Nr 9 mwN). 11 B. Die Revision ist im vorgenannten Umfang begründet, weil der Senat nicht abschließend entscheiden kann, ob das LSG den Anspruch des Klägers auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens aG zu Recht bejaht hat. 12 Rechtsgrundlage für die begehrte Feststellung sind § 152 Abs 1 und 4 SGB IX und § 229 Abs 3 SGB IX, beide idF des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl I 3234; dazu unter 1.). Ob der Kläger die geforderten Voraussetzungen erfüllt, kann der Senat anhand der Feststellungen des LSG nicht entscheiden (dazu unter 2.). 13 1. Nach § 152 Abs 1 und 4 SGB IX stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung und dem GdB auch weitere gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind. Zu diesen Merkmalen gehört die außergewöhnliche Gehbehinderung iS von § 229 Abs 3 SGB IX, für die im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen aG einzutragen ist (§ 3 Abs 1 Nr 1 Schwerbehindertenausweisverordnung idF des BTHG vom 23.12.2016, BGBl I 3234). 14 Die Voraussetzungen für die Feststellung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung sind seit dem 1.1.2018 in § 229 Abs 3 SGB IX (für die Zeit vom 30.12.2016 bis zum 31.12.2017 in § 146 Abs 3 SGB IX idF des BTHG vom 23.12.2016, aaO) normiert. Durch diese Legaldefinition wurde die bisherige Konkretisierung des Begriffs der außergewöhnlichen Gehbehinderung in den VMG (Teil D Nr 3 VMG in der bis zum 29.12.2016 geltenden Fassung vom 11.10.2012, BGBl I 2122) und der insoweit längstens bis 14.1.2015 anwendbaren (vgl § 70 Abs 2 SGB IX idF des Gesetzes vom 7.1.2015, BGBl II 15) Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung abgelöst (VwV-StVO; vgl RdNr 129-130 des Abschnitts II Nr 1 zu § 46 Abs 1 Nr 11 VwV-StVO idF vom 4.6.2009 <aF>, BAnz 2009, Nr 84 S 2050; ersetzt erst mit Wirkung vom 16.11.2021 durch den Verweis auf § 229 Abs 3 SGB IX in RdNr 128 des Abschnitts II Nr 1 zu § 46 Abs 1 Nr 11 VwV-StVO idF vom 8.11.2021, BAnz AT 15.11.2021 B1; vgl auch RdNr 17 des Abschnitts IX zu § 45 Abs 1 bis 1e VwV-StVO; s zur alten Rechtslage zB BSG Urteil vom 16.3.2016 - B 9 SB 1/
Nr 12 ff). 15 Nach § 229 Abs 3 SGB IX sind schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem GdB von mindestens 80 entspricht (Satz 1). Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können (Satz 2). Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung - dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen - aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind (Satz 3). Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen (Satz 4). Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleich kommt (Satz 5). 16 2. Ob der Kläger beide in § 229 Abs 3 Satz 1 SGB IX genannten Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Gehbehinderung erfüllt, kann der Senat anhand der Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden. Zwar führt die Muskelschwunderkrankung des Klägers zu einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung (dazu unter a). Es steht aber nicht fest, dass diese für sich genommen bereits einem GdB von mindestens 80 entspricht (dazu unter b). 17
Nr 15; BSG Urteil vom 11.8.2015 - B 9 SB 2/14 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 19 RdNr 13 ff). Hieran hält der Senat auch nach den Änderungen durch das BTHG fest. Nach den Gesetzesmaterialien soll durch die Neuregelung ausdrücklich der bewährte Grundsatz übernommen werden, nach dem das Recht, Behindertenparkplätze zu benutzen, nur unter engen Voraussetzungen eingeräumt werden dürfe. Dies begründe sich daraus, dass Parkraum in den Innenstädten nicht beliebig vermehrbar sei und die Behindertenparkplätze der eigentlichen Zielgruppe unter den schwerbehinderten Menschen vorbehalten bleiben müssten (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum BTHG, BT-Drucks 18/9522 S 318 zu Nr 13 <§ 146>; vgl auch BSG Urteil vom 16.3.2016 - B 9 SB 1/
