← Deutschland

BSG B 12 KR 1/19 R

KSRE144180214 ECLI:DE:BSG:2020:080720UB12KR119R0 BSG 12. Senat 20200708 B 12 KR 1/19 R Urteil § 7b SGB 4, §§ 7bff SGB 4, § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5 vom 20.12.1988, § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 Halbs 2 SGB 5 v

§ 229Nr 24, Rd

Nr 14 mwN). 18 Dabei ist es unerheblich, ob die Arbeitgeberin ausdrücklich eine Versorgungs- oder Versicherungszusage gegeben hat. Vielmehr ist es nach ständiger Rechtsprechung sowohl des BSG als auch des BVerfG zur Einordnung als Leistung der betrieblichen Altersversorgung (zuletzt BVerfG <Kammer> Beschluss vom 17.6.2020 - 1 BvR 1134/15 - juris RdNr 15) notwendig, aber auch ausreichend, dass der Durchführungsweg der Direktversicherung gewählt und der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts genutzt wird, weil der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und der Arbeitnehmer Begünstigter des Versicherungsvertrags ist (BSG Urteil vom 26.2.2019 aaO RdNr 18 mwN; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 -

§ 229Nr 11 Rd

Nr 12). Das ist hier der Fall. Der Kläger ist nicht in die Stellung als Versicherungsnehmer eingerückt. Einer Direktversicherung iS des § 1 Abs 2 Nr 4 BetrAVG unter Fortbestand des institutionellen Rahmens des Betriebsrentenrechts ist die Versorgungszusage immanent. Eines zusätzlichen ausdrücklichen Versorgungsversprechens bedarf es ebenso wenig wie eines Rückgriffs auf arbeitsrechtliche Absprachen, insbesondere dazu, ob die aus dem Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers gezahlten Beiträge von einer Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst waren (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 27.6.2018 - 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15 -

§ 229Nr 27 Rd

Nr 17; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 -

§ 229Nr 10 Rd

Nr 16). 19 Darüber hinaus kommt es nicht darauf an, ob zudem sämtliche Voraussetzungen einer betrieblichen Altersversorgung nach dem BetrAVG erfüllt sind. Der Senat hat den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts seit jeher eigenständig und unabhängig von der Legaldefinition in § 1 Abs 1 Satz 1 BetrAVG verstanden. Da das Beitrags- und Betriebsrentenrecht unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen, ist der Begriff der betrieblichen Altersversorgung nach Zweck und Systematik des Beitragsrechts abzugrenzen. Dieses kontextabhängige beitragsrechtliche Begriffsverständnis hat das BVerfG nicht beanstandet (BSG Urteil vom 23.7.2014 - B 12 KR 28/12 R - BSGE 116, 241 =

§ 229Nr 18, Rd

Nr 11; vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 -

§ 229Nr 11 Rd

Nr 13). 20 b) Die im Juli 2011 ausgezahlte Lebensversicherung diente der Versorgung des Klägers im Alter. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Versicherung bereits am 1.7.2010 oder - verbunden mit einem vorzeitigen Abrufrecht - erst am 1.7.2015 enden sollte. Eine Versicherungsleistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter oder bei Invalidität bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dessen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben (BSG Urteil vom 26.2.2019 - B 12 KR 13/18 R -

§ 229Nr 25 Rd

Nr 11 mwN) und dadurch objektivieren. Eine zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich vereinbarte Zweckbestimmung ist hingegen nicht erforderlich. 21 Bei einem im Versicherungsvertrag geregelten Laufzeitende am 1.7.2015 ist der Versorgungszweck schon deshalb erfüllt, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt nach dem bei Vertragsabschluss im Jahre 1988 geltenden Recht das erforderliche Alter für den Bezug von Altersruhegeld (Vollendung des

  1. Lebensjahres, vgl § 1248 Abs 5 Reichsversicherungsordnung, § 25 Abs 5 Angestelltenversicherungsgesetz) erreicht hatte. Im Falle eines bereits für den 1.7.2010 vereinbarten Versicherungsendes hatte der Kläger zu diesem Zeitpunkt sein
  2. Lebensjahr vollendet. Auch eine auf die Vollendung des
  3. Lebensjahres bezogene Direktversicherung dient nach der Rechtsprechung des Senats der Altersversorgung (BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R -

