Nr 11). Auch ein Kostenfreistellungsanspruch (§ 37 Abs 4 Alt 1 SGB V) reicht nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch und setzt voraus, dass die selbstbeschaffte häusliche Krankenpflege zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (vgl BSG aaO, RdNr 10). 14 Ausgehend von diesen Regelungen hat der Senat eine die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung verdrängende, vorrangige Einstandspflicht einer Einrichtung der Eingliederungshilfe oder vergleichbarer Eingliederungsleistungen nach dem bis Ende 2019 geltenden Eingliederungshilferecht des SGB XII (seit 1.1.2020 Ablösung durch Neuregelung in Teil 2 des SGB IX; vgl BSG vom 28.1.2021 - B 8 SO 9/19 R - BSGE 131, 246 = SozR 4-3500 § 57 Nr 1, RdNr 19) angenommen bei Maßnahmen der einfachsten Behandlungspflege, die keine medizinische Fachkunde erforderten und nach den Umständen des Einzelfalls zu den im Rahmen der Eingliederungshilfe wahrzunehmenden Aufgaben, insbesondere der Hilfe zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, gerechnet werden konnten (vgl zuletzt BSG vom 17.2.2022 - B 3 KR 17/20 R - BSGE 133, 280 =
Nr 16 mwN). Insofern hält der Senat weiter daran fest, dass in jedem Einzelfall zu prüfen und in tatsächlicher Hinsicht festzustellen ist, ob die Einrichtung die konkrete behandlungspflegerische Maßnahme nach ihrem Aufgabenprofil, der Ausrichtung auf den zu betreuenden Personenkreis und insbesondere aufgrund ihrer vorgesehenen sächlichen und personellen Ausstattung ("organisatorische Möglichkeiten") selbst zu erbringen hat (vgl BSG vom 25.2.2015 - B 3 KR 11/14 R - BSGE 118, 122 =
Nr 22, 28; BSG vom 17.2.2022 - B 3 KR 17/20 R - aaO, RdNr 16 f, 19). 15
Nr 20; BSG vom 2.7.2013 - B 1 KR 18/12 R - BSGE 114, 36 =
Nr 15 ff, 35 ff; BSG vom 12.8.2021 - B 3 KR 3/20 R - BSGE 133, 1 =
Nr 20). Eine solche Konstellation liegt auch hier vor: Wegen des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 Abs 1 SGB XII) besteht nur dann kein Anspruch auf einfachste Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege gegen die beklagte Krankenkasse, wenn diese Maßnahmen nach der Rechtsprechung des Senats nach dem bis Ende 2019 geltenden Eingliederungshilferecht bereits Bestandteil der konkreten Sozialhilfeleistung waren. Stellt sich die Einrichtung auf den Standpunkt, dass - generell oder bezogen auf den besonderen Bedarf des Klägers - der krankheitsspezifische Bedarf nicht von den zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Träger der Einrichtung in den Verträgen nach §§ 75 ff SGB XII vereinbarten sozialhilferechtlichen Maßnahmen umfasst ist, müsste der Kläger ggf die Einrichtung im Zivilrechtsweg auf Erfüllung der heimrechtlichen Leistungspflicht in Anspruch nehmen. 19 In dieser Lage ist nur durch eine echte notwendige Beiladung sowohl des Sozialhilfeträgers als auch des Trägers der Einrichtung zum einen sichergestellt, dass der Kläger sein streitgegenständliches Begehren auf Versorgung mit einfachsten Maßnahmen der Behandlungspflege bzw gesundheitsspezifischen Sozialhilfeleistungen effektiv durchsetzen kann, weil hierdurch eine umfassende Bindungswirkung (§ 141 Abs 1 SGG) gegenüber allen Beteiligten geschaffen wird, und zum anderen, dass allen Beteiligten die gleichen effektiven Rechtsschutzmöglichkeiten im Rechtsstreit zur Verfügung stehen. Das nötigt zur Vermeidung divergierender Entscheidungen in einem etwaigen Streit zwischen Versichertem und Einrichtung über die Folgen einer - aus Sicht der beklagten Krankenkasse - unzureichenden Erfüllung von Pflichten des Einrichtungsträgers dem Versicherten gegenüber zur Beiladung des Einrichtungsträgers im Rechtsstreit des Versicherten mit der Krankenkasse auch dann, wenn dieser Streit wie vorliegend ausschließlich die Übernahme von Kosten für in der Vergangenheit erbrachte Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege zum Gegenstand hat. 20 Vor einer Beiladung des Trägers der Einrichtung ist der Senat gehindert, über materiell-rechtliche Fragen für das LSG bindend (§ 170 Abs 5 SGG) zu entscheiden, weil anderenfalls das rechtliche Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 EMRK) des Beizuladenden verletzt würde (vgl BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, RdNr 17; BSG vom 24.3.2009 - B 8 SO 29/07 R - BSGE 103, 39 = SozR 4-2800 § 10 Nr 1, RdNr 14). Auf die weiteren Revisionsanträge des Klägers kommt es deshalb nicht mehr entscheidungserheblich an. 21 Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Schütze Knorr Behrend http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE144350209&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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