Nr 15; BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 9a SB 1/06 R - juris RdNr 17). Ihren Ausdruck im Gesetzestext findet diese Anknüpfung an die zur alten Rechtslage entwickelten Grundsätze in der Übernahme der Formulierung "dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können" in § 229 Abs 3 Satz 2 SGB IX (zuvor vom 30.12.2016 bis zum 31.12.2017 § 146 Abs 3 Satz 2 SGB IX), die sich annähernd wortgleich bereits in RdNr 129 des Abschnitts II Nr 1 zu § 46 Abs 1 Nr 11 VwV-StVO aF und Teil D Nr 3 Buchst b VMG aF fand. 25 Festzuhalten ist zudem daran, dass die genannten Tatbestandsmerkmale keinen vollständigen Verlust der Gehfähigkeit verlangen, sondern auch ein - ggf erst durch orthopädische Versorgung ermöglichtes - Restgehvermögen zulassen. Die Gehfähigkeit muss aber so stark eingeschränkt sein, dass es dem Betroffenen unzumutbar ist, längere Wege zu Fuß zurückzulegen (BSG Urteil vom 16.3.2016 - B 9 SB 1/
Nr 18; BSG Urteil vom 10.12.2002 - B 9 SB 7/01 R - BSGE 90, 180 = SozR 3-3250 § 69 Nr 1 - juris RdNr 22). Allerdings stellt § 229 Abs 3 SGB IX wie auch die früheren Regelungen nicht darauf ab, über welche Wegstrecke ein schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeugs zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist, nämlich nur "mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung". Wer diese Voraussetzung - praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeugs an - erfüllt, kann das Merkzeichen aG auch dann beanspruchen, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt (BSG Urteil vom 10.12.2002 - B 9 SB 7/01 R - BSGE 90, 180 = SozR 3-3250 § 69 Nr 1 - juris RdNr 23). 26 In diesem Kontext hat das BSG gerade im Hinblick auf das damals noch in Vorbereitung befindliche BTHG bereits mit Urteil vom 16.3.2016 (B 9 SB 1/
Nr 21) ausgeführt, dass bei neurologischen Erkrankungen wie Anfallsleiden die dauernde Gefahr des Eintretens einer außergewöhnlichen Gehunfähigkeit infolge von Anfällen nicht dem dauernden Fortbestand der außergewöhnlichen Gehunfähigkeit gleichzusetzen ist und eine mit einer hochgradigen Einschränkung der Herzleistung oder Lungenfunktion vergleichbare Beeinträchtigung erst bei einer gleichbleibenden Häufigkeit von Anfällen erreicht wird, die "ständig" einen Rollstuhl erforderlich macht (vgl auch BSG Urteil vom 13.12.1994 - 9 RVs 3/94 - SozR 3-3870 § 4 Nr 11 - juris RdNr 13; BSG Urteil vom 29.1.1992 - 9a RVs 4/90 - juris RdNr 13). Ein solcher Zustand wäre etwa erreicht, wenn eine verantwortungsbewusste Begleitperson den behinderten Menschen wegen der Selbstgefährdung und der Gefährdung anderer nicht mehr führen, sondern regelmäßig nur noch im Rollstuhl bewegen würde (BSG Urteil vom 13.12.1994 - 9 RVs 3/94 - SozR 3-3870 § 4 Nr 11 - juris RdNr 13). 27 Auch hieran hält der Senat fest. Denn der im Urteil vom 16.3.2016 (B 9 SB 1/
Nr 17, 21) in Bezug genommene Text des Arbeitsentwurfs des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum BTHG vom 18.12.2015 ist in der Folge ohne Änderungen mit Wirkung vom 30.12.2016 in § 146 Abs 3 SGB IX (ab 1.1.2018 in § 229 Abs 3 SGB IX) und der Entwurfsbegründung hierzu übernommen worden. Auch dort wird neben der "Unfähigkeit, ohne Unterstützung zu gehen", das Erfordernis der Benutzung eines Rollstuhls "dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen" bei zentralnervösen, peripher-neurologischen oder neuromuskulär bedingten Gangstörungen in den Vordergrund gerückt (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum BTHG, BT-Drucks 18/9522 S 318 zu Nr 13 <§ 146>; vgl auch § 229 Abs 3 Satz 3 SGB IX). 28 Dieser im Hinblick insbesondere auf neurologische Erkrankungen wie Anfallsleiden entwickelte und zuletzt vom BSG im Urteil vom 16.3.2016 (B 9 SB 1/
