Nr 13 mwN;
Nr 3). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt dann, wenn die Frage bereits geklärt ist und/oder wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt. Das ist hier der Fall. 5 Der Kläger stellt die Frage, "ob in Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren nach § 106 SGB V ergangene Urteile, die weder in ihrem Ausspruch - Tenor - noch in ihren Urteilsgründen auf eine Neubescheidung verpflichten und damit ausschließlich eine Kassation beinhalten, außerhalb der durch einen irreparablen Gesamtmangel formulierten Ausnahmen mit Blick auf ihre 'ureigene' materielle - innere - Rechtskraft stets dieselbe Bindungswirkung entfalten, wie sie Bescheidungsurteilen zukommt". 6 Diese Frage kann auf der Grundlage des allgemeinen Prozessrechts und der Rechtsprechung des Senats eindeutig beantwortet werden. Nach der Rechtsprechung des Senats ist allein der Bescheid des Beschwerdeausschusses Gegenstand der Klage in Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung (stRspr seit BSG Urteil vom 9.3.1994 - 6 RKa 5/92 - BSGE 74, 59, 62 = SozR 3-2500 § 106 Nr 22 S 120). Der Klageantrag muss regelmäßig darauf gerichtet sein, dass der angefochtene Bescheid des Beschwerdeausschusses aufgehoben und der Beschwerdeausschuss verpflichtet wird, den Bescheid der Prüfungsstelle aufzuheben oder - je nach Verfahrenssituation - den Widerspruch der Krankenkasse gegen den für den Arzt positiven Bescheid der Prüfungsstelle zurückzuweisen (Wenner, Vertragsarztrecht nach der Gesundheitsreform, 2008, S 325 f; kritisch zur verfahrensrechtlichen Handhabung durch das BSG: Clemens in juris-PK SGB V, 3. Aufl 2016, § 106 RdNr 441 ff). Beschränkt sich dennoch der Klageantrag und dementsprechend der Ausspruch im Tenor des Urteils auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, ergibt sich die Verpflichtung des Beschwerdeausschusses zu einer erneuten Entscheidung, wie das LSG zu Recht ausgeführt hat, bereits daraus, dass er eine Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid des Prüfungsausschusses zu treffen hat. Einer erneuten Entscheidung des Beschwerdeausschusses bedarf es nur dann nicht mehr, wenn sich aus den Gründen eines Urteils ergibt, dass eine weitere Entscheidung aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist. In dem (Regel)Fall, dass bei nicht ordnungsgemäßer Ausübung des Beurteilungsspielraums durch die Prüfgremien in entsprechender Anwendung von § 131 Abs 3 SGG ein Bescheidungsurteil ergeht, bestimmt die in den Entscheidungsgründen des Urteils als maßgeblich zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des Gerichts die Reichweite von dessen Rechtskraft (BSGE 43, 1, 3 = SozR 1500 § 131 Nr 4 S 5). Die Bindungswirkung eines Bescheidungsurteils erfasst dabei nicht allein die Gründe, aus denen das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt als rechtswidrig aufhebt. Die materielle Rechtskraft erstreckt sich vielmehr auch auf alle Rechtsauffassungen, die das Bescheidungsurteil der Behörde bei Erlass des neuen Verwaltungsakts zur Beachtung vorschreibt (
Nr 22 mwN; s auch BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 29 RdNr 15). 7 Diese Wirkungen der Rechtskraft eines Bescheidungsurteils bringen es mit sich, dass ein Vertragsarzt seine Einwände gegen einen Honorarkürzungs- oder Regressbescheid im Klageverfahren vollständig und substantiiert vorbringen muss. Wenn das Gericht den Beklagten zur Neubescheidung verurteilt und dabei der Rechtsauffassung des Klägers nicht in vollem Umfang folgt, so kann der Kläger bei der erneuten Bescheidung mit denjenigen Einwendungen, die das Gericht in seiner für die Neubescheidung für maßgeblich erklärten Rechtsauffassung nicht berücksichtigt hat, aufgrund der Bindungswirkung des rechtskräftig gewordenen Urteils nicht mehr gehört werden. Dies gilt auch, wenn das Gericht zu einzelnen vom Kläger erhobenen Einwendungen in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich Stellung nimmt und sie damit nicht zum Inhalt seiner für die Neubescheidung maßgeblichen Rechtsauffassung macht. Auch in diesem Fall ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung gewürdigt, ihm aber keine Maßgeblichkeit für die Neubescheidung beigemessen hat (
Nr 23 unter Hinweis auf BSGE 88, 193, 204 = SozR 3-2500 § 79a Nr 1 S 13; Senatsbeschluss vom 23.5.2007 - B 6 KA 27/06 B - Juris, dort RdNr 23, mit Hinweis auf BVerfG <Kammer>, DVBl 2007, 253, 254). 8 Bei einem stattgebenden Urteil auf eine Anfechtungsklage müssen zur Bestimmung der Tragweite der in Rechtskraft erwachsenen Urteilsformel ebenfalls die Entscheidungsgründe des Urteils herangezogen werden (BSG Beschluss vom 22.9.1999 - B 13 RJ 71/99 B - Juris RdNr 12; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.