Nr 14 f <Honorararzt>) gelten grundsätzlich auch für Geschäftsführer einer GmbH (BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 13/17 R - BSGE 125, 183 =
Nr 18). Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, richtet sich bei dem Geschäftsführer einer GmbH aber in erster Linie danach, ob er nach der ihm zukommenden, sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen (vgl zuletzt BSG Urteil vom 19.9.2019 - B 12 R 25/18 R - BSGE 129, 95 =
Nr 14 f mwN). 16 Ist ein GmbH-Geschäftsführer zugleich als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft ein wesentliches Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig Beschäftigter angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der mehr als 50 vH der Anteile am Stammkapital hält. Ein Geschäftsführer, der nicht über diese Kapitalbeteiligung verfügt und damit als Mehrheitsgesellschafter ausscheidet, ist grundsätzlich abhängig beschäftigt. Er ist ausnahmsweise nur dann als Selbstständiger anzusehen, wenn er exakt 50 vH der Anteile am Stammkapital hält oder ihm bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist. Denn der selbstständig tätige Gesellschafter-Geschäftsführer muss eine Einflussmöglichkeit auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen haben und zumindest ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern können. Demgegenüber ist eine "unechte", auf bestimmte Gegenstände begrenzte Sperrminorität nicht geeignet, die erforderliche Rechtsmacht zu vermitteln (BSG Urteil vom 19.9.2019 - B 12 R 25/18 R - BSGE 129, 95 =
Nr 15 mwN; BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 13/17 R - BSGE 125, 183 =
Nr 21 mwN). 17 2. Nach diesen Maßstäben war die Klägerin als Gesellschafterin-Geschäftsführerin der Beigeladenen zu 1. nicht abhängig beschäftigt. Als Mehrheitsgesellschafterin mit einem Kapitalanteil von 70 vH der Stammeinlage unterlag sie nicht nach § 37 Abs 1 in Verbindung mit § 38 Abs 1 sowie § 46 Nr 5 und 6 GmbHG dem Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung der Beigeladenen zu 1. (vgl zum Weisungsrecht Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 9. Aufl 2019, § 37 RdNr 3; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 20. Aufl 2020, § 37 RdNr 1; Stephan/Tieves, MüKo GmbHG, 3. Aufl 2019, § 37 RdNr 107). Sie konnte vielmehr selbst die Geschicke des Unternehmens und ihre Geschäftsführertätigkeit bestimmen. Wer kraft seiner Gesellschafterrechte die für das Arbeitsverhältnis typische Abhängigkeit von einem Arbeitgeber zu vermeiden vermag, kann nicht als Arbeitnehmer der Gesellschaft angesehen werden (BSG Urteil vom 30.1.1997 - 10 RAr 6/95 - SozR 3-4100 § 141b Nr 17 S 79). 18 3. Der ihr zukommende, die abhängige Beschäftigung ausschließende beherrschende Einfluss auf das Unternehmen der Beigeladenen zu 1. wurde der Klägerin nicht durch den Treuhandvertrag vom 5.12.2008 (dazu
Nr 19 mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). 21 Der Treuhandvertrag vom 5.12.2008 entfaltet aber keine gesellschaftsrechtliche, sondern eine schuldrechtliche Wirkung zwischen den Vertragsparteien. Die klagende Treuhänderin ist als Gesellschafterin Inhaberin aller mit ihrem Geschäftsanteil verbundenen Rechte und Pflichten. Insbesondere das Stimmrecht als das wichtigste Verwaltungsrecht steht grundsätzlich ihr allein und nicht dem Treugeber zu. Die Vollrechtsstellung der Treuhänderin hat zur Folge, dass der Treugeber der Gesellschaft - einschließlich der Klägerin - gegenüber Gesellschafterrechte nicht aus eigenem Recht geltend machen kann. Er ist vielmehr stets auf die Wahrnehmung dieser Rechte durch die Treuhänderin angewiesen. Die Einwirkungsmacht des Treugebers auf das Gesellschaftsgeschehen ist demnach lediglich mittelbar und gründet sich auf das ihm gegenüber der Treuhänderin zustehende Weisungsrecht, das sich insbesondere auf die Ausübung des Stimmrechts erstreckt. 22 Diesem Weisungsrecht, das Nr 1.2. des Treuhandvertrags vom 5.12.2008 ausdrücklich vorsieht, kommt aber ebenso eine schuldrechtliche und keine unmittelbar gesellschaftsrechtliche Wirkung zu. Es liegt in der Hand der Treuhänderin, ob sie die Weisungen befolgt. Ein weisungswidriges Abstimmungsverhalten in der Gesellschafterversammlung führt grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit gefasster Beschlüsse, sondern zu einer Schadensersatzpflicht des Treuhänders im Innenverhältnis zum Treugeber. Die schuldrechtliche Treuhandvereinbarung hindert die Treuhänderin selbst nicht daran, wirksam über das Treugut zu verfügen und damit Rechte des Treugebers zu vereiteln. Im Übrigen könnte der Treugeber einen Gesellschafterbeschluss auch nicht anfechten. Bei treuhänderischer Anteilsberechtigung steht das Recht zur Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen dem Treuhänder und nicht dem Treugeber zu, weil sich die Befugnis zur Beseitigung von Gesellschafterbeschlüssen nicht nach wirtschaftlichen, sondern allein nach den rechtlichen Verhältnissen bestimmt (BSG Urteil vom 10.12.2019 - B 12 KR 9/18 R -
