Nr 13 mwN). 21 3. Die Teilanfechtungsklage der Klägerin gegen den Änderungsbescheid der Beklagten vom 25.4.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.6.2019 (§ 95 SGG) ist auch begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die vorläufige Bewilligung von Elterngeld in der vom LSG zugesprochenen Höhe. Der anderslautende Änderungsbescheid der Beklagten ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten. 22 Zwar war die Beklagte grundsätzlich nach § 8 Abs 3 Nr 3 BEEG befugt, die Bewilligung durch Bescheid vom 27.9.2018 mit dem Änderungsbescheid vom 25.4.2019 wegen der voraussichtlichen Einkünfte der Klägerin im Bezugszeitraum herabzusetzen. Bis zum Zeitpunkt einer endgültigen Entscheidung umfasst § 8 Abs 3 BEEG und der darauf gestützte Vorbehalt der Vorläufigkeit auch die Rechtsgrundlage für eine Abänderung der vorläufigen Bewilligung (vgl BSG Urteil vom 8.3.2018 - B 10 EG 8/16 R - BSGE 125, 162 =
Nr 20; BSG Urteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 13/13 R -
Nr 14 ). Die Herabsetzung des Elterngelds im von der Beklagten vorgenommenen Umfang konnte aber keinen Bestand haben; insoweit war der Bescheid vom 25.4.2019 abzuändern (dazu sogleich unter 4.). 23 4. Die Klägerin erfüllt die Grundvoraussetzungen des Elterngeldanspruchs (dazu unter a). Der Bemessungssatz des Elterngelds beträgt 65 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ihrer Tochter (dazu unter b). Die Bemessungsgrundlage für ihr Elterngeld ergibt sich für den dritten, elften und zwölften Lebensmonat des Kindes aus § 2 Abs 3 BEEG, für dessen vierten bis zehnten Lebensmonat aus § 2 Abs 1 BEEG (dazu unter c). 24 a) Die Klägerin war dem Grunde nach zum Bezug von Elterngeld berechtigt. Ihr Anspruch richtet sich nach dem BEEG in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.5.2017 (BGBl I 1228). 25 Wie von § 1 Abs 1 Satz 1 und Abs 6 BEEG vorausgesetzt, hatte die Klägerin nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ihren Wohnsitz in Deutschland, lebte in einem Haushalt mit der von ihr selbst betreuten und erzogenen Tochter und übte im Bezugszeitraum keine Erwerbstätigkeit im Umfang von mehr als durchschnittlich 30 Wochenstunden aus. Als selbstständige Rechtsanwältin war die Klägerin noch nicht wieder aktiv tätig. Die angezeigte Wiederaufnahme ihrer Beschäftigung als Syndikusrechtsanwältin ab 12.4.2019 im Umfang von 28 Stunden pro Woche durfte prognostisch einer vorläufigen Bewilligung zugrunde gelegt werden. Der angekündigten Auszahlung für Urlaubs- und Gleitzeitabbau im dritten Lebensmonat lag keine anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit zugrunde, weil die Klägerin für diese Gegenleistung im Bezugszeitraum keine Arbeit verrichtet hat (vgl BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 10 EG 7/11 R -
Nr 26 ff). 26
Nr 31), die am Ende ausdrücklich auch die Bezugszeit von Elterngeld einschließt. Danach errechnet sich das voraussichtliche Einkommen der Klägerin aus Erwerbstätigkeit im Bezugszeitraum aus der Summe ihrer positiven Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und aus selbstständiger Arbeit gemindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f BEEG. 30 Zu berechnen ist dieses Einkommen des Elterngeldberechtigten in den Monaten der Bezugszeit in drei Schritten. In einem ersten Schritt ist dessen Einkommen getrennt nach den vom Gesetz genannten Einkunftsarten zu ermitteln und um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f BEEG zu mindern. Vom Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit ist gemäß § 2c Abs 1 Satz 1 BEEG monatlich ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags abzuziehen. Dabei sind als Rechenposten auch negative Einkünfte je Einkunftsart zu berücksichtigen (dazu unter <1>). In einem zweiten Schritt sind die positiven Beträge der verschiedenen Einkunftsarten zu summieren (dazu unter <2>), um danach in einem letzten - dritten - Schritt den vom Gesetz verlangten monatlichen Durchschnitt allein aus den Monaten zu bilden, aus denen Einkommen in die Summe positiver Einkünfte eingeflossen ist (dazu unter <3>). Diese Berechnungsmethode hat das LSG zutreffend angewandt (dazu unter <4>). 31