Nr 17, 21, 23) in Bezug auf Dyskinesien mit einer durchschnittlich einmal täglichen Fallneigung aufgrund einer Parkinson-Erkrankung bestätigte Maßstab ist auch auf solche Fallgestaltungen zu übertragen, bei denen die mit der Gesundheitsstörung verbundene Sturzgefahr als die Mobilität beschränkender Faktor im Vordergrund steht. Daher begründet vor dem Hintergrund der strengen Anforderungen an die Vergabe des Merkzeichens aG eine Sturzgefahr dessen Inanspruchnahme nur dann, wenn diese Gefahr wegen der Häufigkeit und/oder den drohenden Folgen der Stürze so ausgeprägt ist, dass der Betroffene aus der objektiven und medizinisch begründeten Sicht eines verständigen behinderten Menschen dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen ist (vgl BSG Urteil vom 16.3.2016 - B 9 SB 1/
Nr 21; BSG Urteil vom 29.1.1992 - 9a RVs 4/90 - juris RdNr 13; LSG Hamburg Urteil vom 21.7.2016 - L 3 SB 20/15 - juris RdNr 22). 29 Die deshalb notwendige Feststellung, dass die Sturzgefahr so ausgeprägt ist, dass der Kläger praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeugs an dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen ist, lässt sich den bindenden Tatsachenfeststellungen des LSG noch mit ausreichender Deutlichkeit entnehmen. Danach ist es bei dem Kläger in den letzten Jahren häufig zu plötzlichen ungebremsten Stürzen, ähnlich wie bei einer "losgelassenen Marionette", zuletzt mit Knieverletzungen gekommen. Eine freie Gehfähigkeit des Klägers ohne Selbstverletzungsgefahr in einem Umfeld mit Bordsteinkanten, abfallenden oder ansteigenden Wegen und Bodenunebenheiten besteht nicht mehr. Die Gehfähigkeit lässt sich auch nicht durch Hilfsmittel wie Unterarmgehstützen oder einen Rollator verbessern, weil der Kläger zu deren Nutzung nicht in der Lage ist. 30 cc) Ohne tragende Bedeutung für die Feststellung einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung ist der vom LSG vorgenommene Vergleich der Gehfähigkeit des Klägers mit derjenigen beidseitig oberschenkelamputierter Personen mit Orthesen wie auch mit Beckenkorbprothesenträgern und Hüftexartikulierten. Bereits zu der bis zum 29.12.2016 geltenden Rechtslage hatte das BSG wiederholt deutlich gemacht, dass sich sog Gleichstellungsfälle strikt an den allgemeinen Vorgaben in RdNr 129 des Abschnitts II Nr 1 zu § 46 Abs 1 Nr 11 VwV-StVO aF und Teil D Nr 3 Buchst b Satz 1 VMG aF messen lassen mussten, weil die Regelbeispiele wegen ihrer Inhomogenität als Vergleichsmaßstab Schwierigkeiten bereiteten (BSG Urteil vom 16.3.2016 - B 9 SB 1/
Nr 18; BSG Urteil vom 11.8.2015 - B 9 SB 2/14 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 19 RdNr 20). Bei der Überführung der Regelung über die Voraussetzungen des Merkzeichens aG mit Wirkung vom 30.12.2016 in § 146 Abs 3 SGB IX und ab 1.1.2018 in § 229 Abs 3 SGB IX wurde der noch in Teil D Nr 3 Buchst c Satz 2 VMG aF für Gleichstellungsfälle angeordnete Vergleich mit dem Gehvermögen eines Doppeloberschenkelamputierten ausweislich der Entwurfsbegründung zum BTHG bewusst nicht übernommen, indem auf die bisherigen sich ausschließlich auf das orthopädische Fachgebiet beziehenden sog Regelfälle ausdrücklich verzichtet wurde. Vielmehr wird betont, dass nunmehr auch für Doppelunterschenkelamputierte, denen zuvor regelhaft das Merkzeichen aG zustand, der allgemeine Maßstab des § 229 Abs 3 Satz 2 SGB IX gilt und sie nicht mehr zum berechtigten Personenkreis gehören, wenn sie sich durch modernere Prothesen oder Orthesen ohne fremde Hilfe und ohne große Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum BTHG, BT-Drucks 18/9522 S 318 f zu Nr 13 <§ 146>). Die Rechtsgrundlage für die Begründung der Zuerkennung des Merkzeichens aG durch einen schlichten Vergleich mit den früheren Regelfällen ist damit entfallen. 