Nr 5) ist sie der Ansicht, das Urteil des LSG lasse nicht wie erforderlich erkennen, ob diese Stellungnahme mit den förmlichen und inhaltlichen Anforderungen eines ordnungsgemäßen Gutachtens vergleichbar sei. Aus dem Urteil werde auch nicht deutlich, ob sich das LSG der Unterschiede zwischen Sachverständigen- und Urkundenbeweis im Klaren gewesen sei. 8 Hinsichtlich dieses Vortrags der Beschwerde kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang die für das Recht der Unfallversicherung aufgestellten Grundsätze zu den Anforderungen an Gutachten sich auf das Schwerbehindertenrecht übertragen lassen (vgl BSG Beschluss vom 29.6.2015 - B 9 V 45/14 B - juris RdNr 6 mwN). Denn unabhängig davon lässt sich auf der Grundlage der Beschwerdebegründung und ihrer - wie ausgeführt - nur kursorischen Wiedergabe des angefochtenen Urteils bereits nicht zuverlässig beurteilen, ob das LSG die versorgungsärztliche Stellungnahme überhaupt als vollwertiges Gutachten behandelt, sich maßgeblich darauf gestützt und deshalb die insoweit geltenden Voraussetzungen zu beachten hatte (vgl BSG Urteil vom 7.5.2019 - B 2 U 25/17 R - BSGE 128, 78 =
Nr 14 ff mwN). Gerade bei der Rüge eines Begründungsmangels muss eine Beschwerde aber die Gründe des angefochtenen Urteils im Zusammenhang mit den vom LSG festgestellten Tatsachen vollständig und nachvollziehbar wiedergeben, damit ihre Rüge aus sich heraus und nicht erst mithilfe einer ergänzenden Lektüre des Urteils verständlich wird. 9 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auch einen Verstoß gegen § 200 Abs 2 Halbsatz 1 SGB VII rügt, fehlt es an der Darlegung, warum diese unfallversicherungsrechtliche Vorschrift im Bereich des Schwerbehindertenrechts anwendbar sein sollte. Ohnehin hat der Kläger, wie gezeigt, eine Behandlung der versorgungsärztlichen Stellungnahme des H als vollwertiges Gutachten nicht substantiiert dargelegt (zur Abgrenzung vgl BSG Urteil vom 5.2.2008 - B 2 U 8/07 R - BSGE 100, 25 =
Nr 16 ff mwN). 10 Soweit der Kläger schließlich rügt, es erschließe sich nicht, warum das LSG nicht von einem Einzel-GdB von 40 für seine seelische Störung ausgegangen sei, wendet er sich gegen die Beweiswürdigung des LSG (zur GdB-Bildung als tatrichterliche Aufgabe vgl etwa BSG Urteil vom 16.12.2021 - B 9 SB 6/19 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 40 <vorgesehen> juris RdNr 37 f mwN), die § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG indes der Beurteilung durch das Revisionsgericht vollständig entzieht. Kraft der darin enthaltenen ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung kann die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 1.7.2020 - B 9 SB 5/20 B - juris RdNr 10 mwN). 11 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 12 2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG). 13 3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Kaltenstein Othmer Röhl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE143961012&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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