Nr 11, - B 12 KR 17/18 R - BSGE 127, 254 =
Nr 19, - B 12 KR 12/18 R - BSGE 127, 249 =
Nr 12; BSG Urteil vom 1.4.2019 - B 12 KR 19/18 R - juris RdNr 9). Die hier zu beurteilende Lebensversicherung ist nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) eine solche Direktversicherung. Sie wurde von der Arbeitgeberin des verstorbenen Ehemanns der Klägerin für diesen als Versicherungsnehmer abgeschlossen. Dass der berufliche Bezug durch eine Änderung in der Person des Versicherungsnehmers gelöst worden sei, hat die Klägerin nicht vorgetragen und ist nicht ersichtlich. 13 2. Die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, solange der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts nicht verlassen wird (vgl ua BVerfG <Kammer> Beschluss vom 9.7.2018 - 1 BvL 2/18 - juris RdNr 19; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 27.6.2018 - 1 BvR 100/15 ua - juris RdNr 17 ff; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 -
Nr 9 ff; BSG Urteil vom 23.7.2014 - B 12 KR 28/12 R - BSGE 116, 241 =
Nr 10 ff mwN; BSG Urteil vom 13.9.2006 - B 12 KR 5/06 R -
Nr 11 f). Der Senat hat bereits entschieden, dass die Beitragspflicht auf Versorgungsleistungen an Hinterbliebene aufgrund eines eigenen Bezugsrechts, soweit sie also nicht in das Erbe fallen, nicht gegen die Erbrechtsgarantie aus Art 14 Abs 1 Satz 1 GG verstößt (BSG Urteil vom 5.3.2014 - B 12 KR 22/12 R -
Nr 35). Die Einbeziehung nicht wiederkehrender Versorgungsleistungen in die zum 1.1.2004 eingeführte Beitragspflicht auf Kapitalleistungen, die bereits vor dem 1.1.2004 vertraglich vereinbart waren, verletzt auch nicht das Rückwirkungsverbot (stRspr; zuletzt BSG Urteile vom 26.2.2019 - B 12 KR 12/18 R - BSGE 127, 249 =
Nr 10 und - B 12 KR 17/18 R - BSGE 127, 254 =
Nr 21). Schließlich ist die Freistellung betrieblicher sog Riesterrenten von der Beitragspflicht unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgebots (Art 3 Abs 1 GG) verfassungsgemäß. Diese Privilegierung ist nach der Rechtsprechung des Senats ua durch das legitime Ziel der Bekämpfung von Altersarmut sachlich gerechtfertigt und auch nicht unverhältnismäßig (vgl BSG Urteile vom 26.2.2019 - B 12 KR 13/18 R -
Nr 15 ff und - B 12 KR 17/18 R - BSGE 127, 254 =
Nr 23 ff; BSG Urteil vom 1.4.2019 - B 12 KR 19/18 R - juris RdNr 10 ff). 14 3. Renten der betrieblichen Altersversorgung gelten allerdings nur dann als Versorgungsbezüge, wenn sie ua zur Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. "Zur Hinterbliebenenversorgung erzielt" sind Zahlungen aus einer Direktversicherung, wenn sie den Charakter einer unmittelbaren Leistung der Hinterbliebenenversorgung haben. Das setzt voraus, dass an Hinterbliebene (dazu
Nr 18 mwN). Das ist zu Lebzeiten des Versicherten der Fall, solange der Arbeitgeber Versicherungsnehmer der von ihm abgeschlossenen Direktversicherung ist (vgl BSG Urteil vom 26.2.2019 - B 12 KR 13/18 R -
Nr 13 mwN). 18 Der durch die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Versicherer begründete institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts wird aber auch dann genutzt, wenn Hinterbliebene als Bezugsberechtigte in den Vertrag einbezogen sind (vgl BSG Urteil vom 5.3.2014 - B 12 KR 22/12 R -
Nr 20). An Hinterbliebene im Rahmen einer betrieblichen Direktversicherung geleistete Zahlungen beruhen auf dem Versorgungsversprechen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, zu dessen Erfüllung er einen Vertrag mit einem Versicherer schließt. Die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aufgrund eines solchen Versicherungsvertrags zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs 1 BGB ist Teil der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Versicherer (vgl BSG Urteil vom 25.4.2012 - B 12 KR 19/10 R -
Nr 18). Das der Direktversicherung immanente Versorgungsversprechen erfüllt sich nach § 331 Abs 1 BGB dadurch, dass der Dritte mit dem Tod des Versprechensempfängers das Recht auf die Versicherungsleistung erwirbt (vgl BSG Urteil vom 5.3.2014 - B 12 KR 22/12 R -
Nr 23; BAG Urteil vom 31.7.2018 - 3 AZR 731/16 - BAGE 163, 192 RdNr 26 mwN). Bei einem solchen Bezugsrecht fällt die Leistung von vorneherein nicht in den Nachlass, sondern unmittelbar dem Bezugsberechtigten zu. Er erwirbt nach §§ 328, 330, 331 Abs 1 BGB unmittelbar das Recht, die Leistung bei Eintritt des Versicherungsfalls vom Versicherer zu fordern (vgl BSG Urteil vom 25.4.2012 - B 12 KR 19/10 R -