31 b) Nicht abschließend entscheiden kann der Senat, ob die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung des Klägers im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht (vgl hierzu BSG Urteil vom 24.10.2019 - B 9 SB 1/18 R - BSGE 129, 211 = SozR 4-3250 § 152 Nr 2, RdNr 9) - wie vom LSG angenommen - einem GdB von 80 entsprach. Dabei kann dahinstehen, ob das LSG - wie die Revision rügt - die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten hat. Denn es hat schon die für die GdB-Ermittlung allgemein geltenden Grundsätze nicht vollständig berücksichtigt. 32 Nach ständiger Rechtsprechung des BSG hat die Ermittlung des GdB in drei Schritten zu erfolgen (zB BSG Urteil vom 16.12.2021 - B 9 SB 6/19 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 40 <vorgesehen> - juris RdNr 37 mwN): Im ersten Schritt sind die einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen (von der Norm abweichenden) Zuständen (vgl § 2 Abs 1 Satz 2 SGB IX) und die sich daraus ableitenden, für eine Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festzustellen. Im zweiten Schritt sind diese den in den VMG genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. Im dritten Schritt ist - in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB (Teil A Nr 3 Buchst c VMG) - in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der Gesamt-GdB zu bilden (Teil A Nr 3 Buchst d VMG). Dabei können die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen (sich decken), sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinander stehen. Außerdem sind im Rahmen der Gesamtwürdigung die Auswirkungen der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen mit denjenigen von Gesundheitsstörungen zu vergleichen, für die in der GdB-Tabelle der VMG feste Grade angegeben sind (vgl Teil A Nr 3 Buchst b VMG). 33 Die auf diese Weise vorzunehmende Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe (stRspr; zB BSG Urteil vom 27.10.2022 - B 9 SB 4/21 R - SozR-4 <vorgesehen> - juris RdNr 21; BSG Urteil vom 30.9.2009 - B 9 SB 4/08 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 10 RdNr 23). Dabei müssen die Tatsachengerichte bei der Feststellung der einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen (erster Schritt) in der Regel ärztliches Fachwissen heranziehen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 24.2.2021 - B 9 SB 39/20 B - juris RdNr 11 mwN). Bei der Bemessung der Einzel-GdB und des Gesamt-GdB kommt es indessen nach § 152 Abs 1 Satz 5 und Abs 3 Satz 1 SGB IX maßgeblich auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft an. Bei diesem zweiten und dritten Prüfungsschritt haben die Tatsachengerichte über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere in den VMG einbezogene Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen (stRspr; zB BSG Urteil vom 16.12.2021 - B 9 SB 6/19 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 40 <vorgesehen> - juris RdNr 38). 34 Diese allgemeinen Grundsätze werden für die Bestimmung des Kreises der schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung durch § 229 Abs 3 Satz 1 SGB IX (zuvor vom 30.12.2016 bis zum 31.12.2017 § 146 Abs 3 Satz 1 SGB IX) nur dahingehend modifiziert, dass anstelle des Gesamt-GdB der GdB in Bezug auf die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung zu bestimmen ist. Anhaltspunkte für weitergehende Abweichungen von den genannten Grundsätzen bestehen nicht. 