Nr 21). Auch die Begrenzung auf einen Entschädigungsanspruch in Geld unter Verzicht auf die Geltendmachung des sogenannten "kleinen Entschädigungsanspruchs" in Form der isolierten Feststellung unangemessener Verfahrensdauer nach § 198 Abs 4 GVG (s hierzu BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21 =
Nr 57) ist im Rahmen der Dispositionsbefugnis des Klägers (§ 123 SGG) zulässig (vgl BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/14 R -
Nr 11; Hessisches LSG Urteil vom 8.7.2020 - L 6 SF 6/19 EK AS - juris RdNr 25; Röhl in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG,
Nr 11; BSG Urteil vom 27.3.2020 - B 10 ÜG 4/19 R -
Nr 12). 14 2. Die ausschließlich auf eine Geldentschädigung gerichtete Klage ist unzulässig soweit sie sich auf das Verfahren über die Höhe der Alhi bezieht (S 1/32 AL 520/10). 15 Die Entschädigungsklage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft (§ 54 Abs 5 SGG; stRspr; zB BSG Urteil vom 17.12.2020 - B 10 ÜG 1/19 R - BSGE 131, 153 =
Nr 14). Die Wartefrist des § 198 Abs 5 Satz 1 GVG, wonach eine Entschädigungsklage frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden kann, ist gewahrt. Der Kläger hat am 23.12.2014 eine überlange Verfahrensdauer gerügt und am 9.7.2015 - nach Ablauf von mehr als sechs Monaten - Entschädigungsklage erhoben. Jedoch wurde in Bezug auf das Verfahren zur Höhe der Alhi die Klagefrist des § 198 Abs 5 Satz 2 GVG nicht eingehalten. 16 Gemäß § 198 Abs 5 Satz 2 GVG muss die Klage spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden (zur Einordnung als materiell-rechtliche Ausschlussfrist s BSG Urteil vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 1/17 R - SozR 4-1710 Art 23 Nr 5 RdNr 22; BSG Urteil vom 10.7.2014 - B 10 ÜG 8/13 R -
Nr 12). Fristbeginn für eine Entschädigungsklage wegen dieses Verfahrens war dessen Erledigung durch Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 11.8.2014 (dazu unter a). Die Entschädigungsklage wurde diesbezüglich zu spät erhoben (dazu unter b). 17 a) Das Verfahren über die Höhe der Alhi und das Verfahren über die Wirksamkeit der Klagerücknahme sind als jeweils eigenständige Gerichtsverfahren im Sinne des Entschädigungsrechts getrennt voneinander zu betrachten. Das Verfahren über die Höhe der Alhi endete mit der Klagerücknahme am 11.8.2014. Eine einheitliche Betrachtung beider Verfahren mit der Folge, dass diese erst mit Rechtskraft der Entscheidung über die Wirksamkeit der Klagerücknahme beendet gewesen wären und die Entschädigungsklage am 9.7.2015 auch hinsichtlich des Verfahrens über die Höhe der Alhi rechtzeitig erhoben worden wäre, kommt vorliegend nicht in Betracht. 18 Nach § 198 Abs 6 Nr 1 Teilsatz 1 GVG ist ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. Über den Wortlaut hinaus ist Endpunkt eines Gerichtsverfahrens im Sinne dieser Definition auch die Erledigung auf andere Weise, zB nach § 102 Abs 1 Satz 2 SGG durch Klagerücknahme (BSG Urteil vom 17.12.2020 - B 10 ÜG 1/19 R - BSGE 131, 153 =
Nr 16; BVerwG Urteil vom 26.2.2015 - 5 C 5.14 D - juris RdNr 24; Röhl in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG,
Nr 12), zu erheben. Erweist sich das Ausgangsverfahren als unbeendet, ist es unschädlich, dass die Entschädigungsklage vor Abschluss des Verfahrens erhoben wurde (vgl BSG Urteil vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - BSGE 124, 136 =
Nr 25; Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum ÜGG, BT-Drucks 17/3802 S 22 zu Abs 5 Satz 1). Solange die Entscheidung über die Wirksamkeit der Klagerücknahme noch nicht getroffen ist, kann das Entschädigungsklageverfahren vom Entschädigungsgericht ausgesetzt werden (vgl § 201 Abs 3 Satz 1 GVG). Schließlich kann ein Kläger wegen unangemessener Dauer des Verfahrens über die Wirksamkeit der Klagerücknahme einen eigenen Entschädigungsanspruch geltend machen. 24 b) Die Erhebung der Entschädigungsklage am 9.7.2015 ist hinsichtlich des Verfahrens über die Höhe der Alhi verfristet. 25 Nach § 198 Abs 5 Satz 2 GVG muss die Entschädigungsklage spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Anknüpfungszeitpunkt für den Beginn der Klagefrist ist die Erledigung des Verfahrens über die Höhe der Alhi durch die Klagerücknahme am 11.8.
