Nr 19) - in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatte. Der gewöhnliche Aufenthalt bestimmt sich nach dem Ort, wo sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - <SGB I>). Entscheidend ist, dass sich der Einzelne tatsächlich an einem Ort aufhält, in dem der Schwerpunkt seiner persönlichen Lebensverhältnisse liegt, und eine auf alle ex ante erkennbaren Umstände gestützte Prognose ergibt, dass der Aufenthalt nicht auf Beendigung, sondern "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs angelegt ist (vgl BSGE 113, 60 = SozR 4-4200 § 7 Nr 34, RdNr 18; BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr 6, RdNr 22 ff; BSG SozR 3-1200 § 30 Nr 5 S 8). Die Prognose (als solche) ist als Feststellung einer hypothetischen Tatsache ebenso wie die Feststellung der dafür erheblichen Anhaltspunkte Aufgabe der Tatsachengerichte und für den Senat bindend, solange nicht durchgreifende Verfahrensrügen dagegen erhoben werden (BSG Urteil vom 17.12.2014 - B 8 SO 19/13 R - juris RdNr 15; BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr 6, RdNr 27 mwN). 10 Nach den Feststellungen des SG lebte der Kläger vor seiner Inhaftierung obdachlos in B. und bezog Alg II. Damit hat das SG erkennbar keine Prognose zur Zukunftsoffenheit des Aufenthalts des Klägers in B. treffen wollen. Diese wird das SG nachholen und hierzu Feststellungen insbesondere zu den räumlichen und persönlichen Lebensverhältnissen treffen müssen, denen sich hinreichende Anhaltspunkte für eine sichere Beurteilung im Zeitpunkt der Aufnahme des Klägers in die JVA E. entnehmen lassen. Die nachzuholenden Feststellungen sind - wovon wohl das SG ausgeht - auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Beklagte den gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers in B. nicht bestritten hat. Das Gericht ist weder an ein "Unstreitigstellen" gebunden noch wird es dadurch von der weiteren Sachaufklärung entbunden (vgl BSGE 103, 153 = SozR 4-4200 § 12 Nr 13, BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 43; zum Unstreitigstellen von Teilelementen eines Anspruchs durch Vergleich aber BSG
Nr 14 mwN). 11 Sollte das SG nach erneuter Verhandlung zum Schluss kommen, der Kläger habe weder zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung am 19.4.2015 noch in den zwei Monaten davor einen gewöhnlichen Aufenthalt in B. begründet, wäre der Sozialhilfeträger, in dessen Bereich sich der Kläger zwischen dem 25.4.2015 und dem 18.8.2015 tatsächlich aufgehalten hat, für die Dauer des tatsächlichen Aufenthalts im jeweiligen Bezirk örtlich zuständig (§ 98 Abs 4 iVm Abs 1 Satz 1 SGB XII, so etwa Groth, info also 2006, 243, 245 bzw § 98 Abs 4 iVm Abs 2 Satz 3 SGB XII, so Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 98 RdNr 92, Stand März 2015). Zwar können Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung auch Bestandteil einer sog Einrichtungskette iS des § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII sein (Schlette aaO), eine Perpetuierung der örtlichen Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers, in dessen Bereich die JVA E. liegt, für Zeiträume nach der Verlegung des Klägers in eine andere Vollzugsanstalt käme aber dennoch nicht in Betracht, weil der auf richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalt in einer Vollzugsanstalt nach § 109 SGB XII nicht als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des zwölften Kapitels des SGB XII gilt und insoweit der Tatbestand des § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII (Einrichtungskette) nicht erfüllt werden kann. 12 Hätte der Kläger dagegen im Bereich der Beklagten einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, wäre diese für die gesamte Dauer der Untersuchungshaft in verschiedenen JVA nicht nur örtlich (vgl § 98 Abs 4 iVm Abs 2 Satz 2 SGB XII), sondern als örtlicher Träger der Sozialhilfe auch sachlich zuständig (§ 97 Abs 1 iVm § 3 Abs 2 SGB XII und § 1 Abs 1 Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen <AG-SGB XII NRW> vom 16.12.2004 <Gesetz- und Verordnungsblatt - GV NRW - S 816> in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des AG-SGB XII NRW vom 5.3.2013 <GV NRW S 130>). 13 Als Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers kommt § 19 Abs 1 SGB XII iVm § 27 Abs 1 SGB XII (in der Normfassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 - Regelbedarfsermittlungsgesetz - <BGBl I 453>) in Betracht. Demnach ist Hilfe zum Lebensunterhalt Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. 