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BSG B 3 KR 5/22 R

Obsah (4)§ 37§ 13§ 130a§ 130b

KSRE144350209 ECLI:DE:BSG:2023:190423UB3KR522R0 BSG 3. Senat 20230419 B 3 KR 5/22 R Urteil vorgehend SG Hannover, 28. Juni 2019, Az: S 50 KR 1671/16, Urteilvorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-

§ 37Nr 17, Rd

Nr 11). Auch ein Kostenfreistellungsanspruch (§ 37 Abs 4 Alt 1 SGB V) reicht nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch und setzt voraus, dass die selbstbeschaffte häusliche Krankenpflege zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (vgl BSG aaO, RdNr 10). 14 Ausgehend von diesen Regelungen hat der Senat eine die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung verdrängende, vorrangige Einstandspflicht einer Einrichtung der Eingliederungshilfe oder vergleichbarer Eingliederungsleistungen nach dem bis Ende 2019 geltenden Eingliederungshilferecht des SGB XII (seit 1.1.2020 Ablösung durch Neuregelung in Teil 2 des SGB IX; vgl BSG vom 28.1.2021 - B 8 SO 9/19 R - BSGE 131, 246 = SozR 4-3500 § 57 Nr 1, RdNr 19) angenommen bei Maßnahmen der einfachsten Behandlungspflege, die keine medizinische Fachkunde erforderten und nach den Umständen des Einzelfalls zu den im Rahmen der Eingliederungshilfe wahrzunehmenden Aufgaben, insbesondere der Hilfe zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, gerechnet werden konnten (vgl zuletzt BSG vom 17.2.2022 - B 3 KR 17/20 R - BSGE 133, 280 =

§ 37Nr 17, Rd

Nr 16 mwN). Insofern hält der Senat weiter daran fest, dass in jedem Einzelfall zu prüfen und in tatsächlicher Hinsicht festzustellen ist, ob die Einrichtung die konkrete behandlungspflegerische Maßnahme nach ihrem Aufgabenprofil, der Ausrichtung auf den zu betreuenden Personenkreis und insbesondere aufgrund ihrer vorgesehenen sächlichen und personellen Ausstattung ("organisatorische Möglichkeiten") selbst zu erbringen hat (vgl BSG vom 25.2.2015 - B 3 KR 11/14 R - BSGE 118, 122 =

§ 37Nr 13, Rd

Nr 22, 28; BSG vom 17.2.2022 - B 3 KR 17/20 R - aaO, RdNr 16 f, 19). 15

  1. Ob Einstandspflichten einer Einrichtung der Eingliederungshilfe oder vergleichbarer Eingliederungsleistungen bei Maßnahmen einfachster Behandlungspflege bestehen, bestimmt sich sozialhilferechtlich im Dreiecksverhältnis zwischen Sozialhilfeträger, Leistungserbringer und Leistungsberechtigtem nach Maßgabe des zwischen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer abgeschlossenen Vertrags, mit dem der Sozialhilfeträger im Verhältnis zum Leistungsberechtigten seiner Verpflichtung zur Verschaffung der diesem sozialhilferechtlich zustehenden Leistungen nachkommt. 16 Das Regelungskonzept der Leistungserbringung im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis zwischen dem Berechtigten, dem Leistungserbringer und dem Sozialhilfeträger sieht § 75 Abs 2 Satz 1 SGB XII als Regelfall vor (vgl für das seit 1.1.2020 geltende Eingliederungshilferecht §§ 123 ff SGB IX). Der Sozialhilfeträger erbringt die Leistungen nicht selbst, sondern durch Dritte; der Leistungsumfang wird durch die leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XII auf der einen und die zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Leistungserbringer bestehenden Vereinbarungen auf der anderen Seite bestimmt (grundlegend BSG vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr 9, RdNr 25 ff; dem folgend BGH vom 7.5.2015 - III ZR 304/14 - BGHZ 205, 260, juris RdNr 21 ff). 17
  2. Soweit krankenversicherungsrechtlich hiernach die vertraglich ausgestaltete Leistungspflicht des Einrichtungsträgers nach dem bis Ende 2019 geltenden Eingliederungshilferecht maßgebend dafür ist, inwieweit die betreffende Einrichtung ein zur Erbringung von Leistungen der Behandlungssicherungspflege geeigneter Ort war, kann über den Anspruch auf Übernahme von Kosten für selbstbeschaffte häusliche Krankenpflegeleistungen nicht entschieden werden, ohne den Vertragsinhalt im Verhältnis zwischen Sozialhilfeträger und Einrichtungsträger verbindlich auch mit Wirkung für den Versicherten zu bestimmen. Das kann zur Wahrung des Anspruchs des Versicherten auf effektiven Rechtsschutz im Verhältnis zwischen ihm und der Krankenkasse nicht anders erfolgen als in dem auf heimrechtlicher Grundlage bestehenden Rechtsverhältnis zwischen Einrichtung und Versichertem. 18 Nur bei Beteiligung aller in Betracht kommender Leistungsverpflichteter am Rechtsstreit kann der Versicherte effektiven Rechtsschutz erlangen. Insoweit ist eine Beiladung zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes (vgl Art 19 Abs 4 GG) - etwa wegen nur eingeschränkter Korrekturmöglichkeiten bei Folgeentscheidungen - in der Rechtsprechung des BSG anerkannt (vgl etwa - in jeweils unterschiedlichen Konstellationen - BSG vom 3.7.2012 - B 1 KR 6/11 R - BSGE 111, 137 =