Nr 18 mwN; BGH Urteil vom 23.10.2003 - IX ZR 252/01 - BGHZ 156, 350, 353 = juris RdNr 12 mwN). Mit der Einbeziehung Hinterbliebener in die vertraglichen Abreden zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Versicherer wird der Bezug der Versicherungsleistung zur Erwerbstätigkeit des Verstorbenen hergestellt und eine Leistung der Hinterbliebenenversorgung aus der betrieblichen Altersversorgung vereinbart. 19 Demgegenüber ist eine Zahlung im Wege der Erbfolge keine Leistung der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V. Sie hat ihre rechtliche Grundlage nicht in einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer sowie Versicherer, ist daher nicht (unmittelbar) auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen (vgl BSG Urteil vom 5.3.2014 - B 12 KR 22/12 R -
Nr 22) und liegt deshalb außerhalb des institutionellen Rahmens des Betriebsrentenrechts. Leistungen an Erben werden vielmehr aus dem auf sie übergegangenen Vermögen (Nachlass) nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen in §§ 1922 ff BGB erbracht, die ohne Zutun des Arbeitgebers oder des Versicherers durch Testament (§§ 2064 ff BGB) oder Erbvertrag (§§ 2274 ff BGB) ausgestaltet oder abbedungen werden können. Der Versicherer zahlt im Erbfall nicht an nach §§ 328, 330, 331 Abs 1 BGB in den Versicherungsvertrag einbezogene Dritte, sondern an die Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Versicherten (vgl §§ 1922, 2032, 2039 BGB). 20 Die betriebsrentenrechtliche Einbeziehung Hinterbliebener in das Versorgungsversprechen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer aufgrund eines ihm eingeräumten Bezugsrechts muss sich aus einer versicherungsvertraglichen Vereinbarung unter Berücksichtigung Allgemeiner Geschäftsbedingungen und etwaiger, das Vertragsverhältnis gestaltender Richtlinien des Arbeitgebers ergeben (vgl BSG Urteil vom 5.3.2014 - B 12 KR 22/12 R -
Nr 31; BSG Urteil vom 25.4.2012 - B 12 KR 19/10 R -
Nr 17 ff). Ob der Klägerin nach dem Lebensversicherungsvertrag ein eigenes Bezugsrecht zusteht, vermag der Senat indes nicht zu beurteilen. Feststellungen zum Vertragsinhalt im Hinblick auf ein Bezugsrecht Dritter hat das LSG nicht getroffen. Allein die Bezeichnung als "Todesfallleistung" lässt noch nicht darauf schließen, dass die Klägerin die Kapitalzahlung wegen eines versicherungsvertraglichen Bezugsrechts erhalten hat. Ob das der Fall ist, hat das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren festzustellen. Dabei ist das Berufungsgericht nicht auf die Heranziehung der Klägerin zur Vorlage von Unterlagen beschränkt (§ 106 Abs 3 SGG). 21 4. Der Beitragspflicht steht nicht schon entgegen, dass es hier an dem neben der Bezugsberechtigung auch erforderlichen Versorgungszweck fehlen würde. Den aus der Formulierung in § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V, dass Leistungen zur "Hinterbliebenenversorgung erzielt" sein müssen, abzuleitenden Versorgungszweck verfolgt eine Leistung aus einer Direktversicherung nach der Rechtsprechung des Senats (vgl BSG Urteil vom 26.2.2019 - B 12 KR 13/18 R -
Nr 11; BSG Urteil vom 26.2.2019 - B 12 KR 12/18 R - BSGE 127, 249 =
Nr 15 ff), wenn sie - wie hier - der Sicherung des Lebensstandards des Empfängers zu dienen bestimmt (dazu
Nr 15). Das ist bei Leistungen an bezugsberechtigte Ehegatten der Fall. Eine aus Anlass des Todes des Ehemanns an seine Witwe als Bezugsberechtigte gezahlte Leistung aus einer Direktversicherung ersetzt den mit dem Tod entfallenden (§ 1360a Abs 3, § 1615 Abs 1 BGB) Unterhaltsanspruch und dient der Sicherung des Lebensstandards der Witwe. Ehegatten sind gemäß § 1360 Satz 1 BGB einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Diese zivilrechtliche Unterhaltspflicht unter Lebenden umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten sowie den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen (§ 1360a Abs 1 BGB). Der Lebensstandard von Eheleuten wird mithin zu Lebzeiten durch die "Verhältnisse" der Ehegatten, also das Einkommen, die Arbeit und das Vermögen beider Eheleute bestimmt. Bezieht ein Ehegatte seinen Ehepartner nach §§ 328, 330, 331 Abs 1 BGB als Bezugsberechtigten in das Versorgungsversprechen des Arbeitgebers ein, sichert er damit seinen Anteil am Ehegattenunterhalt und den Lebensstandard des anderen Ehegatten nach seinem Tod. 23 b) Die unterhaltsersetzende, an eine bezugsberechtigte Witwe ausgezahlte Leistung aus einer Direktversicherung ist auch mit einer Rente wegen Todes nach dem SGB VI vergleichbar. § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V hat zum Ziel, Bezieher gesetzlicher und betrieblicher Renten gleichzustellen (BSG Urteil vom 26.2.2019 - B 12 KR 12/18 R - BSGE 127, 249 =
