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BSG B 8 SO 11/16 R

KSRE144180208 ECLI:DE:BSG:2017:261017UB8SO1116R1 BSG 8. Senat 20171026 B 8 SO 11/16 R Urteil § 24 Abs 1 S 1 SGB 12, § 24 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 12, § 24 Abs 3 SGB 12, Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG vorge

§ 92Nr 1, Rd

Nr 25; BSGE 110, 301 =

§ 54Nr 8, Rd

Nr 26 mwN). 19 Das LSG wird daher im Rahmen seiner weiteren Ermittlungen insbesondere aufzuklären haben, ob und in welcher Höhe weitere Bedarfe des Klägers zur Sicherung seines soziokulturellen Existenzminimums bestanden und ob sie mittels Einkommen oder Vermögen des Klägers bzw anderer bereiter Mittel (freiwillige Zuwendungen der Großeltern, von der Mutter vor Antragstellung aufgenommene Darlehen) oder aber im Vorgriff auf die zu erwartende Sozialhilfe durch die Großeltern bzw durch die Mutter mit nach Antragstellung geliehenem Geld gedeckt wurden. Ermittlungen darüber, ob der Kläger im Falle des Klageerfolgs seiner Mutter oder seinen Großeltern deren Auslagen erstatten muss oder zumindest wird, sind entbehrlich. Denn Vereinbarungen über eine Rückerstattung im Vorgriff auf die zu erwartende Sozialhilfe aufgebrachter Kosten sind bei realitätsnaher Sichtweise bei einer Verwandtschaft ersten Grades unüblich und können vorliegend auch nicht zur Voraussetzung gemacht werden (BSGE 112, 67 =

§ 92Nr 1, Rd

Nr 25; BSGE 110, 301 =

§ 54Nr 8, Rd

Nr 27). 20 Ist die Gewährung von Sozialhilfeleistungen auch wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar, wird das LSG schließlich auch zu prüfen haben, ob der Leistungsausschluss nach § 24 Abs 2 Alt 3 SGB XII greift. Dabei wird die Prognose, ob und in welcher Höhe Leistungen von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen zu erwarten sind, als hypothetische Tatsache festzustellen sein (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 128 RdNr 9 f mwN). 21 Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE144180208&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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