Nr 15). Die Erhebung der Entschädigungsklage vor Abschluss des Verfahrens über die Wirksamkeit der Klagerücknahme war - wie oben unter 2.a) bereits aufgezeigt - zulässig, und die Wartefrist des § 198 Abs 5 Satz 1 GVG war - wie oben unter 2. auch schon ausgeführt - gewahrt. 28 Unbegründet ist die auf das Verfahren über die Wirksamkeit der Klagerücknahme bezogene Entschädigungsklage, weil die Verzögerungsrüge erhoben worden ist, bevor iS des § 198 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG Anlass zur Besorgnis bestand, das Verfahren werde nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen. Dies beschreibt den frühesten Zeitpunkt, zu dem eine Verzögerungsrüge (wirksam) erhoben werden kann (BSG Urteil vom 27.3.2020 - B 10 ÜG 4/19 R -
Nr 44; BSG Urteil vom 5.5.2015 - B 10 ÜG 8/14 R - SozR 4-1710 Art 23 Nr 4 RdNr 24). Damit soll der Gefahr entgegengewirkt werden, dass Verzögerungsrügen formal schon im Anfangsstadium eines Prozesses höchst vorsorglich eingelegt werden (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum ÜGG, BT-Drucks 17/3802 S 20 zu Abs 3 Satz 2). Wer eine Verzögerungsrüge bei einem Gericht erheben will, muss daher zunächst in jedem dort anhängigen Verfahren selbst prüfen, ob der konkrete Verfahrensstand diese Besorgnis rechtfertigt, er also objektive Anhaltspunkte dafür hat, dass das Verfahren als solches keinen angemessenen zügigen Fortgang nimmt (BSG Urteil vom 27.3.2020 - B 10 ÜG 4/19 R -
Nr 44; BGH Urteil vom 26.11.2020 - III ZR 61/20 - BGHZ 227, 377 - juris RdNr 21, jeweils mwN; BT-Drucks 17/3802 S 20 zu Abs 3 Satz 2). Maßgeblich ist die konkrete Möglichkeit einer Verzögerung aus der ex-ante-Perspektive eines verständigen Rügeführers (BVerwG Urteil vom 12.7.2018 - 2 WA 1.17 D - juris RdNr 22; Röhl in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 198 GVG RdNr 107, Stand 2.3.2023). Eine zu früh im Ausgangsverfahren erhobene Verzögerungsrüge soll keine entschädigungsrechtlichen Folgewirkungen entfalten und "ins Leere" gehen (BSG Urteil vom 17.12.2020 - B 10 ÜG 1/19 R - BSGE 131, 153 =
Nr 32; BFH Urteil vom 26.10.2016 - X K 2/15 - BFHE 255, 407 - juris RdNr 46; Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl 2021, § 198 RdNr 19; BT-Drucks 17/3802 S 20 zu Abs 3 Satz 2). In diesem Fall kann allenfalls eine isolierte Feststellung unangemessener Verfahrensdauer nach § 198 Abs 4 Satz 3 Halbsatz 2 GVG in Betracht kommen (BT-Drucks 17/3802 S 20 f zu Abs 3 Satz 2), worauf der Kläger jedoch wirksam verzichtet hat (s oben unter A). 29 Der Kläger hat die Verzögerungsrüge am 23.12.2014 erhoben, also bereits etwa vier Monate nachdem er das Verfahren über die Wirksamkeit der Klagerücknahme am 25.8.2014 eingeleitet hat. Zu diesem Zeitpunkt bestanden aber noch keine objektiven Anhaltspunkte für die Besorgnis, das Verfahren werde nicht in angemessener Zeit abgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist den Ausgangsgerichten eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten je Instanz zuzubilligen, die für sich genommen noch nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führt und nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden muss (BSG Urteil vom 24.3.2022 - B 10 ÜG 2/20 R - BSGE 134, 18 =
Nr 33 mwN). Besondere Umstände des Einzelfalls, vor allem mit Blick auf die Kriterien des § 198 Abs 1 Satz 2 GVG können es gebieten, von der Regel einer zwölfmonatigen Vorbereitungs- und Bedenkzeit abzuweichen und ausnahmsweise einen kürzeren Zeitraum anzusetzen (BSG Urteil vom 24.3.2022, aaO - juris RdNr 38; BSG Urteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 1/13 R - BSGE 118, 91 =
Nr 32). Das Entschädigungsgericht ist für das Verfahren über die Wirksamkeit der Klagerücknahme wegen der geringen Schwierigkeit und der Dauer der vorangegangenen Verfahren jedenfalls von einer Vorbereitungs- und Bedenkzeit von neun Monaten ausgegangen. Selbst unter Annahme einer derart verkürzten Vorbereitungs- und Bedenkzeit waren im Dezember 2014 aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive eines verständigen Rügeführers noch keine objektiven Anhaltspunkte für die Besorgnis erkennbar, dass das vier Monate zuvor durch den Kläger eingeleitete Verfahren vom SG nicht innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Vorbereitungs- und Bedenkzeit von fünf Monaten zuzüglich Monaten aktiver Verfahrensförderung abgeschlossen werden wird. Ein Rückschluss aufgrund einer später tatsächlich eingetretenen Verzögerung ist unzulässig, weil das Tatbestandsmerkmal "Anlass zur Besorgnis" mit Blick auf den Zeitpunkt der Verzögerungsrüge zu beurteilen ist (BFH Urteil vom 26.10.2016 - X K 2/15 - BFHE 255, 407 - juris RdNr 48). 30 D. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 183 Satz 6 SGG, § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO und trägt dem Unterliegen des Klägers Rechnung. 31 E. Die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren ergibt sich aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 1 Abs 2 Nr 3, § 47 Abs 1 Satz 1, § 52 Abs 1 und Abs 3 Satz 1, § 63 Abs 2 Satz 1 GKG und entspricht dem im Revisionsverfahren nur noch geltend gemachten Entschädigungsanspruch in Höhe von 5300 Euro. Kaltenstein Othmer Ch. Mecke http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE144490112&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.