Nr 20 ff mwN aus Rspr und Literatur, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). 23 c) Das gleiche gilt für die nach dem Treuhandvertrag vom 5.12.2008 dem Treugeber eingeräumte unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht. Das Stimmrecht eines Gesellschafters ist ein wesentliches Element seiner gesellschaftsrechtlichen Mitgliedschaft und als solches an den die Gesellschafterstellung prägenden Geschäftsanteil gebunden. Es gilt insoweit das sog Abspaltungsverbot, nach dem das Stimmrecht des Gesellschafters nicht ohne den dazugehörenden Geschäftsanteil übertragen werden kann (BSG Urteil vom 11.11.2015 - B 12 R 2/14 R -
Nr 31 mwN). Eine unwiderrufliche, mit einem Stimmrechtsverzicht des Gesellschafters verbundene Stimmrechtsvollmacht ist deshalb zwar grundsätzlich unwirksam. Allerdings kann innerhalb eines Treuhandverhältnisses eine unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht zumindest in Verbindung mit einer Kündigung des Grundverhältnisses (Treuhandverhältnisses) widerrufen werden (BSG Urteil vom 11.11.2015 - B 12 R 2/14 R -
Nr 34; BGH Urteil vom 11.10.1976 - II ZR 119/75 - BB 1977, 10 = DB 1976, 2295, 2297 mwN). Selbst wenn die Klägerin danach mit ihrem Ehemann eine wirksame Stimmrechtsvollmacht vereinbart hat, kann diese aber nur schuldrechtliche Wirkungen entfalten. Für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ist maßgeblich, dass die Klägerin als Gesellschafterin durch die Stimmrechtsvollmacht nicht an einer eigenen Stimmabgabe unter Verdrängung des Vertreters gehindert ist. Bei widersprechender Stimmabgabe von Vertreter und Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung ist allein die Stimme des Gesellschafters maßgebend (Römermann in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbH-Gesetz,
Nr 39). 24 d) Hinzu kommt, dass schuldrechtliche Treuhandverträge - anders als der Gesellschaftsvertrag und dessen spätere Änderungen (§ 8 Abs 1 Nr 1, § 54 Abs 1 Satz 1 GmbHG) - nicht in das HR eingetragen werden. Die Rechtssicherheit, die mit dem nach § 9 Abs 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) jedem zu Informationszwecken eingeräumten Recht auf Einsichtnahme in das HR sowie in die zum HR eingereichten Dokumente für den Rechtsverkehr im Außenverhältnis der Gesellschaft verbunden ist, erstreckt sich daher nicht auf ein Treuhandverhältnis. Dieser Rechtssicherheit dient § 16 Abs 1 Satz 1 GmbHG idF des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 (BGBl I 2026), wonach - unabhängig von der materiellen Rechtslage - im Verhältnis zur Gesellschaft im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur gilt, wer als solcher in der im HR aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) eingetragen ist. Die mit der Aufnahme der Gesellschafterliste in das HR einhergehende Fiktion der Gesellschafterstellung schafft eine klare Zäsur, nach der sich die Rechte und Pflichten zwischen einer GmbH einerseits und Veräußerer sowie Erwerber des Gesellschaftsanteils andererseits bestimmen. Die in § 16 Abs 1 GmbHG verankerte unwiderlegbare Vermutung der Gesellschafterstellung dient sowohl dem Schutz der Gesellschaft vor Unsicherheit im Hinblick auf die Person des neuen Gesellschafters als auch dem Schutz der an dem Gesellschafterwechsel Beteiligten (Heidinger in MüKo GmbHG, 3. Aufl 2018, § 16 RdNr 13). In die Gesellschafterliste eingetragen werden aber nur die Gesellschafter, während eine mittelbare Einflussnahme auf die Gesellschaft, insbesondere durch Treuhandverhältnisse, wegen des Gebots der Registerklarheit nicht offengelegt werden kann (BSG Urteil vom 10.12.2019 - B 12 KR 9/18 R -
