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BSG B 6 KA 22/16 B

KSRE144261218 ECLI:DE:BSG:2017:250117BB6KA2216B0 BSG 6. Senat 20170125 B 6 KA 22/16 B Beschluss Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 84 Abs 6 S 1 SGB 5, § 106 Abs 5a S 3 SGB 5, § 106 Abs 5a S 5 SGB 5, §

§ 106Nr 26 Rd

Nr 48;

§ 106Nr 30 Rd

Nr 43). Ebenso hat der Senat festgestellt, dass ein Regress wegen Überschreitung des Richtgrößenvolumens grundsätzlich keinen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht des Vertragsarztes aus Art 12 Abs 1 GG darstellt (BSG Beschluss vom 15.8.2012 - B 6 KA 94/11 B - RdNr 10 - Juris). 8 Für Art 3 Abs 1 GG gilt nichts anderes. Soweit der Kläger regionale Abweichungen in den für die Richtgrößenprüfung geltenden Maßstäben - namentlich unterschiedlich hohe Richtgrößen in Bayern und Niedersachsen - kritisiert, setzt er sich weder mit der gesetzlichen Vorgabe auseinander, dass Richtgrößenvereinbarungen auf regionaler Ebene und als (regionale) Durchschnittswerte zu treffen sind (§ 84 Abs 6 Satz 1 SGB V) noch legt er substantiiert dar, dass in Bezug auf die tatsächlichen Grundlagen, insbesondere die Morbidität, in Bayern und Niedersachsen identische Verhältnisse herrschen. 9 Das Vorbringen in dem nach der Beschlussfassung und außerhalb der Begründungsfrist des § 160a SGG eingegangenen Schriftsatz vom 20.2.2017, das damit als eigenständige, tragende Begründung ohnehin nicht mehr zu berücksichtigen war (vgl BSG Beschluss vom 1.11.2010 - B 14 AS 3/10 C - RdNr 5 - Juris, mwN), führt auch als Verdeutlichung des bislang Vorgebrachten zu keinem anderen Ergebnis. 10 2. Im Übrigen ist die Beschwerde - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet. Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BVerfG <Kammer>, SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 14; s auch BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 19 S 34 f; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 30 S 57 f mwN). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, falls die Rechtsfrage schon beantwortet ist, ebenso dann, wenn Rechtsprechung zu dieser Konstellation zwar noch nicht vorliegt, sich aber die Antwort auf die Rechtsfrage ohne Weiteres ergibt (zur Verneinung der Klärungsbedürftigkeit im Falle klarer Antwort s zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6; BSG SozR 3-2500 § 75 Nr 8 S 34; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38). Diese Voraussetzungen werden nicht erfüllt. 11 a. Soweit der Kläger die Rechtsfragen aufwirft, ob die Prüfgremien im Rahmen der Richtgrößenprüfung gemäß § 106 Abs 5a SGB V ohne Datengrundlage für den erforderlichen Vergleich mit der Fachgruppe des geprüften Arztes bei vorgetragenen Praxisbesonderheiten Maßnahmen im Rahmen der Richtgrößenprüfung festsetzen dürfen, sowie,ob die Begründung eines Regressbescheides ausreichend ist, wenn keine nachvollziehbare Darlegung der Datengrundlage für den erforderlichen Vergleich mit der Fachgruppe des geprüften Arztes erfolgt, insbesondere bei der Ablehnung von Praxisbesonderheiten, ist die Beschwerde unbegründet, weil die vom Kläger aufgeworfenen Fragen nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfen. Vielmehr liegt auf der Hand, dass das (etwaige) Fehlen von Daten, die Aufschluss über das Verordnungsverhalten der Ärzte der Fachgruppe des geprüften Arztes geben, die Prüfgremien nicht an der Regressfestsetzung hindern, weil diese für die vorzunehmende Prüfung ohne Belang sind; dementsprechend bedarf es auch keiner Ausführungen hierzu im Regressbescheid. 12 Der Kläger macht bereits nicht deutlich, warum die aufgeworfenen Fragen klärungsbedürftig sind. Die Richtgrößenprüfung wird auf der Grundlage eines Vergleiches zwischen dem tatsächlichen Verordnungsvolumen des geprüften Arztes und dem sich aus der Richtgrößenvereinbarung nach § 84 Abs 6 Satz 1 SGB V ergebenden Richtgrößenvolumen durchgeführt. Nach § 84 Abs 6 Satz 1 SGB V haben die KÄV sowie die Krankenkassen(-Verbände) für das auf das Kalenderjahr bezogene Volumen der je Arzt verordneten Leistungen nach § 31 SGB V (Richtgrößenvolumen) arztgruppenspezifische fallbezogene Richtgrößen als Durchschnittswerte unter Berücksichtigung der nach Absatz 1 getroffenen Arzneimittelvereinbarung zu vereinbaren. Anders als bei der statistischen Vergleichsprüfung kommt es bei der Richtgrößenprüfung also nicht darauf an, wie sich das Verordnungsverhalten des geprüften Arztes zu dem der Vergleichsgruppe im Prüfungszeitraum verhält, sondern darauf, ob er das vorgegebene Richtgrößenvolumen einhält. 13 Überschreitet der Vertragsarzt sein Richtgrößenvolumen um mehr als 25 vH, hat er den sich daraus ergebenden Mehraufwand den Krankenkassen zu erstatten, soweit dieser nicht durch Praxisbesonderheiten begründet ist (§ 106 Abs 5a Satz 3 SGB V). Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass der Begriff der Praxisbesonderheiten bei der Richtgrößenprüfung nicht anders zu verstehen ist als im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Durchschnittswerten (vgl

