Nr 14 f <Honorararzt>) gelten grundsätzlich auch für Geschäftsführer einer GmbH (BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 13/17 R - BSGE 125, 183 =
Nr 18). Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, richtet sich bei dem Geschäftsführer einer GmbH aber in erster Linie danach, ob er nach der ihm zukommenden, sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen (vgl zuletzt BSG Urteil vom 19.9.2019 - B 12 R 25/18 R - BSGE 129, 95 =
Nr 14 mwN). 15 Ist ein GmbH-Geschäftsführer zugleich als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft ein wesentliches Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig Beschäftigter angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der mehr als 50 vH der Anteile am Stammkapital hält. Ein Geschäftsführer, der nicht über diese Kapitalbeteiligung verfügt und damit als Mehrheitsgesellschafter ausscheidet, ist grundsätzlich abhängig beschäftigt. Er ist ausnahmsweise nur dann als Selbstständiger anzusehen, wenn er exakt 50 vH der Anteile am Stammkapital hält oder ihm bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist. Denn der selbstständig tätige Gesellschafter-Geschäftsführer muss eine Einflussmöglichkeit auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen haben und zumindest ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern können. Demgegenüber ist eine "unechte", auf bestimmte Gegenstände begrenzte Sperrminorität nicht geeignet, die erforderliche Rechtsmacht zu vermitteln (BSG Urteil vom 19.9.2019 - B 12 R 25/18 R - BSGE 129, 95 =
Nr 15 mwN; BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 13/17 R - BSGE 125, 183 =
Nr 21 mwN). 16 2. Nach diesen Maßstäben war der Kläger bei der Klägerin nicht abhängig beschäftigt. Zwar enthält der Geschäftsführerdienstvertrag vom 6.12.2013 durchaus für eine Beschäftigung typische Regelungen über ein festes Jahresgehalt, Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall, Reisekostenvergütung und Jahresurlaub. Der Kläger besaß mit einem Anteil am Stammkapital von 90 vH aber eine im Gesellschaftsrecht wurzelnde Rechtsmacht, die ihn in die Lage versetzte, eine Einflussnahme auf seine Tätigkeit, insbesondere durch ihm unangenehme Weisungen, jederzeit zu verhindern (vgl BSG Urteil vom 10.12.2019 - B 12 KR 9/18 R -
Nr 12 mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Er unterlag aufgrund seiner Kapitalbeteiligung nicht nach § 37 Abs 1 iVm § 38 Abs 1 sowie § 46 Nr 5 und 6 GmbHG dem Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung der GmbH (vgl zum Weisungsrecht Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 9. Aufl 2019, § 37 RdNr 3; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 20. Aufl 2020, § 37 RdNr 1; Stephan/Tieves, MüKoGmbHG, 3. Aufl 2019, § 37 RdNr 107). Vielmehr bestimmte er seine Geschäftsführertätigkeit und damit die Geschicke des Unternehmens. 17 3. Der dem Kläger zukommende, die abhängige Beschäftigung ausschließende beherrschende Einfluss auf die Gesellschaft wurde ihm nicht durch den notariellen Treuhandvertrag vom 23.10.2013 (dazu
Nr 19 mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). 20 Der Treuhandvertrag vom 23.10.2013 entfaltet aber keine gesellschaftsrechtliche, sondern eine schuldrechtliche Wirkung zwischen den Vertragsparteien. Der Kläger bleibt auch als Treuhänder Inhaber aller mit dem Geschäftsanteil verbundenen Rechte und Pflichten. Insbesondere das Stimmrecht als das wichtigste Verwaltungsrecht steht grundsätzlich ihm allein und nicht den Treugebern zu. Die Vollrechtsstellung des Treuhänders hat zur Folge, dass die Treugeber der Gesellschaft oder dem Kläger gegenüber Gesellschafterrechte nicht aus eigenem Recht geltend machen können. Sie sind vielmehr stets auf die Wahrnehmung dieser Rechte durch den Treuhänder angewiesen. Die Einwirkungsmacht der Treugeber auf das Gesellschaftsgeschehen ist demnach lediglich mittelbar und gründet sich auf das ihnen gegenüber dem Treuhänder zustehende Weisungsrecht, das sich insbesondere auf die Ausübung des Stimmrechts erstreckt. 21 Diesem Weisungsrecht, das Abschnitt IV. 2. des Treuhandvertrages vom 23.10.2013 ausdrücklich vorsieht, kommt aber ebenso eine schuldrechtliche und keine unmittelbar gesellschaftsrechtliche Wirkung zu. Es liegt in der Hand des Treuhänders, ob er die Weisungen befolgt. Ein weisungswidriges Abstimmungsverhalten in der Gesellschafterversammlung führt grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit gefasster Beschlüsse, sondern zu einer Schadensersatzpflicht des Treuhänders im Innenverhältnis zum Treugeber. Die schuldrechtliche Treuhandvereinbarung hindert den Treuhänder selbst nicht daran, wirksam über das Treugut zu verfügen und damit Rechte des Treugebers zu vereiteln. Im Übrigen könnten die Treugeber einen Gesellschafterbeschluss auch nicht anfechten. Bei treuhänderischer Anteilsberechtigung steht das Recht zur Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen dem Treuhänder und nicht dem Treugeber zu, weil sich die Befugnis zur Beseitigung von Gesellschafterbeschlüssen nicht nach wirtschaftlichen, sondern allein nach den rechtlichen Verhältnissen bestimmt (BSG Urteil vom 10.12.2019 - B 12 KR 9/18 R -