§ 229Nr 7 Rd

Nr 13). Dass der Kläger tatsächlich erst später zum 1.4.2013 Rentner wurde, ist unerheblich. Es kommt für den Versorgungszweck einer Versicherungsleistung nicht darauf an, ob im Einzelfall die konkreten Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Alters nach dem Recht der GRV zum Laufzeitende (Auszahlungsdatum) erfüllt sind. Entscheidend ist vielmehr, ob der Zweck der betrieblichen Altersversorgung bei typisierender Betrachtung mit dem Versorgungszweck einer Altersrente nach dem SGB VI vergleichbar ist (BSG Urteil vom 12.5.2020 - B 12 KR 22/18 R - juris RdNr 23, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Dies ist der Fall, weil jedenfalls die Möglichkeit der (vorzeitigen) Inanspruchnahme einer Altersrente nach geltendem Recht grundsätzlich ab dem 60. Lebensjahr in Betracht kommt (zB § 36 Satz 2, § 37 Satz 2, § 236a Abs 1 Satz 2 und Abs 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VI, § 237 Abs 3 Satz 2 und Abs 5 SGB VI). Daher steht auch das flexible Abrufrecht ab 1.7.2010 hier nicht entgegen. 22 Die Altersteilzeit des Klägers führt zu keiner anderen Beurteilung. Mit deren Inanspruchnahme im Blockmodell machte der Kläger vielmehr von einem gesetzlichen Gestaltungsrecht Gebrauch, das es ihm ermöglichte, vor Erreichen der Regelaltersgrenze tatsächlich aus dem Erwerbsleben auszuscheiden. Der dadurch bedingte Verzicht auf einen Teil seines Entgelts wurde mit der Auszahlung der Lebensversicherung kompensiert, die seinen Lebensstandard im Alter sichert. 23 Die Kapitalzahlung erfüllt nicht einen "Überbrückungszweck". Eine nicht der betrieblichen Altersversorgung zuzuordnende Überbrückungsleistung liegt vor, wenn die Zusage des Arbeitgebers nach ihrem objektiven Inhalt den Übergang in ein neues Arbeitsverhältnis oder in den Ruhestand erleichtern soll (BSG Urteil vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R -

§ 229Nr 19 Rd

Nr 22). Zur Abgrenzung solcher Überbrückungsleistungen von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hat sich der Senat an der Rechtsprechung des BAG orientiert, das in ständiger Rechtsprechung (vgl BAG Urteil vom 28.10.2008 - 3 AZR 317/07 - BAGE 128, 199 RdNr 24 mwN) unabhängig von den subjektiven Vorstellungen und Beweggründen der Arbeitsvertragsparteien auf den objektiven Inhalt der Leistung blickt und vor allem dem vereinbarten Leistungsbeginn große Bedeutung beimisst. An der Eigenschaft als Versorgungsbezug fehlt es daher, wenn bei der Zusage von Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Leistungsbeginn auf ein Lebensalter abgestellt wird, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestands gelten kann, und wenn diese Zuwendung bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand befristet ist. Als Lebensalter, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestands gelten kann, hat der Senat ein Alter von 55 bzw 50 Jahren angesehen (BSG Urteil vom 20.7.2017 - B 12 KR 12/15 R - BSGE 124, 20 =

§ 229Nr 21, Rd

Nr 14 mwN). Danach ist hier für die Annahme einer Überbrückungsleistung kein Raum. Weder wurde die Direktversicherung mit dem Zweck des Übergangs in ein neues Arbeitsverhältnis noch als Zusage für Mitarbeiter abgeschlossen, die typischerweise noch nicht aus dem Berufsleben ausscheiden. Auch eine Befristung auf die Zeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze ist weder festgestellt noch ersichtlich. 24 c) Die Finanzierung der Direktversicherung durch vom Kläger als Arbeitnehmer geleistete übertarifliche Mehrarbeit beseitigt ihren Charakter als betriebliche Altersversorgung nicht. Wurde - wie hier - der Versicherungsvertrag zu Gunsten des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer abgeschlossen, liegen der Rente vergleichbare Einnahmen in Form betrieblicher Altersversorgung selbst dann vor, wenn die Versicherungsprämien ganz oder teilweise aus dem Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers aufgebracht wurden. Es ist unerheblich, ob der Versorgungsbezug im Einzelfall ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitgebers oder allein auf Leistungen des Arbeitnehmers oder des Bezugsberechtigten beruht (BSG Urteil vom 26.2.2019 - B 12 KR 17/18 R - BSGE 127, 254 =

