SGG) mit höherrangigem Recht formuliert hat (
zu diesem Erfordernis BSG Beschluss vom 9.5.2022 - B 9 SB 75/21 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 30.9.2021 - B 9 V 25/21 B - juris RdNr 7). Allein die pauschale Angabe von "§ 198 GVG" genügt dafür jedenfalls nicht, weil diese Norm aus sechs Absätzen besteht und das gesamte Prüfprogramm für einen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer enthält. Aus den Ausführungen der Beschwerdebegründung lässt sich allerdings - wenn auch allenfalls mittelbar - noch erschließen, welche Fragestellung die Klägerin im Zusammenhang mit Erbengemeinschaften und Entschädigungsansprüchen wegen überlanger Verfahrensdauer für klärungsbedürftig hält. Jedoch gehört es nicht zu den Aufgaben des Beschwerdegerichts, hieraus anstelle des Beschwerdeführers die konkrete klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfrage erst noch zu formulieren (
stRspr; zB BSG Beschluss vom 18.8.2021 - B 9 SB 23/21 B - juris RdNr 7). 9 Selbst aber wenn man der von der Klägerin formulierten Frage die Qualität einer Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zubilligen wollte, hat sie deren Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt. Eine Rechtsfrage ist nämlich dann nicht (mehr) klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr; zB BSG Beschluss vom 17.10.2018 - B 9 V 20/18 B - juris RdNr 9 mwN). Deshalb muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt hat oder durch die schon vorliegenden Entscheidungen die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist (
stRspr; zB BSG Beschluss vom 15.8.2019 - B 9 SB 23/19 B - juris RdNr 9 mwN). 10 Hieran fehlt es. Die Frage der persönlichen Reichweite des ÜGG hat der Gesetzgeber bereits durch die Legaldefinition des § 198 Abs 6 Nr 2 GVG beantwortet. Maßgebend ist demnach die Beteiligtenstellung in dem (als überlang gerügten) Ausgangsverfahren (BSG Urteil vom 10.7.2014 - B 10 ÜG 8/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 2 RdNr 28). Wie die Rechtsprechung des BSG zudem geklärt hat, können nach § 70 Nr 2 SGG auch Erbengemeinschaften als solche Beteiligte des sozialgerichtlichen Verfahrens sein (
hierzu BSG Urteil vom 25.2.2010 - B 10 LW 2/09 R - SozR 4-5868 § 1 Nr 8 RdNr 10; s auch bereits BSG Beschluss vom 1.8.1958 - 1 S 3/58 - SozR Nr 8 zu § 70 SGG - juris RdNr 2 unter Hinweis auf die Gesetzgebungsgeschichte; zur juristischen Person
BSG Urteil vom 5.5.2015 - B 10 ÜG 5/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 12 RdNr 31). Wie höchstrichterlich ebenfalls entschieden ist, steht in Fällen einer subjektiven Klagehäufung - anders als bei einer als solcher beteiligungsfähigen Personenmehrheit - der Entschädigungsanspruch jeder am Ausgangsverfahren beteiligten Person einzeln zu (
BSG Urteil vom 5.5.2015 aaO RdNr 31; BFH Urteil vom 2.12.2015 - X K 6/14 - juris RdNr 48; BVerwG Urteil vom 27.2.2014 - 5 C 1/13 D - juris RdNr 37). Die Beschwerde hat nicht dargelegt, welcher Klärungsbedarf trotz des Wortlauts des § 198 Abs 6 Nr 2 GVG und dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung insofern weiter besteht oder neu entstanden sein könnte. 11 Schließlich fehlt es auch an der Darlegung, ob die von der Klägerin aufgeworfene Fragestellung in dem angestrebten Revisionsverfahren überhaupt klärungsfähig (entscheidungserheblich) wäre. Denn die Beschwerdebegründung unterstellt mit der von ihr formulierten Frage, die Klägerin sei Beteiligte des Ausgangsverfahrens gewesen. Wie sich jedoch aus der Wiedergabe des angefochtenen Urteils in der Beschwerdebegründung ergibt, hat das Entschädigungsgericht als Beteiligte nicht die Klägerin, sondern nach § 70 Nr 2 SGG allein die im Ausgangsverfahren klagende Erbengemeinschaft angesehen, der auch die Klägerin angehörte. Nach Ansicht des Entschädigungsgerichts steht deswegen auch der Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer, den § 198 Abs 1 Satz 1 iVm § 198 Abs 6 Nr 2 GVG an die Beteiligteneigenschaft knüpft, nicht der Klägerin selbst, sondern ausschließlich der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand zu. Zu dieser Verknüpfung von Beteiligteneigenschaft und Entschädigungsanspruch hat die Klägerin, wie ausgeführt, bereits keinen Klärungsbedarf dargelegt. Dass der Entschädigungsanspruch aus § 198 Abs 1 Satz 1 iVm § 198 Abs 6 Nr 2 GVG nach dem Wortlaut der Norm, wie ausgeführt, lediglich Beteiligten des Ausgangsverfahrens zusteht, stellt die Klägerin nicht infrage. 12 Soweit sie sich mit ihrer Beschwerde gegen die Verneinung ihrer eigenen Beteiligteneigenschaft im Ausgangsverfahren und eines daraus abgeleiteten persönlichen Entschädigungsanspruchs wendet, kritisiert die Klägerin letztlich nur die aus ihrer Sicht fehlerhafte Rechtsanwendung des Entschädigungsgerichts in ihrem Einzelfall (zur Möglichkeit der Prozessführung durch einzelne Miterben
BSG Beschluss vom 25.2.2015 - B 3 P 15/14 B - SozR 4-1500 § 75 Nr 18 RdNr 8 mwN). Damit rügt sie der Sache nach einen Rechtsanwendungsfehler, der als solcher nicht geeignet ist, die Revisionszulassung zu eröffnen (
stRspr; zB BSG Beschluss vom 2.10.2020 - B 9 SB 10/20 B - juris RdNr 18; BSG Beschluss vom 14.2.2019 - B 9 SB 51/18 B - juris RdNr 31). 13 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (
14 2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (
Vm § 169 Satz 2 und 3 SGG). 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.