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BSG B 6 KA 42/15 R

Obsah (4)§ 87§ 85§ 87b§ 116b

KSRE144331517 ECLI:DE:BSG:2016:030816UB6KA4215R0 BSG 6. Senat 20160803 B 6 KA 42/15 R Urteil § 82 Abs 1 S 1 SGB 5, § 85 Abs 4 S 7 SGB 5 vom 14.11.2003, § 85 Abs 4a S 1 Teils 4 SGB 5 vom 14.11.2003, §

§ 87Nr 25 Rd

Nr 11; BSG Urteil vom 28.10.2015 - B 6 KA 42/14 R, RdNr 21 - zur Veröffentlichung in SozR 4-5531 Nr 06225 Nr 1 vorgesehen; BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 39/15 R, RdNr 18 - zur Veröffentlichung in SozR 4-5531 Nr 40100 Nr 1 vorgesehen; zuletzt BSG Urteil vom 17.2.2016 - B 6 KA 47/14 R, RdNr 15 - zur Veröffentlichung in

§ 87Nr 32 vorgesehen, alle mw

N). Dies hat das LSG zutreffend erkannt. Demgegenüber sieht der Senat die einfache Beiladung (§ 75 Abs 1 SGG) der am Zustandekommen des Bewertungsmaßstabs beteiligten Organisationen in einem Prozess, in dem die Gültigkeit des Bewertungsmaßstabs unmittelbar entscheidungserheblich ist, regelmäßig als gerechtfertigt und sachgerecht an, weil hierdurch deren rechtliche Interessen berührt werden (vgl BSGE 70, 240, 241 f = SozR 3-5533 Allg Nr 1 S 2; BSGE 78, 98, 100 = SozR 3-2500 § 87 Nr 12 S 35; BSG

§ 87Nr 3 Rd

Nr 6; BSG SozR 4-5533 Nr 273 Nr 1 RdNr 5; BSG

§ 85Nr 39 Rd

Nr 28-29; BSG

§ 87Nr 25 Rd

Nr 11; BSG Urteil vom 28.10.2015 - B 6 KA 42/14 R, RdNr 21 - zur Veröffentlichung in SozR 4-5531 Nr 06225 Nr 1 vorgesehen; BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 39/15 R, RdNr 18 - zur Veröffentlichung in SozR 4-5531 Nr 40100 Nr 1 vorgesehen; zuletzt BSG Urteil vom 17.2.2016 - B 6 KA 47/14 R, RdNr 15 f - zur Veröffentlichung für

§ 87Nr 32 vorgesehen).

Das Unterlassen einer einfachen Beiladung stellt jedoch keinen Verfahrensfehler dar. Diese kann im Revisionsverfahren auch nicht nachgeholt werden (§ 168 Satz 1 SGG). 14 2.a) Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Begehren der Klägerin, von der Beklagten eine Vergütung für die erbrachten zyto- und molekulargenetischen Leistungen ohne Anwendung des RLV und ohne Begrenzung durch eine Budgetierung oder Quotierung in Höhe der im Abschnitt 32.3.13 EBM-Ä aF angegebenen Euro-Beträge zu erhalten. Diesem Begehren hat die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden nur teilweise entsprochen, indem sie die für das praxisbezogene RLV der Klägerin relevanten Fallpunktzahlen für die streitgegenständlichen Quartale um Faktoren zwischen 4,5 und 8 erhöht hat. Die Vergütung der von der Klägerin erbrachten zyto- und molekulargenetischen Leistungen außerhalb des RLV mit dem in Abschnitt 32.3.13 EBM-Ä aF geregelten Eurowert oder eine dem entsprechende Bewertung mit einem Punktwert von 5,11 Cent hat die Beklagte abgelehnt. 15 Die Klägerin ist befugt, diese Bescheide isoliert anzufechten. Dass die Zuweisung des RLV gesondert anfechtbar ist, hat der Senat bereits entschieden (für Vergütungszeiträume ab dem Quartal I/2009 vgl BSG