Nr 32 mwN). 33 Danach hatte die Klägerin nach dem ersten Berechnungsschritt lediglich im dritten, elften und zwölften Bezugsmonat (= Lebensmonat des Kindes) überhaupt mit dem Zufluss von Einnahmen und zwar aus nichtselbstständiger Arbeit zu rechnen. Nach der Einkommensprognose der Beklagten hatte die Klägerin für diese Monate Aussicht auf Einnahmen von insgesamt 16 580,50 Euro aus ihrer Beschäftigung als Syndikusrechtsanwältin. Nach den vorgelegten Bescheinigungen ihres Arbeitgebers sollte sie aufgrund ihrer Beschäftigung als Syndikusrechtsanwältin im Zeitraum vom 13.8.2018 bis zum 9.9.2018 einen Betrag von 6592,64 Euro für Urlaubs- und Gleitzeitabbau und für die Zeit vom 12.4.2019 bis zum 11.6.2019 ein Gehalt iHv 9987,86 Euro für ihre in Teilzeit wieder aufgenommene Arbeit erhalten. Mit negativem Einkommen aus dieser Beschäftigung war nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) im Bezugszeitraum nicht zu rechnen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die für Urlaubs- und Gleitzeitabbau angekündigte Vergütung statt als laufender Arbeitslohn als sonstiger Bezug zu bewerten ist, der dann gemäß § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG als Einnahme außer Betracht bleibt (vgl BSG Urteil vom 25.6.2020 - B 10 EG 3/19 R - BSGE 130, 237 =
Nr 20 ff). Aus der Einordnung als sonstiger Bezug würde aber lediglich folgen, dass der Klägerin weniger Einkommen im Bezugszeitraum zugeflossen wäre. Daraus ergäbe sich für sie insgesamt ein höherer Elterngeldanspruch. Insoweit ist die Beklagte als Revisionsführerin allerdings nicht beschwert. 34 Die hier relevanten Einnahmen aus der nichtselbstständigen Arbeit der Klägerin als Syndikusrechtsanwältin sind gemäß § 2c Abs 1 Satz 1 BEEG monatlich um ein Zwölftel des maßgeblichen Arbeitnehmer-Pauschbetrags und die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f BEEG zu vermindern. 35 Als selbstständige Rechtsanwältin hatte die Klägerin nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) in sämtlichen Bezugsmonaten lediglich negative Einkünfte zu erwarten. Auf die zwischen den Beteiligten diskutierte Frage, ob die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit als selbstständige Rechtsanwältin und als Syndikusrechtsanwältin allein wegen des Beibehaltens ihrer Anwaltszulassung während des gesamten Bezugszeitraums weiter fortgeführt habe, kommt es dagegen nicht entscheidend an. Denn § 2 Abs 1 und 3 BEEG stellen allein auf die Summe der positiven Einkünfte aus Erwerbstätigkeit ab, die die elterngeldberechtigte Person erhalten hat (BSG Urteil vom 25.6.2020 - B 10 EG 2/19 R -
Nr 38; BSG Urteil vom 13.12.2018 - B 10 EG 9/17 R - juris RdNr 29). Der Umstand der Ausübung einer Erwerbstätigkeit und deren für einen Elterngeldanspruch unschädlicher Umfang wird dagegen in § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 4 iVm Abs 6 BEEG geregelt. 36
Nr 29 ff). Dies ist dahingehend fortzuentwickeln, dass eine Differenzberechnung nach § 2 Abs 3 BEEG auch für solche Monate nicht erfolgt, aus denen kein Einkommen in die Summe positiver Einkünfte eingeflossen ist. Auszunehmen von der Durchschnittsbildung sind daher Bezugsmonate ohne Einkommen und Monate mit ausschließlich negativen Einkünften, das oder die nicht in die Ermittlung der positiven Einkünfte einer Einkunftsart als Rechenposten eingeflossen ist bzw sind. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut (dazu unter <a>) sowie dem Sinn und Zweck der Norm, wie er insbesondere in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommt (dazu unter <b>). 40 (