Nr 14 mit Hinweis auf BT-Drucks 9/458 S 29, 34 f zu Art 2 Nr 2 § 180 Abs 5 bis 8). Erfasst werden sollen Versorgungsbezüge, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) ersetzen oder ergänzen. Da beitragspflichtige Renten der betrieblichen Altersversorgung "zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt" werden müssen, ist deren Vergleichbarkeit mit Renten der GRV allerdings nur in Bezug auf den jeweiligen Versorgungszweck, also die Unterhaltsersatzfunktion erforderlich. Daher kommt es nicht darauf an, ob die Tatbestandsvoraussetzungen einer vergleichbaren Rente der GRV im Einzelfall erfüllt sind. Entscheidend ist vielmehr, ob der Zweck der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung bei typisierender Betrachtung mit dem Versorgungszweck einer Hinterbliebenenrente nach dem SGB VI vergleichbar ist (vgl BSG Urteil vom 26.2.2019 - B 12 KR 12/18 R - BSGE 127, 249 =
Nr 15 f). Leistungen der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung sind daher dann nicht der Beitragspflicht zur GKV unterworfen, wenn eine Rente wegen Todes nach dem SGB VI bei typisierender Betrachtung von vorneherein nicht in Betracht kommt. Das hat der Senat bisher nur ausnahmsweise für Waisen bejaht, die bei Auszahlung der Leistungen bereits das 27. Lebensjahr vollendet hatten und damit regelmäßig keinen Unterhaltsanspruch mehr hätten (BSG Urteil vom 26.2.2019 - B 12 KR 12/18 R - BSGE 127, 249 =
Eine vergleichbare Konstellation besteht bei Witwen und Witwern nicht. 24 Die Witwenrente der GRV hat ebenso wie eine Leistung der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung Unterhaltsersatzfunktion (vgl zum Begriff Scheiwe/Frey, VSSR 2017, 149, 152 f). Sie ersetzt den Ehegattenunterhalt, den der verstorbene Versicherte vor dem Tod aus seinem Einkommen geleistet hat (vgl BVerfG Beschluss vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86 - BVerfGE 97, 271, 287 = SozR 3-2940 § 58 Nr 1 S 8 = juris RdNr 70, jeweils mwN). Der zivilrechtliche Anspruch auf Ehegattenunterhalt ist grundsätzlich altersunabhängig. Auch das Recht der GRV sieht keinen für Witwen und Witwer geltenden Zeitpunkt vor, ab dem ein Anspruch auf Rente von vorneherein nicht mehr in Betracht kommt. Wie der Senat bereits entschieden hat, haben Witwen, die das 47. Lebensjahr vollendet und damit gegebenenfalls Anspruch auf große Witwenrente (§ 46 Abs 2 Satz 1 Nr 2, Abs 3 SGB VI) haben, Beiträge auf Leistungen der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung zu entrichten (BSG Urteil vom 5.3.2014 - B 12 KR 22/12 R -
Nr 17; BSG Urteil vom 25.4.2012 - B 12 KR 19/10 R -
Für jüngere Witwen und Witwer gilt nichts anderes. Auch sie können - abhängig von ihrer Lebenssituation im Einzelfall - nach oder während des Bezugs der auf maximal 24 Monate beschränkten kleinen Witwenrente (§ 46 Abs 1 SGB VI) jederzeit einen Anspruch auf zeitlich unbegrenzte (§ 102 Abs 2 Satz 5 SGB VI) große Witwenrente erwerben, wenn der vom Gesetzgeber typisierte Fall der Erwerbsminderung eintritt (§ 46 Abs 2 Satz 1 Nr 3, Abs 3 SGB VI). Anders als bei Waisen (§ 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB VI) ist für Witwen und Witwer kein Zeitpunkt gesetzlich festgelegt, ab dem - unabhängig von der persönlichen Lebens- und Einkommenssituation - eine Rente von vorneherein ausscheidet. 25 Ob eine den Anspruch auf große Witwenrente begründende Erwerbsminderung tatsächlich bereits eingetreten ist oder noch eintritt, spielt für die Frage der Beitragspflicht keine Rolle. Die Hinterbliebenenversorgung verliert ihren Charakter als Unterhaltsersatz nicht deshalb, weil in der solidarisch finanzierten GRV die Unterhaltssicherung durch eine Hinterbliebenenrente auf bestimmte Bedarfssituationen begrenzt ist. Dadurch, dass der Anspruch auf eine große Witwen- oder Witwerrente - sofern das
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