§ 87bNr 1 Rd

Nr 10 mwN). Zulässiger Gegenstand eines Klageverfahrens ist ferner das Begehren, dass Leistungen ohne Anwendung von RLV honoriert werden (BSGE 105, 236 =

§ 85Nr 53, Rd

Nr 11 f). Das Begehren der Klägerin geht allerdings auch darüber noch hinaus, weil sie nicht nur die Honorierung der zyto- und molekulargenetischen Leistungen ohne Anwendung des RLV geltend macht, sondern außerdem die Bewertung dieser Leistungen mit Euro-Beträgen oder einem dem entsprechenden festen Punktwert von 5,11 Cent fordert. Auch dieser Anspruch ist indes zulässiger Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden dass dann, wenn eine KÄ(Z)V über eine Berechnungsgröße der Honorarverteilung nicht nur unverbindlich informiert, sondern (wie hier geschehen) einen gesonderten Bescheid iS des § 31 Satz 1 SGB X erlässt, der betroffene Arzt diesen Bescheid mit Rechtsmitteln angreifen kann (BSG

§ 87Nr 3 Rd

Nr 11). Eine solche Vorabklärung von Grundfragen der Honorarberechnung ist nach der Rechtsprechung des Senats als eigenständiger Prozessgegenstand anzusehen (BSGE 83, 218, 219 = SozR 3-2500 § 87 Nr 21 S 108 mwN). Dem Bescheid kommt eine gegenüber gleichzeitig oder später ergehenden Honorarbescheiden eigenständige Bedeutung zu. Der Streit über ihn wird nicht gegenstandslos, wenn Honorarbescheide ergehen, die ua auf den Festlegungen beruhen, die in dem gesonderten Bescheid enthalten sind (vgl BSG SozR 3-2500 § 85 Nr 27 S 192 f und BSGE 83, 52, 53 f = SozR 3-2500 Nr 28 S 202 zum zahnärztlichen Bereich). Voraussetzung für die Unanfechtbarkeit ist, dass die Honorarbescheide noch nicht bestandskräftig geworden sind (vgl dazu b). 16 Allerdings beschränkt sich der Streitgegenstand auf das og Begehren, über das die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden mit dem Ziel der Vorabklärung entschieden hat. Alle anderen die Honoraransprüche der Klägerin in den Quartalen II/2006 bis IV/2007 betreffenden Streitpunkte sind allein Gegenstand der die einzelnen Honorarbescheide betreffenden noch anhängigen Verfahren. Dazu gehört auch die Beurteilung, ob die zum 1.4.2006 in Kraft getretenen Änderungen des EBM-Ä in Gestalt der Streichung des Abschnitts 32.3.13 im Zusammenspiel mit Regelungen des im Bereich der Beklagten geltenden HVV bei der Klägerin zu Honorareinbrüchen geführt haben, die eine Korrektur unter Härtefallgesichtspunkten erfordern. Diese Frage ist einer Vorabklärung auch nicht zugänglich, weil sie nur auf der Grundlage der der Klägerin mit den einzelnen Honorarbescheiden konkret zuerkannten Honoraransprüche beantwortet werden kann (vgl dazu 6.). 17 b) Der Klärung der og Vorfragen, die Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, steht nicht die Bestandskraft der die streitgegenständlichen Quartale betreffenden Honorarbescheide entgegen (vgl dazu BSG

§ 87bNr 1 Rd

Nr 11 ff), weil die Klägerin auch gegen diese Bescheide Widerspruch eingelegt hat. Über die Widersprüche ist noch nicht bestandskräftig entschieden worden. 18

  1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung der erbrachten zyto- und molekulargenetischen Untersuchungen auf der Grundlage der im Abschnitt 32.3.13 EBM-Ä geregelten Vergütungstatbestände, die eine Vergütung nicht nach Punkten, sondern auf der Grundlage von Euro-Beträgen vorsehen. Den Abschnitt 32.3.13 EBM-Ä haben die Partner der BMV-Ä in ihrer
  2. Sitzung (DÄ 2006, A 77) mit Wirkung ab dem 1.4.2006 aufgehoben. Diese Änderung ist entgegen der Auffassungen des SG und des LSG wirksam. 19 Richtig ist allerdings, dass (auch) im Vertragsarztrecht ein untergesetzlicher Normgeber keine Regelungen zu Gegenständen treffen darf, die einem anderen Normgeber gesetzlich zugewiesen sind (BSGE 111, 114 =