§ 84Nr 2 Rd

Nr 38;

§ 87Nr 10 Rd

Nr 35;

§ 106Nr 53 Rd

Nr 32). Danach sind Praxisbesonderheiten anzuerkennen, wenn ein spezifischer, vom Durchschnitt der Vergleichsgruppe signifikant abweichender Behandlungsbedarf des Patientenklientels und die hierdurch hervorgerufenen Mehrkosten nachgewiesen werden (

§ 87Nr 10 Rd

Nr 35;

§ 106Nr 53 Rd

Nr 32). Es obliegt dem geprüften Arzt, etwaige Besonderheiten seiner Praxis darzulegen. 14 Der Kläger macht nicht deutlich, wieso die Prüfgremien zur Prüfung vorgetragener Praxisbesonderheiten die Vergleichsdaten der Fachgruppe benötigen. Für die Regressfestsetzung bedarf es allein der Feststellung einer Überschreitung der Richtgröße sowie der fehlenden Rechtfertigung der Überschreitung durch Praxisbesonderheiten. Ob Praxisbesonderheiten anzuerkennen sind, lässt sich nicht anhand statistischer Erwägungen feststellen. Dies ergibt sich vielmehr aus einer wertenden Betrachtung, welche zum einen zum Gegenstand hat, ob die vorgetragenen spezifischen Besonderheiten des Patientenklientels im Vergleich zur Fachgruppe tatsächlich bestehen und zum anderen, ob diese Besonderheiten die Annahme rechtfertigen, dass sich diese auf das Verordnungsverhalten ausgewirkt haben. Bei der Feststellung und Bewertung von Praxisbesonderheiten steht den Prüfgremien ein Beurteilungsspielraum zu (

§ 84Nr 2 Rd

Nr 38; BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr 11, RdNr 36;