§ 229Nr 24, Rd

Nr 16 mwN; vgl auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom 17.6.2020 - 1 BvR 1134/15 - juris RdNr 15). Das gilt unabhängig davon, ob es sich um die Vergütung von Mehrarbeit handelt, die ebenso Teil der Gegenleistung des Arbeitgebers für die geleistete Arbeit ist. Soweit der Kläger insoweit auf die Vorschriften über Wertguthaben hinweist, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Eine Wertguthabenvereinbarung unterliegt nach §§ 7b ff SGB IV einem eigenen Regelungssystem und wurde vom Kläger und seiner Arbeitgeberin nicht geschlossen. Im Übrigen sind auch ausgezahlte Wertguthaben beitragspflichtig (vgl § 23b SGB IV). 25 d) Ebenso ist es unerheblich, ob die Beiträge zur Lebensversicherung aus dem Brutto- oder Nettoarbeitsentgelt aufgebracht worden sind. Ein Anspruch auf Erhalt der in der Ansparphase gegebenen Beitragsfreiheit bis in die Auszahlphase lässt sich aus dem Gesetz und der Verfassung nicht herleiten. Auch kommt es nicht darauf an, dass die Lebensversicherung gegebenenfalls aus einem Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze finanziert wird (BSG Urteil vom 26.2.2019 - B 12 KR 17/18 R - BSGE 127, 254 =

§ 229Nr 24, Rd

Nr 17 mwN). Zudem existiert kein Grundsatz, dass mit aus bereits der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen vom Versicherten selbst finanzierte Versorgungsbezüge der Beitragspflicht überhaupt nicht oder jedenfalls nicht mit dem vollen Beitragssatz unterworfen werden dürfen (BSG Urteil vom 8.10.2019 - B 12 KR 2/19 R -

