSG auf dieser Divergenz beruhe. 10 In diesem letzten Teil ihrer Begründung versäumt es die Beklagte jedoch, zwischen der Feststellung des Primärschadens (WDB) und eines Sekundärschadens (WDB-Folge) zu unterscheiden (vgl zu dieser begrifflichen Unterscheidung BSG Urteil vom 30.9.2021 - B 9 V 1/19 R - BSGE 133, 34 = SozR 4-3200 § 81f Nr 1, RdNr 25). Der Begriff der WDB bezeichnet eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist (§ 81 Abs 1 SVG). Hintergrund dessen ist, dass ein schädigender Vorgang in diesen drei Fällen in einem derart engen inneren Zusammenhang zum Wehrdienst steht, dass die Zuerkennung eines Versorgungsanspruchs gerechtfertigt erscheint. Versorgungsrechtlich relevante gesundheitliche Folgen einer solchen WDB sind bleibende Gesundheitsstörungen, die mit Wahrscheinlichkeit ursächlich auf die Primärschädigung zurückzuführen sind (§ 81 Abs 6 SVG). Durch diese gesetzlichen Bestimmungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (zB BSG Urteil vom 16.12.2014 - B 9 V 3/

§ 81Nr 6 Rd

Nr 14 mwN) für die Anerkennung von Schädigungsfolgen eine dreigliedrige Kausalkette vorgegeben: Ein mit dem Wehrdienst zusammenhängender schädigender Vorgang muss zu einer primären Schädigung geführt haben, die wiederum die geltend gemachten Schädigungsfolgen bedingt haben muss. Dabei müssen sich die drei Glieder selbst mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen lassen, während für den ursächlichen Zusammenhang eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreicht. Soweit das BSG zur Feststellung einer gesundheitlichen Schädigung in diesem Zusammenhang einen Vergleich des tatsächlichen mit einem hypothetischen Gesundheitszustand verlangt, wie er sich im Rahmen alternativer Behandlungsmöglichkeiten bei freier Arztwahl ergeben hätte, bezieht sich dies auf den Primärschaden und die haftungsbegründende Kausalität (vgl BSG Urteil vom 30.9.2021 - B 9 V 1/19 R - BSGE 133, 34 = SozR 4-3200 § 81f Nr 1, RdNr 40, 43; BSG Urteil vom 16.12.2014 - B 9 V 3/

§ 81Nr 6 Rd

Nr 30; BSG Urteil vom 25.3.2004 - B 9 VS 1/02 R - SozR 4-3200 § 81 Nr 1 RdNr 12, 15 = juris RdNr 22, 25), also den Zusammenhang zwischen Wehrdienst und primärer Schädigung. 11 Um - wie nach den oben benannten Anforderungen erforderlich - darzutun, dass der bezeichnete Rechtssatz des LSG dessen Urteil trägt, hätte die Beklagte vor diesem Hintergrund zunächst aufzeigen müssen, dass sie durch das angefochtene Urteil zur Feststellung einer WDB im Sinne des Vorliegens einer Primärschädigung und nicht nur zur Feststellung weiterer Schädigungsfolgen (WDB-Folgen) verpflichtet worden ist. Dazu hätte es einer Auslegung des Urteils durch eine Zusammenschau von Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründen bedurft (vgl hierzu BSG Urteil vom 13.7.2017 - B 4 AS 17/16 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 54 RdNr 11; BSG Urteil vom 8.2.2007 - B 9b SO 5/05 R - juris RdNr 14). Hieran fehlt es. 12 Zudem hätte die Beklagte der Frage nachgehen müssen, ob eine auch im vorliegenden Rechtstreit zu beachtende Anerkennung einer WDB im Sinne eines Primärschadens nicht bereits durch den Bescheid vom 29.5.2008 erfolgt ist und inwieweit das LSG sein Urteil auch auf diesen Umstand gestützt haben könnte. Hierzu wird in der Beschwerdebegründung zwar ausgeführt, einem Beruhen des Urteils auf dem benannten Rechtssatz stehe nicht entgegen, dass das LSG in seiner Urteilsbegründung darauf hinweise, dass mit der Gesundheitsstörung "Dünndarm-Dysfunktion durch akzidentelle Vagusirritation, Rezidivhernien-Op." bereits eine WDB anerkannt worden sei, denn unabhängig von der bereits erfolgten Anerkennung von Schädigungsfolgen werde durch das LSG geprüft, ob auch die weiteren zur Anerkennung begehrten Gesundheitsstörungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit kausal auf das schädigende Ereignis zurückgeführt werden könnten. Insoweit bleibt aber offen, ob es sich hierbei um zwei unabhängige, das Urteil jeweils selbstständig tragende Begründungen handeln könnte. Wird aber ein Urteil auf mehrere Begründungen gestützt, die jede für sich den Urteilsauspruch tragen, muss mit der Beschwerdebegründung für jede dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund formgerecht dargelegt oder bezeichnet werden (vgl BSG Beschluss vom 28.2.2022 - B 7/14 AS 325/21 B - juris RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 2.9.2015 - B 11 AL 34/15 B - juris RdNr 18 mwN). 13 Dass die Beklagte die Entscheidung des LSG inhaltlich für unrichtig hält, kann als solches nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 28.10.2020 - B 10 EG 1/20 BH - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4). 14 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 15 Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Kaltenstein Othmer Ch. Mecke http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE143881712&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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