§ 87Nr 26, Rd

Nr 27; vgl zuletzt BSGE 119, 231 =

§ 87bNr 7, Rd

Nr 34; zum GBA vgl BSGE 105, 243 =

§ 116bNr 2, Rd

Nr 37). Der BewA ist auch nicht nur ein Unterausschuss des Normgebers "Bundesmantelvertragspartner". Vielmehr sind dem BewA durch § 87 Abs 1 Satz 1 SGB V spezielle Aufgaben übertragen und diese damit der - ansonsten nach § 82 Abs 1 SGB V bestehenden - Zuständigkeit der BMV-Partner entzogen (BSGE 111, 114 =

§ 87Nr 26, Rd

Nr 27; vgl BSGE 119, 231 =

§ 87bNr 7, Rd

Nr 34; BSG Beschluss vom 10.12.2008 - B 6 KA 37/08 B - Juris RdNr 11). § 87 SGB V kann aber jedenfalls in der bis zum 22.7.2015 (vor der Änderung des Abs 1 Satz 1 durch das GKV-VSG) geltenden Fassung keine Generalermächtigung zur Regelung vertragsärztlicher Vergütungstatbestände auf Bundesebene durch den BewA entnommen werden (BSGE 111, 114 =

§ 87Nr 26, Rd

Nr 27). Für bestimmte Konstellationen hat der Senat in ständiger Rechtsprechung gebilligt, dass die Partner der BMV-Ä auf der Grundlage des § 82 Abs 1 Satz 1 SGB V auch Abrechnungsregelungen treffen können (zu Übergangsregelungen im zahnärztlichen Bereich vgl BSGE 78, 191, 200 = SozR 3-2200 § 368i Nr 1 S 11 f; BSG SozR 5535 Allg Nr 1; zu ergänzenden Abrechnungsbestimmungen zu einzelnen Gebührenordnungspositionen vgl BSG SozR 3-5535 Nr 119 Nr 1 S 3 f). 20 Ferner hat es der Senat stets gebilligt, dass die BMV-Partner für bestimmte Leistungspositionen wie für die Vergütung des technisch-analytischen Teils von Laborleistungen feste Kostensätze in DM- bzw Euro-Beträgen festlegen, wenn dies sachgerecht ist und den in § 87 Abs 1 und 2 SGB V niedergelegten Grundsätzen zur Honorierung der vertragsärztlichen Leistungen nicht zuwiderläuft (BSGE 97, 170 =

§ 87Nr 13, Rd

Nr 30; vgl auch BSGE 119, 231 =

§ 87bNr 7, Rd

Nr 34). Eine Beschränkung auf "besondere einzelne Konstellationen" (Urteil des LSG S 17) kann weder der Rechtsprechung des Senats noch der vom LSG in Bezug genommenen Kommentierung (Engelhard in Hauck/Noftz, SGB, September 2013, § 87 SGB V, RdNr 52) entnommen werden. Dort wird lediglich allgemein darauf hingewiesen, dass die Partner der Gesamtverträge nach § 83 SGB V sowie die BMV-Partner angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Kompetenzzuweisung grundsätzlich nicht befugt sind, das Leistungsverzeichnis zu verändern oder zu ergänzen und dass der Kreis der Ausnahmefälle bei regionalen oder bei kassenspezifischen Vereinbarungen enger zu fassen ist als bei den bundeseinheitlichen Vereinbarungen. Um solche bundeseinheitlichen Vereinbarungen geht es im vorliegenden Zusammenhang aber gerade. Vor der Änderung des § 87 Abs 1 Satz 1 SGB V durch das GKV-VSG mit Wirkung vom 23.7.2015 war zudem zweifelhaft, ob der BewA überhaupt befugt war, ärztliche Leistungen in DM- oder Euro-Beträgen zu bewerten, weil der nach § 87 Abs 1 Satz 1 SGB V durch den BewA zu vereinbarende Bewertungsmaßstab nach § 87 Abs 2 Satz 1 SGB V "den Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander" bestimmt (ausdrücklich offen gelassen: BSGE 97, 170 =