Nr 33). Die tatsächlichen und individuellen Verhältnisse werden jedoch nicht zutreffend abgebildet, wenn das Einkommen von Elterngeldberechtigten im Durchschnitt auch auf Bezugsmonate verteilt wird, in denen kein Einkommen vorhanden ist. Damit würde die Einkommensersatzfunktion des Elterngelds abgeschwächt (vgl Schnell in Tillmanns/Mutschler, MuSchG/BEEG, 3. Aufl 2021, § 2 BEEG RdNr 32). Zwar relativiert im Fall der Klägerin auch die Durchschnittsbildung zwischen dem dritten, elften und zwölften Lebensmonat des Kindes den Ausgleich der tatsächlichen finanziellen Einbußen. Dies ist aber vom Gesetzgeber durch den Begriff des Durchschnitts ausdrücklich normiert, im Gegensatz zu der Durchschnittsbildung über sämtliche Bezugsmonate. 44 Eine von der Beklagten angenommene Obliegenheit der Klägerin, das für andere Bezugsmonate erhaltene Einkommen "anzusparen", ist dagegen nicht normiert. Sie wäre auch systemwidrig. Ein hohes Einkommen bewirkt erst unter den Voraussetzungen des § 1 Abs 8 BEEG einen Anspruchsausschluss. Das BEEG schließt ansonsten auch höherverdienende Elterngeldberechtigte in Monaten ohne Einkommen nicht von der Gewährung des Elterngeld-Höchstbetrags aus (vgl zu § 1 Abs 8 BEEG: BSG Urteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 13/13 R -
45 Soweit die Beklagte anführt, es dürfe nicht günstiger sein, nur für Lebensmonate, in denen negative Einkünfte vorliegen, Elterngeld zu beantragen, teilt der Senat diese Bedenken nicht. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Denn das negative Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit fließt nach dem aufgezeigten Rechenweg auch bei einer Begrenzung des Elterngeldantrags auf den vierten bis zehnten Lebensmonat des Kindes nicht als Rechenposten in die Summe positiver Einkünfte ein, weil die Klägerin aus dieser Einkunftsart (auch) in diesem Zeitraum nur negative Einkünfte hatte. Im Übrigen läge diese Begrenzung des Antrags auf Elterngeld im Rahmen der Dispositionsfreiheit der Elterngeldberechtigten. 46
Nr 20 ff). Dabei wird die Beklagte die Bindungswirkung der Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers und deren Ausnahmen zu beachten haben (vgl BSG Urteil vom 25.6.2020 aaO, RdNr 28 ff). 52 c) Hinsichtlich der zeitlichen Zuordnung der Einkünfte zu den Bezugsmonaten wird die Beklagte entgegen der Ansicht des LSG schließlich zu ermitteln haben, wann der Klägerin das Einkommen genau zugeflossen ist. Dies folgt aus der Geltung des strengen Zuflussprinzips im Elterngeldrecht. Die vom Senat diesbezüglich bei der Berücksichtigung von Einkommen des Elterngeldberechtigten aus nichtselbstständiger Arbeit im Bemessungszeitraum entwickelten Grundsätze (vgl BSG Urteil vom 27.6.2019 - B 10 EG 1/18 R - BSGE 128, 235 =
Nr 19 ff) gelten bei Einkommen im Bezugszeitraum entsprechend. Danach ist auch in der Bezugszeit entscheidend, dass der Elterngeldberechtigte die tatsächliche Verfügungsmacht über die Einnahme erlangt hat und er darüber bestimmen kann (BSG Urteil vom 25.6.2020 - B 10 EG 2/19 R -
Nr 37). Denn die Fiktionen des § 38a Abs 1 Satz 2 Halbsatz 1 EStG und der LStR R 2015 39b.5 Abs 4 Satz 1 enthalten keine abweichenden Vorgaben für das Elterngeldrecht zur zeitlichen Zuordnung von laufendem Arbeitslohn zum Bemessungsentgelt (BSG Urteil vom 27.6.2019 - B 10 EG 1/18 R - BSGE 128, 235 =
Nr 28 ff). Nach der gesetzgeberischen Abkehr vom modifizierten Zuflussprinzip (vgl BSG Urteil vom 27.6.2019 aaO RdNr 23) fehlt jedenfalls vor der hier noch nicht anwendbaren Einfügung des § 2c Abs 1 Satz 3 BEEG mit Wirkung vom 29.5.2020 durch das Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 20.5.2020 (BGBl I 1061) ein Anknüpfungspunkt im Gesetz, der für regelmäßige Gehaltszahlungen eine Ausnahme vom Erfordernis der Verfügungsmacht über die konkrete Einnahme zulässt. 