Nr 20 ff mwN aus Rspr und Literatur, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). 22 c) Hinzu kommt, dass schuldrechtliche Treuhandverträge - anders als der Gesellschaftsvertrag und dessen spätere Änderungen (§ 8 Abs 1 Nr 1, § 54 Abs 1 Satz 1 GmbHG) - nicht in das HR eingetragen werden. Die Rechtssicherheit, die mit dem nach § 9 Abs 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) jedem zu Informationszwecken eingeräumten Recht auf Einsichtnahme in das HR sowie in die zum HR eingereichten Dokumente für den Rechtsverkehr im Außenverhältnis der Gesellschaft verbunden ist, erstreckt sich daher nicht auf ein Treuhandverhältnis. Dieser Rechtssicherheit dient § 16 Abs 1 Satz 1 GmbHG idF des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 (BGBl I 2026), wonach - unabhängig von der materiellen Rechtslage - im Verhältnis zur Gesellschaft im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur gilt, wer als solcher in der im HR aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) eingetragen ist. Die mit der Aufnahme der Gesellschafterliste in das HR einhergehende Fiktion der Gesellschafterstellung schafft eine klare Zäsur, nach der sich die Rechte und Pflichten zwischen einer GmbH einerseits und Veräußerer sowie Erwerber des Gesellschaftsanteils andererseits bestimmen. Die in § 16 Abs 1 GmbHG verankerte unwiderlegbare Vermutung der Gesellschafterstellung dient sowohl dem Schutz der Gesellschaft vor Unsicherheit im Hinblick auf die Person des neuen Gesellschafters als auch dem Schutz der an dem Gesellschafterwechsel Beteiligten (Heidinger in MüKoGmbHG, 3. Aufl 2018, § 16 RdNr 13). In die Gesellschafterliste eingetragen werden aber nur die Gesellschafter, während eine mittelbare Einflussnahme auf die Gesellschaft, insbesondere durch Treuhandverhältnisse, wegen des Gebots der Registerklarheit nicht offengelegt werden kann (BSG Urteil vom 10.12.2019 - B 12 KR 9/18 R -
Nr 24 ff mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). 23 Eine die Rechtsmacht begründende Publizität wird auch nicht durch das nach § 18 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) vom 23.6.2017 (BGBl I 1822) eingerichtete Transparenzregister vermittelt. Unabhängig davon, ob im Transparenzregister überhaupt Treuhandstrukturen offenzulegen sind (so wohl BT-Drucks 18/11555 S 129 zu § 20 Abs 2; zum Streitstand in der zivilrechtlichen Literatur vgl Bochmann, DB 2017, 1310, 1316; Rieg, BB 2017, 2310, 2319; Kotzenberg/Lorenz, NJW 2017, 2433), wird die Fiktion des § 16 Abs 1 Satz 1 GmbHG durch Mitteilungen an das Transparenzregister nicht verdrängt. 24 d) Etwas anderes ergibt sich nicht aus der in Abschnitt II. 1. des Treuhandvertrages geregelten aufschiebend bedingten Abtretung der Geschäftsanteile an die Treugeber im Falle der Beendigung des Treuhandvertrages (und vollständigen Zahlung des Kaufpreises). Denn diese Bedingung war nicht eingetreten. Die gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht hat der Kläger durch den Treuhandvertrag auch nicht deshalb eingebüßt, weil er den jeweiligen Treugeber unwiderruflich bevollmächtigt hat, den jeweils treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteil an sich selbst oder einen Dritten abzutreten (Abschnitt II. 6.). Für die Statusbestimmung ist ausschließlich die im zu beurteilenden Zeitraum tatsächlich verteilte, nicht aber eine nur nach weiteren Rechtshandlungen denkbare Rechtsmacht maßgebend. Darüber hinaus würden selbst bei einer Übertragung des treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteils die Treugeber oder Dritte erst ab dem Tag der Aufnahme der geänderten Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) in das HR als Gesellschafter und damit als in der Gesellschafterversammlung stimmberechtigt gelten (§ 16 Abs 1 Satz 1 GmbHG). Bis zu diesem Zeitpunkt steht dem Treuhänder das aus dem Geschäftsanteil resultierende Stimmrecht zu (BSG Urteil vom 10.12.2019 - B 12 KR 9/18 R -
Nr 31 mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Der in die Gesellschafterliste aufgenommene Gesellschafter kann bis zur Eintragung einer Veränderung die Gesellschafterrechte wahrnehmen und haftet für die bis dahin fällig werdenden Gesellschafterpflichten allein (Seibt in Scholz, GmbHG,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.