§ 87Nr 13, Rd

Nr 30; vgl BSGE 119, 231 =

§ 87bNr 7, Rd

Nr 35). Dem entsprechend sind auch im Zusammenhang mit der Neuordnung des EBM-Ä zum 1.4.2005 (EBM 2000 plus) die in Euro ausgewiesenen Gebührenordnungspositionen der Laboratoriumsmedizin, der Molekulargenetik und der Molekularpathologie in Kapitel 32 durch die BMV-Partner beschlossen und auf dieser Grundlage in den EBM-Ä übernommen worden (vgl DÄ 2004, A 2554, zu Nr 2 Buchst a). Dies war - jedenfalls vor der Änderung des § 87 Abs 1 Satz 1 SGB V durch das GKV-VSG, mit der dem BewA ausdrücklich auch die Bewertung der (üblicherweise in Euro-Beträgen ausgewiesenen) Sachkosten übertragen worden ist - gesetzeskonform. Die Einführung der in Euro ausgewiesenen molekulargenetischen Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 32.3.13 durch Beschluss der BMV-Partner war unter Zugrundelegung der Maßstäbe aus der og Rechtsprechung des Senats nicht zu beanstanden. Daraus folgt, dass auch die Streichung dieser Gebührenordnungspositionen mit Beschluss "der Partner des Bundesmantelvertrags in der

  1. Sitzung zur vertragsärztlichen Vereinbarung der Streichung der Leistungen unter 32.3.13 des Kapitels 32 […]" EBM und mit Beschluss "der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen in der
  2. Sitzung zur Streichung der Leistungen unter 32.3.13 des Kapitel 32 E-GO […]" (DÄ 2006, A 77) von der Zuständigkeit der BMV-Partner umfasst war. Im Übrigen weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Regelung, auf die sich die Klägerin als Grundlage ihrer Vergütungsansprüche beruft, bereits nicht wirksam geworden wäre, wenn es bei insoweit unveränderter Rechtslage zum Zeitpunkt der Einführung des Abschnitts 32.3.13 EBM-Ä an einer entsprechenden Zuständigkeit der BMV-Partner gefehlt hätte. 21 Dem kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Senat den Umstand, dass die BMV-Partner bereits die Einführung der genannten Gebührenordnungspositionen mit Wirkung zum 1.4.2005 beschlossen hatten, nicht berücksichtigen dürfe, weil die Beklagte darauf erstmals im Berufungsverfahren hingewiesen habe. Die Bindung des Revisionsgerichts an tatsächliche Feststellungen des vorinstanzlichen Gerichts (§ 163 SGG) bezieht sich auf Feststellungen zum speziellen Sachverhalt und nicht auf generelle Tatsachen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  3. Aufl 2014, § 163 RdNr 7; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens,
  4. Aufl 2016, Kap IX RdNr 310, jeweils mwN). Damit erfasst die Bindungswirkung auch nicht Rechtstatsachen, die für die Auslegung der anzuwendenden Normen von Bedeutung sind (vgl BSG SozR 3-2500 § 34 Nr 4 S 19). Nichts anderes gilt für Tatsachen, die die Entstehung der Norm betreffen und die für die Beurteilung der Wirksamkeit der Normsetzung von Bedeutung sind. 22
  5. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, bezogen auf die Bewertung der erbrachten zyto- und molekulargenetischen Untersuchungen wirtschaftlich so gestellt zu werden, als wenn Abschnitt 32.3.13 EBM-Ä nicht mit Wirkung vom 1.4.2006 gestrichen worden wäre. 23 Hinsichtlich der Leistungsbeschreibung entsprachen die von der Klägerin bis in das Quartal I/2006 abgerechneten Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 32.3.13 EBM-Ä den Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 11.3 EBM-Ä. Allerdings sehen die Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 11.3 EBM-Ä eine Bewertung in Punkten und nicht in Euro-Beträgen vor. Die in Abschnitt 11.3 EBM-Ä geregelte Bewertung in Punkten würde den Euro-Beträgen des Abschnitts 32.3.13 EBM-Ä aF nur dann nahezu vollständig entsprechen, wenn ein fester Punktwert von 5,11 Cent in Ansatz gebracht würde. Auf eine solche Bewertung der bis in das Quartal I/2006 sowohl in Abschnitt 32.3.13 EBM-Ä als auch in Abschnitt 11.3 EBM-Ä und seit dem Quartal II/2006 ausschließlich in Abschnitt 11.3 EBM-Ä geregelten Leistungen hat die Klägerin indes keinen Anspruch. Selbst unter Geltung des Abschnitts 32.3.13 EBM-Ä hatte sie keinen Anspruch auf eine unquotierte Vergütung mit den dort geregelten Euro-Beträgen. Wie der Senat bereits für die labormedizinischen Analysen nach Abschnitt 32.2 EBM-Ä entschieden hat, darf der HVV eine Quotierung auch für Kosten vorsehen, die außerhalb des RLV nach Euro-Beträgen und nicht nach Punkten erstattet werden. Dem entgegenstehende gesetzliche Vorgaben gibt es nicht und angesichts begrenzter Gesamtvergütungen kann grundsätzlich kein Leistungsbereich von entsprechenden Steuerungsmaßnahmen ausgenommen werden (vgl BSGE 119, 231 =