14 Der Kläger ist nicht von der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 21 Satz 1 SGB XII ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift erhalten Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Selbst wenn der Kläger dem Grunde nach zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 7 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) gehören sollte - Feststellungen des SG hierzu fehlen -, ist er nach § 7 Abs 4 Satz 1 iVm Satz 2 SGB II während der Untersuchungshaft dem Grunde nach von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen. Nach § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung stellt § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II den Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleich. Da der Kläger nach den den Senat bindenden Feststellungen des SG (§ 163 SGG) weder in der JVA E. noch in der JVA K. gearbeitet hat, greift vorliegend auch nicht die Rückausnahme vom Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs 4 Satz 3 Nr 2 SGB II (in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13.5.2011 <BGBl I 850>), wonach abweichend von § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II Leistungen nach dem SGB II erhält, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist (zur Anwendung dieser Rückausnahme für Personen, die sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten: BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 24, RdNr 25; Korte/Thie in Münder, LPK-SGB II, 6. Aufl 2017, § 7 RdNr 122; Leopold in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 7 RdNr 238, 250 mwN). Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die - wie der Kläger - einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4 Satz 1 und 2 SGB II unterfallen, können deshalb Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII beanspruchen (BSG
Nr 20; zu einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II: BSGE 120, 149 = SozR 4-4200 § 7 Nr 43 RdNr 42; aA Hessisches LSG Beschluss vom 22.5.2015 - L 4 SO 31/15 B ER - juris RdNr 22 und LSG für das Land NRW Beschluss vom 7.3.2016 - L 12 SO 79/16 B ER - juris RdNr 18, mit der Begründung, § 21 Satz 1 SGB XII diene der grundsätzlichen Systemabgrenzung zwischen SGB II und SGB XII im Bereich der Leistungen für den Lebensunterhalt). 15 Der notwendige Lebensunterhalt des Klägers in der Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung umfasst analog § 27b Abs 2 Satz 2 SGB XII auch den Barbetrag in Höhe von mindestens 27 vH der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII (jeweils in der Normfassung des Regelbedarfsermittlungsgesetzes vom 24.3.2011). 16 Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen umfasst den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt (§ 27b Abs 1 Satz 1 SGB XII). Dabei entspricht der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen dem Umfang der Bedarfe nach den Regelbedarfsstufen zu § 28 SGB XII, zusätzlicher Bedarfe nach dem zweiten Abschnitt des dritten Kapitels des SGB XII und der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (vgl § 27b Abs 1 Satz 2 SGB XII). Der weitere notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung (§ 27b Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB XII). Leistungsberechtigte, die das
Nr 13; BSGE 103, 39 = SozR 4-2800 § 10 Nr 1, RdNr 12; BSG Urteil vom 21.9.2017 - B 8 SO 3/16 R - juris RdNr 10, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 162 RdNr 7b mwN). Dass in einer JVA naturgemäß - wie bei jeder Form einer stationären Unterbringung - (auch) sozialhilferechtlich relevante Bedarfe des notwendigen Lebensunterhalts teilweise durch Sachleistungen der JVA gedeckt werden und die Behandlung der Gefangenen Grundlage der Erreichung des Vollzugsziels ist (§ 3 Abs 1 Satz 1 StVollzG NRW), rechtfertigt entgegen der Ansicht des Klägers keine abweichende Würdigung. Denn die (anteilige) Deckung sozialhilferechtlich relevanter Bedarfe ist nicht selbst Zweck, sondern Mittel zur Erreichung der Zwecke der JVA. 19 Ein solches Verständnis des Einrichtungsbegriffs entspricht auch dem in den Gesetzgebungsmaterialien dokumentierten Willen des Gesetzgebers. Bereits unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) war anerkannt, dass eine JVA keine Anstalt, kein Heim und keine gleichartige Einrichtung iS des § 97 Abs 4 BSHG ist (vgl Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> Urteil vom 12.10.1993 - 5 C 38/92 - juris RdNr 14 mwN). Die Vorschrift des § 97 Abs 4 BSHG sollte ohne inhaltliche Änderung in § 13 Abs 2 SGB XII übertragen werden (BT-Drucks 15/1514, S 56 f; BSG SozR 4-5910 § 97 Nr 1 RdNr 19). 