§ 229Nr 28 Rd

Nr 19; vgl auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 -

§ 229Nr 10 Rd

Nr 10). 26

  1. e)Schließlich steht der Beitragsfestsetzung auch nicht entgegen, dass der Kläger aus der Direktversicherung keine laufenden Leistungen, sondern eine Einmalzahlung erhalten hat. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V ein 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate. Der Wortlaut dieser Regelung setzt eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung voraus, die entweder im Zeitpunkt der Auszahlung an die Stelle eines regelmäßigen Bezugs tritt oder - wie hier - vor der Auszahlung als einmalige Kapitalleistung vereinbart oder zugesagt worden ist. Dabei kann die Einmalzahlung bereits bei Vertragsabschluss vereinbart werden. Der Senat ist an diese Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers gebunden und kann sie nur auf ihre Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht überprüfen. Verfassungsrechtliche Bedenken sind insoweit weder erhoben worden noch ersichtlich. 27 Die Unanwendbarkeit des § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten "Erläuterungen zum Demonstrativpronomen solch" der Gesellschaft für deutsche Sprache eV vom 17.1.2019. Deren Einschätzung, dass sich das Demonstrativpronomen "solche" auf die vorherige Nominalphrase "nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung" beziehe, entspricht dem Wortlautverständnis des Senats, wonach eine Einmalzahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung zu einem 1/120 der Beitragsbemessung zugrunde zu legen ist, wenn sie entweder an die Stelle der regelmäßigen Versorgungsbezüge tritt (dh nach Beginn der laufenden Zahlung) oder vor Eintritt des Versicherungsfalls (Erreichens des Alters, zu dem die Auszahlung vereinbart ist) zugesagt worden ist. Mit dem Satzteil "vor Eintritt des Versicherungsfalls" wird damit eine Zeitspanne bezeichnet, die vom Vertragsabschluss bis zum vereinbarten Laufzeitende reicht. Dass es sich insoweit um eine Vereinbarung oder Zusage handeln muss, die eine zunächst vorgesehene Zahlung von Versorgungsbezügen abändert, lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen. 28
  2. f)Die Beiträge zur sPV wurden aus denselben Gründen rechtmäßig festgesetzt (§ 57 Abs 1 Satz 1 SGB XI). Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Höhe der berechneten Beiträge unzutreffend festgesetzt hätte, sind nicht ersichtlich. Die konkrete Beitragsberechnung wird vom Kläger auch nicht beanstandet. 29 2. Auch nach erneuter Überprüfung verstößt die Beitragspflicht einer betrieblichen Altersversorgung in Gestalt einer Direktversicherung nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art 3 Abs 1 GG. Der Gleichheitssatz ist zum einen nicht wegen der beitragsrechtlichen Privilegierung sogenannter "Riesterrenten" verletzt. Die durch das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17.8.2017 (BGBl I 3214) eingeführte Vorschrift des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 Halbsatz 2 SGB V, wonach bei den Renten der betrieblichen Altersversorgung Leistungen aus Altersvorsorgevermögen iS des § 92 Einkommensteuergesetz (EStG) außer Betracht bleiben, ist erst zum 1.1.2018 (Art 17 Abs 1 Satz 1 Betriebsrentenstärkungsgesetz) und damit nach dem hier streitgegenständlichen Zeitraum ohne Rückwirkung in Kraft getreten. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber Beziehern einer sogenannten "Riesterrente" kommt im hier streitigen Zeitraum schon deshalb nicht in Betracht. Ungeachtet dessen ist die Privilegierung der nach § 92 iVm § 10 EStG geförderten Renten nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom 26.6.2001 (BGBl I 1310, 1322) durch das legitime Ziel der Bekämpfung von Altersarmut sachlich gerechtfertigt und auch nicht unverhältnismäßig (BSG Urteile vom 26.2.2019 - B 12 KR 13/18 R -

§ 229Nr 25 Rd

Nr 15 ff und - B 12 KR 17/18 R - BSGE 127, 254 =

§ 229Nr 24, Rd

Nr 23 ff). 30 Der allgemeine Gleichheitssatz ist auch nicht dadurch verletzt, dass ausländische Renten im Gegensatz zu Versorgungsbezügen nur mit der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (für die Zeit vom 1.7.2011 bis zum 31.12.2014 nebst 0,45 Beitragssatzpunkten) belegt werden (§ 247 Satz 2 SGB V). Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist aus der Verfassung nicht abzuleiten, dass pflichtversicherte Mitglieder der GKV nur den halben oder einen ermäßigten Beitragssatz auf ihre beitragspflichtigen Einkünfte zu entrichten haben. Auch ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, Dritte an der Finanzierung des Beitrags aus Versorgungsbezügen zu beteiligen (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 7.4.2008 - 1 BvR 1924/07 -

§ 229Nr 5 Rd

Nr 33 mwN). Versorgungsbezüge aus dem Inland sind Versorgungsbezügen aus dem Ausland gleichgestellt (§ 229 Abs 1 Satz 2 SGB V). 31 Soweit der Kläger auf die beitragsrechtliche Behandlung von überobligatorischen Leistungen der sogenannten zweiten Schweizer Säule verweist, sind diese Leistungen - eine Beitragspflicht unterstellt - allenfalls mit einer gesetzlichen Rente vergleichbar und schon deshalb nicht als Versorgungsbezug mit dem allgemeinen Beitragssatz, sondern als ausländische Rente zu verbeitragen (vgl BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 12 KR 22/14 R -

§ 228Nr 1; BSG Urteil vom 18.12.2008 - B 11 AL 32/07 R - BSGE 102, 211 = Soz

R 4-4300 § 142 Nr 4). 32

  1. Nachdem die Beiträge zur GKV und sPV zu Recht erhoben worden sind, hat auch das Erstattungsbegehren keinen Erfolg (vgl § 26 Abs 2 SGB IV). 33
  2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE144180214&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.