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BSG B 8 SO 63/17 B

KSRE144441208 ECLI:DE:BSG:2018:010318BB8SO6317B0 BSG 8. Senat 20180301 B 8 SO 63/17 B Beschluss § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 25 S 1 SGB 12 vorgehend SG Aachen, 6. Februar 2015, Az: S

§ 25Nr 5).

Dabei hat der Senat bezogen auf die Höhe der Erstattung "in gebotenem Umfang" unmittelbar keine Stellung zu der von der Klägerin nunmehr aufgeworfenen Frage genommen, wie es sich mit Aufwendungen verhält, die an dem Tag anfallen, an dem der Nothelfer seiner Obliegenheit, den (wieder) dienstbereiten Sozialhilfeträger zu unterrichten, nachkommt (bzw nachkommen könnte). 8 Diese Frage beantwortet sich aber aus der übrigen Rechtsprechung des Senats zu § 25 Satz 1 SGB XII zwingend, wonach der Anspruch des Nothelfers in Abgrenzung zum Anspruch des Leistungsberechtigten nur dann besteht, wenn der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Leistungsfall hat und ein Anspruch des Hilfebedürftigen gegen den Sozialhilfeträger (nur) deshalb nicht entsteht. Die Kenntnis des Sozialhilfeträgers (vgl § 18 SGB XII) bildet insoweit die Zäsur für die sich gegenseitig ausschließenden Ansprüche des Nothelfers und des Leistungsberechtigten (vgl nur BSG Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R -, BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr 1, RdNr 18). Der Senat hat in der Folge entschieden, dass es schon am Tag der Aufnahme eines Hilfebedürftigen in einem Krankenhaus am sozialhilferechtlichen Moment eines Eilfalls iS des § 25 Satz 1 SGB XII fehlt, wenn Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers verbleibt, um zunächst dessen Entschließung über eine Gewährung der erforderlichen Hilfe abzuwarten bzw um die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe zu schaffen (bei Aufnahme an einem Dienstag um 10:34 Uhr vgl BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R - juris, RdNr 17). Besteht aber ein Anspruch des Leistungsberechtigten, sieht der Gesetzgeber auch dann keinen Raum für eine Erstattung von Aufwendungen des Nothelfers auf Grundlage des § 25 SGB XII, wenn dieser die entstandenen Kosten letztlich deshalb nicht erhält, weil der Leistungsberechtigte die Leistung tatsächlich nicht in Anspruch nimmt (vgl BSG Urteil vom 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R - BSGE 114, 292 =

§ 25Nr 3, Rd

Nr 19). Ein (weitergehender) Anspruch als Nothelfer (neben Ansprüchen des Leistungsberechtigten) entsteht auch in diesen Fällen nicht allein dadurch, dass der Nothelfer seinerseits ohne Verletzung von Obliegenheiten gehandelt hat. Aus der Begründung des Senats für die Aufteilung einer Fallpauschale "pro rata temporis" bei der Bestimmung der Höhe des Anspruchs ergibt sich nichts anderes. Es soll insoweit auch ein Anreiz für den Nothelfer verbleiben, seiner Obliegenheit entsprechend den Sozialhilfeträger möglichst schnell vom Eilfall zu unterrichten (vgl BSGE 117, 261 =

§ 25Nr 5, Rd

Nr 31). 9 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE144441208&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.