§ 106Nr 41 Rd

Nr 16), nicht zuletzt, weil sich Praxisbesonderheiten nicht anhand eines Vergleichs statistischer Daten ermitteln lassen, sondern es hierzu einer fachkundigen Beurteilung bedarf (BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr 11, RdNr 36). 15 b. Die Rechtsfrage, ob die Prüfgremien der Wirtschaftlichkeitsprüfung im Klageverfahren damit gehört werden können, das Vorbringen des geprüften Arztes im Vorverfahren sei unsubstantiiert gewesen, wenn sie aufgrund dieses Vortrags im Vorverfahren bereits in eine Sachprüfung über das Vorliegen bestimmter Praxisbesonderheiten eingestiegen sind, ist jedenfalls nicht klärungsbedürftig. Es liegt auf der Hand, dass sich einerseits der Beschwerdeausschuss im Gerichtsverfahren nicht darauf berufen kann, das Vorbringen des Klägers im Verwaltungsverfahren sei in toto unsubstantiiert gewesen, wenn er sich in seinem Bescheid mit diesem Vorbringen in der Sache auseinandergesetzt hat. Andererseits ist weder der Beschwerdeausschuss noch - ihm nachfolgend - das Gericht daran gehindert, den Vortrag zu einzelnen Praxisbesonderheiten als unsubstantiiert zu bezeichnen, selbst wenn andere Praxisbesonderheiten im Verwaltungsverfahren anerkannt worden sind. 16 c. Die Rechtsfrage, ob die Beurteilungsspielräume der Prüfgremien im Hinblick auf die Beurteilung von Praxisbesonderheiten im Rahmen der Richtgrößenprüfung offengelegt werden müssen, ist - dahingehend präzisiert, dass es um die Offenlegung der "Beurteilungsmaßstäbe" geht - ebenfalls nicht klärungsbedürftig. 17 Einschlägige Beurteilungsmaßstäbe sind zunächst neben den in der Rechtsprechung entwickelten solche, die von den regionalen Vertragspartnern auf der Grundlage des (vorliegend noch nicht einschlägigen) § 106 Abs 5a Satz 5 SGB V vereinbart worden sind. Da sich diese Maßstäbe aus der Rechtsprechung oder aus der Prüfvereinbarung ergeben, sind sie bekannt, sodass es insoweit keiner "Offenlegung" bedarf. 18 Soweit es um Beurteilungsmaßstäbe geht, die sich in der Praxis der Prüfgremien herausgebildet haben, ist wiederum durch die Rechtsprechung des Senats geklärt, welche Anforderungen an die Begründung der Prüfbescheide zu stellen sind:Nach ständiger Rechtsprechung des Senats müssen die Prüfgremien ihre Ausführungen zum Vorliegen der Voraussetzungen für Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung derart verdeutlichen, dass im Rahmen der - in Folge von Beurteilungs- und Ermessensspielräumen eingeschränkten - gerichtlichen Überprüfung zumindest die zutreffende Anwendung der einschlägigen Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (

§ 106Nr 1 Rd

Nr 13;

§ 106Nr 2 Rd

Nr 11 - jeweils unter Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 106 Nr 25 S 139;

§ 106Nr 33 Rd

Nr 17;

§ 106Nr 49 Rd

Nr 58, 61; zuletzt BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 6 KA 29/15 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Diese Anforderungen dürfen zwar nicht überspannt werden, da sich gerade Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung regelmäßig an einen sachkundigen Personenkreis richten, sodass sich die Begründung auf die Angabe der maßgebend tragenden Erwägungen beschränken kann (vgl BSGE 74, 70, 75 = SozR 3-2500 § 106 Nr 23 S 129;

§ 106Nr 1 Rd

Nr 13;

§ 106Nr 2 Rd

Nr 11); jedoch müssen die Ausführungen erkennen lassen, wie das Behandlungsverhalten des Arztes bewertet wurde und auf welchen Erwägungen die betroffene Kürzungsmaßnahme beruht (

§ 106Nr 1 Rd

Nr 13;

§ 106Nr 2 Rd

Nr 11;

§ 106Nr 49 Rd

Nr 61; s schon BSG SozR 3-2500 § 106 Nr 41 S 225). 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm §§ 154 ff Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach hat der Kläger auch die Kosten des von ihm ohne Erfolg durchgeführten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO). 20 Die Festsetzung des Streitwerts entspricht den Festsetzungen der Vorinstanz vom 24.2.2016, die von keinem der Beteiligten in Frage gestellt worden ist (§ 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 Gerichtskostengesetz). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE144261218&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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