§ 87bNr 7, Rd

Nr 42 ff). Erst recht kann ein Verbot der Quotierung nicht für die in Abschnitt 11.3 EBM-Ä beschriebenen, Abschnitt 32.3.13 EBM-Ä inhaltlich entsprechenden, aber in Punkten bewerteten Leistungen gelten. Durch die Bewertung mit Punkten anstelle von Euro-Beträgen werden die Gestaltungsspielräume im Rahmen der Honorarverteilung betont. Wie aus den anlässlich der Streichung des Abschnitts 32.3.13 EBM-Ä veröffentlichten "Mitteilungen zu den Beschlüssen der Partner des Bundesmantelvertrages, der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen sowie des Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses" (DÄ 2006, A 77) hervorgeht, ist diese Streichung gerade mit dem Ziel erfolgt, Labormediziner, Pathologen, Reproduktionsmediziner, Kinderärzte und Dermatologen für die Erbringung zyto- und molekulargenetischer Leistungen auf Abschnitt 11.3 EBM-Ä zu verweisen. Die Kenntnis des Umstands, dass die entsprechenden Leistungen im Abschnitt 11.3 EBM-Ä nicht auf der Grundlage von Euro-Beträgen sondern von Punkten erfolgt, kann bei den Vertragspartnern, die die Streichung des Abschnitts 32.3.13 beschlossen haben, als bekannt vorausgesetzt werden, sodass davon auszugehen ist, dass die daraus folgende Flexibilisierung bei der Leistungsbewertung gerade beabsichtigt war. Diese Zielsetzung ist grundsätzlich auch nicht zu beanstanden. Einen Anspruch darauf, dass die in Abschnitt 32.3 geregelten laboratoriumsmedizinischen Analysen nicht nach Punkten, sondern auf der Grundlage von Euro-Beträgen vergütet werden, enthält das Gesetz nicht (BSGE 119, 231 =

§ 87bNr 7, Rd

Nr 31 f mwN). Im Übrigen sind vor der Laborreform 1999 Laborleistungen einschließlich des Sachkostenanteils nach Punkten vergütet worden (vgl BSGE 119, 231 =

