Nr 42, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) und vom 7.6.2019 (B 12 R 6/
Nr 44, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) folgenden vom LSG zitierten Rechtssatz (Seite 4 der Beschwerdebegründung): "Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander, noch müssen sie stets kumulativ vorliegen" und meint, das LSG habe vor diesem Hintergrund nicht zu dem Ergebnis kommen dürfen, dass ihren Ausführungen zur fehlenden Weisungsgebundenheit des Beigeladenen keine ausschlaggebende Bedeutung zukomme. Das LSG nehme eine abhängige Beschäftigung ohne jegliches Weisungsrecht an. Damit zeigt die Klägerin keine sich widersprechenden Rechtssätze auf. Sie beanstandet vielmehr die Gewichtung der tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls im Rahmen der nach § 7 SGB IV erforderlichen Gesamtabwägung. Sie rügt damit letztlich nur die unrichtige Anwendung des § 7 SGB IV auf den konkreten Sachverhalt und die fehlende Beachtung der Rechtsprechung des BSG, also die Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung im konkreten Einzelfall. Das kann nicht zur Zulassung der Revision führen. 8 Inwieweit mit dem von der Klägerin behaupteten Rechtssatz "abhängige Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV kann auch ohne jedwedes Weisungsrecht begründet werden" von einer Entscheidung des BSG abgewichen worden sein soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich. 9 Soweit die Klägerin die Feststellung des LSG beanstandet, der Beigeladene sei in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen, rügt sie mit der Einordnung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter eines der Tatbestandsmerkmale des § 7 SGB IV wiederum nur die Subsumtion durch das LSG. Eine Abweichung im Grundsätzlichen ergibt sich daraus nicht. 10 2. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. 11 Die Klägerin wirft auf Seite 6 der Beschwerdebegründung folgende Fragen auf: "ob der Vertreter, welcher bei Abwesenheit des Betriebsinhabers an dessen Stelle tritt, gemäß § 7 SGB IV abhängig beschäftigt ist" und "ob die Tätigkeit eines Vertretungsarztes in der Einzelpraxis eines Arztes als (abhängiges) Beschäftigungsverhältnis oder als im sozialversicherungsrechtlichen Sinne selbstständig einzustufen ist?" 12 Damit hat die Klägerin keine abstrakt-generellen Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht (vgl BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert. Die Klägerin fragt im Kern nach der rechtlichen Bewertung eines konkreten Sachverhalts (Tätigkeit eines Vertretungsarztes in der Einzelpraxis eines Arztes bzw Vertreter, der bei Abwesenheit des Betriebsinhabers an dessen Stelle tritt). Selbst wenn aber allgemeine, über die Subsumtion des konkreten Einzelfalls unter die Voraussetzungen des § 7 SGB IV hinausgehende Rechtsfragen als aufgeworfen unterstellt würden, wäre jedenfalls deren Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt. 13 Eine Rechtsfrage ist dann höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). 14 Mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zur Beurteilung einer Tätigkeit als Beschäftigung iS des § 7 Abs 1 SGB IV oder als selbstständige Tätigkeit (vgl ua BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 12/17 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 34; BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/
R 4-2400 § 7 Nr 30) setzt sich die Klägerin nicht hinreichend auseinander. Es fehlen ua Ausführungen zu dem nach der Rechtsprechung des BSG zu bewertenden Gesamtbild der Tätigkeit (BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 13/17 R - BSGE 125, 183 = SozR 4-2400 § 7 Nr 35, RdNr 16 mwN) und zu den durch den Senat (BSG Urteil vom 31.3.2017 - B 12 R 7/15 R - BSGE 123, 50 = SozR 4-2400 § 7 Nr 30, RdNr 21 mwN; zuletzt BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/
Nr 42, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 2/
Nr 40) aufgestellten Maßstäben zur Beurteilung von Tätigkeiten mit verfeinertem Weisungsrecht. Das Beschwerdevorbringen, das nur die Entscheidungen des BSG zum Praxisvertreter unter Geltung der RVO (BSG Urteile vom 27.5.1959 - 3 RK 18/55 - BSGE 10, 41 und - 3 RK 46/57 - SozR Nr 14 zu § 165 RVO) und eine der Honorararztentscheidungen vom 4.6.2019 (B 12 R 11/
Nr 42, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) in Bezug nimmt, erschöpft sich darin, die Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls durch das LSG zu kritisieren und zu behaupten, dass Honorarärzte nicht mit Praxisvertretern vergleichbar seien, ohne zu untersuchen, ob die dort aufgestellten Grundsätze auf die Situation der Klägerin und des Beigeladenen zu
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.