53 Mit dem Zuflusszeitpunkt lässt sich das Einkommen genau einem Lebensmonat des Kindes zuordnen. Das gilt hier insbesondere für die möglicherweise erst Ende Juni 2019 und damit außerhalb des Bezugszeitraums zugeflossene Vergütung, die von der Beklagten im Rahmen der vorläufigen Bewilligung dem zwölften Lebensmonat der Tochter (12.5.2019 bis zum 11.6.2019) zugeordnet worden ist. Folge des strengen Zuflussprinzips ist, dass noch nicht zugeflossenes Gehalt bei der Elterngeldberechnung außer Betracht bleibt. Dem steht nicht entgegen, dass Gehaltsmonate und Lebensmonate des Kindes, für die monatsbezogen das Elterngeld festgesetzt wird (§ 4 Abs 2 Satz 1 BEEG), im Bezugszeitraum regelmäßig auseinanderfallen, sofern das Kind nicht zufällig am ersten Tag des Monats geboren wurde, und es deshalb vom Zufall abhängt, ob der Gehaltszufluss während des Bezugszeitraums exakt in den jeweiligen Lebensmonaten des Kindes erfolgt (vgl Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 15.8.2019 - L 1 EG 7/16 - juris RdNr 35). Dies ist unter Geltung des strengen Zuflussprinzips hinzunehmen. 54 Soweit das LSG dafür einen hinreichenden sachlichen Grund vermisst (vgl auch Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 15.8.2019 - L 1 EG 7/16 - juris RdNr 37), gilt Folgendes: In dem Umstand, dass die Berücksichtigung des Einkommens von dem Geburtstag des Kindes und dem Überweisungstag des Gehalts abhängt, liegt kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG (zum diesbezüglichen Maßstab: BSG Urteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R - BSGE 125, 62 =
Nr 40; BSG Urteil vom 21.2.2013 - B 10 EG 12/12 R -
Nr 72 f, jeweils mwN). Der Gesetzgeber hat im Bereich des Elterngeldrechts einen weiten Gestaltungsspielraum und braucht nicht die gerechteste und zweckmäßigste Lösung zu wählen (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - juris RdNr 10; BSG Urteil vom 13.12.2018 - B 10 EG 9/17 R - juris RdNr 30; BSG Urteil vom 21.2.2013 - B 10 EG 12/12 R -
Nr 78). Die Entscheidung, bei allen Einkommensarten einheitlich das strenge Zuflussprinzip anzuwenden, führt zudem gerade zu einer Gleichbehandlung aller Einkunftsarten. Diese Gleichbehandlung ist ausgehend von dem Zweck des § 2 Abs 3 BEEG, bei Ausübung einer anspruchsunschädlichen Erwerbstätigkeit im Bezugszeitraum die Höhe des Elterngelds am tatsächlichen Einkommensausfall im Vergleich zum vorgeburtlichen Einkommen im Bemessungszeitraum auszurichten (vgl BT-Drucks 16/1889 S 20 zu Abs 3), sachlich gerechtfertigt. Denn unabhängig von der Einkunftsart stehen die Mittel den Elterngeldberechtigten erst mit dem Zufluss tatsächlich zur Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung. 55 d) Der aus der Änderung des Bescheids vom 27.9.2018 resultierende Erstattungsanspruch der Beklagten für das vorläufig und mit dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlte Elterngeld (§ 42 Abs 2 Satz 2 SGB I; vgl hierzu BSG Urteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 4/13 R - juris RdNr 36 mwN) fällt entsprechend geringer aus. Zwar ist dies vom LSG im Urteil nicht ausgesprochen worden und die Beklagte als Revisionsführerin insoweit auch nicht beschwert. Ihr obliegt es jedoch, als Träger öffentlichen Rechts, der Klägerin die von ihr hiernach überzahlte Erstattungssumme zurückzuerstatten. 56 C. Soweit das LSG der Klägerin Elterngeld zugesprochen hat, bedarf der Urteilstenor der Klarstellung. Wie sich aus den Urteilsgründen eindeutig ergibt, hat das LSG die Beklagte lediglich zur vorläufigen Elterngeldgewährung verurteilt. 57 D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und trägt dem Unterliegen der Beklagten Rechnung. Der Erfolg der Revision im Hinblick auf die Aufhebung des Bescheids vom 27.9.2018 und der geringe Grad des Obsiegens der Beklagten in der Berufung fallen dabei nicht wesentlich ins Gewicht. Kaltenstein Ch. Mecke Othmer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE144100212&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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