35 Danach ist der GdB "für" die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung ausgehend von den Grundsätzen und Funktionssystemen der VMG mit Rücksicht auf den Zweck des Merkzeichens aG, die stark eingeschränkte Gehfähigkeit durch Verkürzung der neben der Kraftfahrzeugbenutzung unausweichlichen Wegstrecke auszugleichen (BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 9a SB 1/06 R - juris RdNr 22; BSG Urteil vom 13.12.1994 - 9 RVs 3/94 - SozR 3-3870 § 4 Nr 11 - juris RdNr 12; BSG Urteil vom 3.2.1988 - 9/9a RVs 19/86 - SozR 3870 § 3 Nr 28 - juris RdNr 14), unter Berücksichtigung aller Beeinträchtigungen zu bilden, die sich nachteilig auf die Gehfähigkeit auswirken. Eine Beschränkung auf bestimmte Gesundheitsstörungen, etwa des orthopädischen Fachgebiets, hat zu unterbleiben. Denn eine außergewöhnliche Gehbehinderung kann nicht nur in einer Beeinträchtigung der Beine, sondern beispielsweise auch in einer Störung der Herztätigkeit, der Lungenfunktion, neurologischen Beeinträchtigungen, weiteren Gesundheitsstörungen oder in einer Kombination derselben begründet sein (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum BTHG, BT-Drucks 18/9522 S 317 f zu Nr 13 <§ 146>). 36 Ausgehend hiervon sind entsprechend den allgemeinen Grundsätzen über die Bildung des Gesamt-GdB (Teil A Nr 3 VMG) zunächst die Einzel-GdB für alle Funktionsbeeinträchtigungen zu bestimmen, die sich in relevanter Weise nachteilig auf die Gehfähigkeit auswirken (vgl Lemke, NZS 2017, 655, 659). Abzüge von den hierfür in Teil B der VMG angegebenen Werte, weil diese auch andere als ausschließlich die Mobilität betreffende Teilhabebeeinträchtigungen berücksichtigen, sind nicht vorzunehmen. Eine zutreffende Bestimmung des nur hierauf entfallenden Teil-GdB wird in der Praxis regelmäßig nicht möglich sein und ist durch den Wortlaut "mobilitätsbezogen" auch nicht geboten (vgl Wurtmann in Knittel, SGB IX, § 229 RdNr 123, Stand 1.11.2020). Sodann ist ausgehend von dem höchsten Einzel-GdB in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen ein eigenständiger (Teil-)Gesamt-GdB für die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung zu bilden. Auch hier können die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen (sich decken), sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinander stehen. Außerdem sind bei dieser (Teil-)Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen von mobilitätsbezogenen Gesundheitsstörungen zu vergleichen, für die in der GdB-Tabelle der VMG feste Grade angegeben sind. Eine Beschränkung der hierbei heranzuziehenden Gesundheitsstörungen auf die noch in Abschnitt II Nr 1 zu § 46 Abs 1 Nr 11 VwV-StVO aF genannten Regelbeispiele für schwere Gehbehinderungen oder den noch in Teil D Nr 3 Buchst c Satz 2 VMG aF angeordneten Vergleich mit dem Gehvermögen eines Doppeloberschenkelamputierten ist nach neuer Rechtslage nicht statthaft. 37 Vorliegend hat sich das Berufungsgericht bei der Bewertung der sich auf die Gehfähigkeit des Klägers auswirkenden Muskelschwunderkrankung zwar zutreffend an Teil B Nr 18.6 VMG orientiert, jedoch hat es zu den dort für eine Muskelschwäche mit mittelgradigen Auswirkungen genannten Merkmalen keine Feststellungen getroffen. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, um die Beeinträchtigungen des Klägers unter den genannten Tatbestand der VMG zu subsumieren. 38 3. Das LSG wird die erforderlichen Feststellungen im wieder eröffneten Berufungsverfahren nachzuholen und schließlich auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Kaltenstein Röhl Ch. Mecke http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE144480112&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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