20 Schließlich stützen systematische Erwägungen diese Auslegung. Die in § 98 Abs 4 SGB XII geregelte bereichsspezifische Gleichstellung von Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung und stationären Einrichtungen bei Fragen der örtlichen Zuständigkeit und der Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern (§§ 106, 109 SGB XII) wäre nicht erforderlich, wenn es sich bei der JVA bereits um eine Einrichtung iS des § 13 Abs 2 SGB XII handelte (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 7.5.2012 - L 20 SO 55/12 - juris RdNr 37; Luthe, aaO, K § 13 RdNr 73). Nichts anderes folgt aus § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II, der den Aufenthalt in einer stationären Einrichtung dem Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichstellt (s oben). Sinn und Zweck von § 7 Abs 4 SGB II ist es, Leistungsberechtigte aufgrund objektiver, eindeutiger Kriterien entweder dem Leistungsspektrum des SGB II oder dem des SGB XII zuzuweisen. Durch das mit § 13 SGB XII abgestimmte Begriffsverständnis einer "stationären Einrichtung" (BSGE 116, 112 = SozR 4-4200 § 7 Nr 36, RdNr 36; BSG Urteil vom 2.12.2014 - B 14 AS 35/13 R - juris RdNr 20
Nr 19; BSGE 106, 62 =
Nr 36 und 42; BSGE 112, 54 =
Nr 22; BSG Urteil vom 24.2.2016 - B 8 SO 13/14 R). Die zweite Alternative lässt nach Wortlaut und Systematik ausschließlich eine höhere Bemessung zu (vgl auch Parallelregelung in § 21 Abs 6 SGB II: "unabweisbarer Mehrbedarf"), um die es hier aber nicht geht (vgl Roscher in Bieritz-Harder/Conradis/Thie, LPK-SGB XII,
Nr 18; BVerwGE 95, 149, 150; Behrend, aaO, RdNr 30 mwN). In einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung ist dies erst recht der Fall (aA Behrend, aaO). Denn mit dem Entzug der Freiheit geht spiegelbildlich der Verlust der Selbstverantwortung einher. Im Rahmen des Straf- bzw Untersuchungshaftvollzugsverhältnisses ist es dem Einzelnen nur nach Maßgabe des jeweiligen Justizvollzugsrechts möglich, Entscheidungen über die Befriedigung seiner Bedürfnisse zu treffen und Verantwortung für seine tägliche Lebensführung zu übernehmen. 26 Aufgrund der vergleichbaren Interessenlage ist es deshalb sachgerecht, leistungsberechtigten Personen in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung analog § 27b Abs 2 SGB XII weiteren notwendigen Lebensunterhalt zu gewähren. Hierzu zählt entsprechend § 27b Abs 2 Satz 2 SGB XII jedenfalls der Barbetrag zur persönlichen Verfügung in Höhe von mindestens 27 vH der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII. Der Barbetrag ist nicht analog § 27b Abs 2 Satz 4 SGB XII zu mindern. Denn die Möglichkeit einer bestimmungsgemäßen Verwendung des Barbetrags zur persönlichen Verfügung ist durch die vom SG nicht herangezogenen landesrechtlichen Regelungen, die der Senat deshalb selbst beurteilen kann (s oben) über den Vollzug der Untersuchungshaft nicht eingeschränkt. So ist auch das LSG NRW aufgrund einer Gesamtschau der Vorschriften des UVollzG in einem ähnlichen Fall zu dem Ergebnis gelangt, dass die landesgesetzliche Regelung Untersuchungshäftlingen bezüglich eines bestimmten, eingeschränkten Kreises von Bedarfen eine Deckung mit eigenen Geldmitteln und damit ein selbständiges Wirtschaften nicht nur ermöglicht, sondern diese sogar voraussetzt (LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 7.5.2012 - L 20 SO 55/12 - juris RdNr 55). 27 Zu Recht hat das SG das dem Kläger nur im Mai 2015 darlehensweise gewährte Taschengeld in Höhe von 8,64 Euro nicht als Einkommen berücksichtigt. Es kann dabei offen bleiben, ob das Taschengeld, das nach den Feststellungen des SG gemäß § 11 Abs 5 UVollzG NRW "zur Überbrückung einer unverschuldeten Bedürftigkeit zu Beginn der Inhaftierung" darlehensweise gewährt worden ist (vgl LT-Drucks 14/9864 S 15), demselben Zweck wie die Hilfen nach dem dritten Kapitel des SGB XII dient und deshalb nach § 83 Abs 1 SGB XII als Einkommen berücksichtigt werden darf. Denn Darlehen, die gewährt werden, um nach Antragstellung bzw Kenntnis des Sozialhilfeträgers angefallene existenzielle Bedarfe zu decken, sind wegen der von Anfang an bestehenden Rückzahlungsverpflichtung eine nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung, die bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist (BSGE 112, 67 =
Nr 26; BSG Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 24/11 R - juris, RdNr 25). 28 Das SG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE144250208&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.