Nr 24 ff mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). 25 Eine die Rechtsmacht begründende Publizität wird auch nicht durch das nach § 18 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) vom 23.6.2017 (BGBl I 1822) eingerichtete Transparenzregister vermittelt. Unabhängig davon, ob im Transparenzregister überhaupt Treuhandstrukturen offenzulegen sind (so wohl BT-Drucks 18/11555 S 129 zu § 20 Abs 2; zum Streitstand in der zivilrechtlichen Literatur vgl Bochmann, DB 2017, 1310, 1316; Rieg, BB 2017, 2310, 2319; Kotzenberg/Lorenz, NJW 2017, 2433), wird die Fiktion des § 16 Abs 1 Satz 1 GmbHG durch Mitteilungen an das Transparenzregister nicht verdrängt. 26 e) Die gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht hat die Klägerin durch den Treuhandvertrag auch nicht durch die dem Treugeber eingeräumte unwiderrufliche Verfügungsvollmacht über den treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteil oder deshalb eingebüßt, weil sie in Fällen der Beendigung des Treuhandverhältnisses oder auf jederzeitiges Verlangen des Treugebers verpflichtet war, den Geschäftsanteil auf diesen oder eine von ihm bezeichnete Person zu übertragen. Eine Herausgabepflicht ergibt sich auch ohne ausdrückliche Regelung im Treuhandvertrag kraft Gesetzes aus § 667 BGB (BSG Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - GmbHR 2006, 645, 648, juris RdNr 27 mwN) oder im Wege ergänzender Vertragsauslegung. Aufgrund der beiderseitigen Interessenlage ist davon auszugehen, dass der Geschäftsanteil mit Wegfall des treuhänderischen Zwecks dem Treugeber zustehen soll (Lieder/Villegas, GmbHR 2018, 169, 170). 27 Für die Statusbestimmung ist ausschließlich die im zu beurteilenden Zeitraum tatsächlich verteilte, nicht aber eine nur nach weiteren Rechtshandlungen denkbare Rechtsmacht maßgebend. Darüber hinaus würde selbst bei einer Übertragung des treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteils der Treugeber oder ein Dritter erst ab dem Tag der Aufnahme der geänderten Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) in das HR als Gesellschafter und damit als in der Gesellschafterversammlung stimmberechtigt gelten (§ 16 Abs 1 Satz 1 GmbHG). Bis zu diesem Zeitpunkt steht der Treuhänderin das aus dem Geschäftsanteil resultierende Stimmrecht zu (BSG Urteil vom 10.12.2019 - B 12 KR 9/18 R -
Nr 31 mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Der in die Gesellschafterliste aufgenommene Gesellschafter kann bis zur Eintragung einer Veränderung die Gesellschafterrechte wahrnehmen und haftet für die bis dahin fällig werdenden Gesellschafterpflichten allein (Seibt in Scholz, GmbHG, Band 1,
Nr 21; BSG Urteil vom 17.5.2001 - B 12 KR 34/00 R - SozR 3-2400 § 7 Nr 17 S 57; BSG Urteil vom 23.6.1994 - 12 RK 72/92 - NJW 1994, 2974, 2975). Nur für Gesellschafter, die kraft ihrer gesellschaftsrechtlichen Position letztlich auch die Leitungsmacht gegenüber dem Geschäftsführer haben und damit nicht ihrerseits dessen Weisungsrecht unterliegen, ist die Versicherungspflicht mangels abhängiger Beschäftigung ausgeschlossen (ausführlich hierzu BSG Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - GmbHR 2006, 645, 647, juris RdNr 23). 33 Mit ihrem Anteil am Stammkapital in Höhe von 70 vH war die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sachbearbeiterin für die Beigeladene zu 1. rechtlich an die Weisungen ihres zum alleinigen Geschäftsführer bestellten Ehemanns gebunden. Allein dieser führte die laufenden Geschäfte der GmbH, zu denen auch die Ausübung des Weisungsrechts gegenüber den Beschäftigten der Gesellschaft gehörte. Der Gesellschaftsvertrag sieht weder Einschränkungen seiner Vertretungsbefugnis (vgl § 37 GmbHG) noch seines Weisungsrechts gegenüber den Beschäftigten vor. Insbesondere ist der Gesellschafterversammlung nicht das Weisungsrecht gegenüber der Klägerin im Allgemeinen oder für bestimmte Einzelfälle vorbehalten (vgl BSG Urteil vom 11.11.2015 - B 12 KR 13/14 R - BSGE 120, 59 =
Nr 21 mit Verweis auf BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 17 S 58). 34 Trotz ihrer Stellung als Mehrheitsgesellschafterin war die Klägerin auch nicht in der Lage, diese Zuständigkeitsverteilung zu ändern, die dem Geschäftsführer im Rahmen der laufenden Geschäftsführung auch die Dienstaufsicht über die Angestellten zuweist. Denn § 9 Nr 2 des Gesellschaftsvertrags fordert für alle Beschlüsse, die die Geschäftsführung betreffen (§§ 6 bis 8 des Gesellschaftsvertrags) eine Mehrheit von 75 vH der Stimmen aller Gesellschafter. Allein aufgrund ihres Gesellschaftsanteils von 70 vH konnte die Klägerin keine Beschränkungen der Geschäftsführung erwirken und unterstand daher letztlich - wie andere Beschäftigte - dem Weisungsrecht des Geschäftsführers. 35 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 2 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE144630214&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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