§ 87bNr 7, Rd

Nr 36), ohne dass dies in der Rechtsprechung beanstandet worden wäre (vgl dazu zB BSG SozR 3-2500 § 85 Nr 38 S 315; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr 24 S 164 ff). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der untergesetzliche Normgeber damit den ihm zukommenden Spielraum überschritten hätte, können auch dem Vorbringen der Klägerin nicht entnommen werden. 24 5. Im Grundsatz nicht zu beanstanden ist auch die Einbeziehung der von der Klägerin aus dem Abschnitt 11.3 EBM-Ä abgerechneten Leistungen in das RLV (

  1. a)sowie die Festlegung des RLV durch die Beklagte (b). 25
  2. a)Nach § 85 Abs 4 Satz 7 iVm Abs 4a Satz 1 letzter Teilsatz SGB V in der Fassung des Art 1 Nr 64 Buchst i DBuchst aa des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz <GMG>) vom 14.11.2003 (BGBl I 2190) hatte der BewA Vorgaben zur Bildung von RLV zu regeln. In Ausübung dieser Kompetenz hat er entschieden, dass RLV ua für die Fachärzte für Humangenetik sowie für die Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin gebildet werden (III.3.1 und Anlage 1 zu Teil III "Beschluss des Bewertungsausschusses gem. § 85 Abs. 4a SGB V in seiner 93. Sitzung am 29.10.2004 zur Festlegung von Regelleistungsvolumen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß § 85 Abs. 4 SGB V", DÄ 2004, A 3129, gültig bis Ende 2005, verlängert bis Ende des Jahres 2006, DÄ 2006, A 76 in Nr IV und schließlich bis Ende des Jahres 2007, DÄ 2006, A 2818 in Nr II - nachfolgend als BRLV bezeichnet). Die Beklagte hat die Klägerin bei der Bildung des RLV entsprechend dem Schwerpunkt ihrer Praxistätigkeit (vgl § 6 Abs 3 des für die Quartale II/2006 bis I/2007 HVV geltenden bzw § 5 Abs 3 Buchst a des für die Quartale II/2007 bis IV/2007 geltenden HVV) der Arztgruppe der Humangenetiker zugeordnet. Anders als für die Leistungen und die vertraglich vereinbarten Kosten für laboratoriumsmedizinische Untersuchungen des Kapitels 32 EBM-Ä (vgl III.4.2 BRLV) hat der BewA für die diagnostischen Leistungen des Abschnitts 11.3 EBM-Ä auch keine Ausnahmeregelung getroffen, nach der diese dem RLV nicht unterliegen würden. 26
  3. b)Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass das RLV der Klägerin aus Gründen der Sicherstellung zu erhöhen war. Der HVV der Beklagten regelt unter § 5 Abs 2, § 6 Abs 3 (für die Quartale II/2006 bis I/2007) bzw § 5 Abs 2, Abs 3 Buchst a (für die Quartale II bis IV/2007) eine Festlegung des RLV in Anknüpfung an die Fallzahlen des entsprechenden Vorjahresquartals. Die bis zum Quartal I/2006 nach Abschnitt 32.3.13 EBM-Ä abgerechneten Leistungen waren im HVV der Beklagten - in Übereinstimmung mit den og Reglungen des BRLV - nicht dem Bereich des RLV zugeordnet, sodass sie auch nicht in die Bemessung des RLV für die hier streitgegenständlichen Quartale eingeflossen sind. Die Abrechnung der Leistungen des Abschnitts 11.3 EBM-Ä anstelle der Leistungen des gestrichenen Abschnitts 32.3.13 EBM-Ä hatte bei der Klägerin einen sofortigen Anstieg der dem RLV unterfallenden Honorarforderung zur Folge, der nicht durch ein geändertes Abrechnungsverhalten bedingt war. Die Beklagte hat darauf reagiert, indem sie die der Bemessung des RLV der Klägerin zugrunde liegenden Fallpunktzahlen der Humangenetiker in den streitgegenständlichen Quartalen um Faktoren zwischen 4,5 und 8 angehoben hat, mit der Folge, dass es - nach den nicht mit zulässigen Revisionsrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG - in den Quartalen II/2006, III/2006 und IV/2007 nicht mehr zu einer Überschreitung und in den übrigen Quartalen nur noch zu geringen Überschreitungen (2,2 % im Quartal I/2007, 5,5 % im Quartal II/2007 und 2,4 % im Quartal III/2007) gekommen ist. Auch wenn es näher gelegen hätte, das RLV unter ergänzender Berücksichtigung der im Vorjahr nach dem Abschnitt 32.3.13 EBM-Ä abgerechneten Leistungen neu zu berechnen, geht der Senat davon aus, dass die Beklagte den ihr zukommenden Spielraum nicht überschritten hat, indem sie das RLV um Faktoren angehoben hat, die die durch die Streichung des Abschnitts 32.3.13 EBM-Ä bedingten Verwerfungen - jedenfalls bezogen auf die Festlegung des RLV - im Wesentlichen kompensieren. 27 6. Der Umstand, dass die Entscheidung der Beklagten zur Festsetzung des RLV und die Ablehnung der Vergütung zyto- und molekulargenetischer Leistungen nach Euro-Beträgen oder einem - dem entsprechenden - festen Punktwertes in Höhe von 5,11 Cent im Grundsatz nicht zu beanstanden ist, schließt indes nicht aus, dass die Beklagte zur Vermeidung eines Härtefalles zu einer weitergehenden Stützung des Honorars der Klägerin verpflichtet sein kann. Ausschlaggebend dafür ist - neben der Versorgungslage bezogen auf die von der Klägerin angebotenen zyto- und molekulargenetischen Leistungen -, wie sich die Vergütung dieser Leistungen nach Punkten anstelle von festen Euro-Beträgen konkret auf den Honoraranspruch der Klägerin auswirkt, die sich nach ihrem Vorbringen auf die Erbringung eines beschränkten Spektrums sehr aufwändiger molekulargenetischer Leistungen spezialisiert hat. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Streichung des Abschnitts 32.3.13 EBM-Ä auch nach Anpassung des RLV aufgrund des besonderen Leistungsspektrums der Klägerin zu einem für sie nicht vorhersehbaren gravierenden Verfall des Honorars führt und - im Zusammenspiel mit einem hohen Kostenanteil der erbrachten Leistungen - existentielle wirtschaftliche Schwierigkeiten bedingt. Gerade wenn eine solche besondere Konstellation weder von den BMV-Partnern bei der Streichung des Abschnitts 32.3.13 EBM-Ä noch von den Vertragspartnern des HVV vorhergesehen worden sein sollte, kann eine individuelle Härteregelung erforderlich sein. Von Bedeutung ist dabei auch, in welchem Maße der sog obere Punktwert für die innerhalb des RLV erbrachten Leistungen hinter dem Punktwert zurückbleibt, der der bis zum Quartal I/2006 gezahlten Vergütung nach Euro-Beträgen gleichkäme und wie hoch der Anteil der Leistungen der Klägerin ist, die von dieser Reduzierung betroffen sind. Diese Fragen können nur unter Berücksichtigung der der Klägerin für die einzelnen Quartale - unter Berücksichtigung auch der während des Verfahrens ergangenen Änderungsbescheide - zuerkannten Honoraransprüche beantwortet werden. Dass der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens in dieser Weise zu begrenzen ist, entspricht im Übrigen der von der Beklagten im Berufungsverfahren (Schriftsatz vom 26.7.2012 S 9) vertretenen Auffassung. Auch wenn eine Regelung im HVV fehlen sollte, die einerseits eine Berücksichtigung besonderer Versorgungsstrukturen und andererseits von existenzbedrohenden Honorarminderungen außerhalb der Festlegungen zur Höhe des RLV ermöglicht, bedeutet dies im Übrigen nicht, dass keine Härteregelung eingreift, sondern sie ist dann im Wege der ergänzenden, gesetzeskonformen Auslegung in den HVV hineinzuinterpretieren (BSG

§ 85Nr 66 Rd

Nr 28 f; BSG

§ 87bNr 2 Rd

Nr 43, 51 mwN). 28 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von § 154 Abs 1 VwGO. Danach hat die unterlegene Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE144331517&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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