KSRE144570612 ECLI:DE:BSG:2023:040423BB9SB123B0 BSG 9. Senat 20230404 B 9 SB 1/23 B Beschluss § 160a Abs 1 S 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 73a Abs 1 S 1 SGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO vorgehend SG Oldenburg (Oldenburg), 26. April 2022, Az: S 12 SB 367/20, Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 29. November 2022, Az: L 13 SB 46/22, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Sozialgerichtliches Verfahren - Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde - spätere Begründung der Beschwerde mit ausdrücklichem Antrag der Revisionszulassung - Auslegung als unbedingte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde unabhängig vom PKH-Antrag - Divergenz - Darlegungsanforderungen Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. November 2022 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin N aus V zu bewilligen, wird abgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. 1 I. Die Klägerin begehrt in der Hauptsache noch die Feststellung des Merkzeichens aG (außergewöhnliche Gehbehinderung). 2 Das LSG hat den geltend gemachten Anspruch unter Bezugnahme auf den vorangegangenen Gerichtsbescheid des SG vom 26.4.2022 verneint, weil die ursprüngliche Klage nach dem Teilanerkenntnis des Beklagten vom 15.1.2021 hinsichtlich des auch begehrten Merkzeichens G in Bezug auf das Merkzeichen aG unzulässig gewesen sei. Insoweit fehle es an einer gerichtlich überprüfbaren Verwaltungsentscheidung. Zwar habe die Klägerin das Merkzeichen aG im Widerspruchsverfahren ergänzend beantragt. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 11.8.2020 sei aber allein zum Merkzeichen G ergangen. Für das ergänzend beantragte Merkzeichen aG, das einen eigenständigen Streitgegenstand darstelle, wäre zunächst ein rechtsmittelfähiger Ausgangsbescheid erforderlich gewesen (Urteil vom 29.11.2022). 3 Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 2.1.2023 Beschwerde zum BSG eingelegt. Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde erfolge zunächst rein fristwahrend und werde abhängig gemacht von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Mit Schriftsatz vom 12.1.2023 hat sie PKH unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten beantragt und mit weiterem Schriftsatz vom 1.2.2023 ihre Beschwerde verbunden mit dem Antrag, die Revision zuzulassen, damit begründet, dass das LSG von der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 17.4.2013 (B 9 SB 6/12 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 26) abgewichen sei. 4 II. 1. Der Antrag der Klägerin auf PKH ist abzulehnen. 5 Gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es hier (dazu unter 3.). Schon aus diesem Grund kommt die Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigen nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO). 6 2. Der Senat geht nicht davon aus, dass von der Klägerin ausschließlich eine Prüfung von PKH für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beabsichtigt war mit dem Ziel, nur im Falle ihrer Bewilligung eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen zu wollen. Zwar hat sie mit Schriftsatz vom 2.1.2023 noch mitgeteilt, dass die "zunächst rein fristwahrend" eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde abhängig gemacht werde von der Bewilligung von PKH. Im Folgenden hat die Klägerin aber über ihre Prozessbevollmächtigte nach der mit Schriftsatz vom 12.1.2023 erfolgten PKH-Antragstellung mit weiterem Schriftsatz vom 1.2.2023 die Beschwerde verbunden mit dem ausdrücklichen Antrag, die Revision zuzulassen, begründet. 7 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). 8
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