§ 13Nr 25, Rd

Nr 20; BSG vom 2.7.2013 - B 1 KR 18/12 R - BSGE 114, 36 =

§ 130aNr 9, Rd

Nr 15 ff, 35 ff; BSG vom 12.8.2021 - B 3 KR 3/20 R - BSGE 133, 1 =

§ 130bNr 5, Rd

Nr 20). Eine solche Konstellation liegt auch hier vor: Wegen des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 Abs 1 SGB XII) besteht nur dann kein Anspruch auf einfachste Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege gegen die beklagte Krankenkasse, wenn diese Maßnahmen nach der Rechtsprechung des Senats nach dem bis Ende 2019 geltenden Eingliederungshilferecht bereits Bestandteil der konkreten Sozialhilfeleistung waren. Stellt sich die Einrichtung auf den Standpunkt, dass - generell oder bezogen auf den besonderen Bedarf des Klägers - der krankheitsspezifische Bedarf nicht von den zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Träger der Einrichtung in den Verträgen nach §§ 75 ff SGB XII vereinbarten sozialhilferechtlichen Maßnahmen umfasst ist, müsste der Kläger ggf die Einrichtung im Zivilrechtsweg auf Erfüllung der heimrechtlichen Leistungspflicht in Anspruch nehmen. 19 In dieser Lage ist nur durch eine echte notwendige Beiladung sowohl des Sozialhilfeträgers als auch des Trägers der Einrichtung zum einen sichergestellt, dass der Kläger sein streitgegenständliches Begehren auf Versorgung mit einfachsten Maßnahmen der Behandlungspflege bzw gesundheitsspezifischen Sozialhilfeleistungen effektiv durchsetzen kann, weil hierdurch eine umfassende Bindungswirkung (§ 141 Abs 1 SGG) gegenüber allen Beteiligten geschaffen wird, und zum anderen, dass allen Beteiligten die gleichen effektiven Rechtsschutzmöglichkeiten im Rechtsstreit zur Verfügung stehen. Das nötigt zur Vermeidung divergierender Entscheidungen in einem etwaigen Streit zwischen Versichertem und Einrichtung über die Folgen einer - aus Sicht der beklagten Krankenkasse - unzureichenden Erfüllung von Pflichten des Einrichtungsträgers dem Versicherten gegenüber zur Beiladung des Einrichtungsträgers im Rechtsstreit des Versicherten mit der Krankenkasse auch dann, wenn dieser Streit wie vorliegend ausschließlich die Übernahme von Kosten für in der Vergangenheit erbrachte Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege zum Gegenstand hat. 20 Vor einer Beiladung des Trägers der Einrichtung ist der Senat gehindert, über materiell-rechtliche Fragen für das LSG bindend (§ 170 Abs 5 SGG) zu entscheiden, weil anderenfalls das rechtliche Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 EMRK) des Beizuladenden verletzt würde (vgl BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, RdNr 17; BSG vom 24.3.2009 - B 8 SO 29/07 R - BSGE 103, 39 = SozR 4-2800 § 10 Nr 1, RdNr 14). Auf die weiteren Revisionsanträge des Klägers kommt es deshalb nicht mehr entscheidungserheblich an. 21 Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Schütze Knorr Behrend http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE144350209&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.