Nr 5 und vom 16.7.2004 - B 2 U 41/
Nr 6, jeweils mwN). 10 Eine solche Abweichung hat die Klägerin nicht dargetan. Sie zitiert bereits keine einzelnen Rechtssätze, sondern fasst die "Auffassungen" des LSG und des BSG in der Entscheidung vom 28.5.2008 (B 12 KR 13/07 R - juris) selbst zusammen. Dem BSG komme es demnach bei Beschäftigungsverhältnissen "auch auf den Parteiwillen" an und das Fehlen einer Lohnfortzahlung und einer Urlaubsabrede spräche für eine freie Mitarbeit. Die Klägerin legt mit dieser Zusammenfassung aber schon nicht dar, ob die herangezogene Entscheidung eine Fallkonstellation betrifft, die mit derjenigen der Klägerin vergleichbar ist. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Darstellung des Kontextes, in dem die angeblich divergierenden Rechtssätze jeweils stehen (BSG Beschluss vom 13.12.2017 - B 5 R 256/17 B - juris RdNr 8). 11 Soweit die Klägerin das Urteil des LSG dahingehend zitiert, es komme nicht auf den Willen der Parteien an, zeigt sie nicht auf, ob das Berufungsgericht zu diesem Ergebnis im Rahmen einer Gesamtwürdigung gekommen ist oder ob es insoweit einen vom BSG abweichenden abstrakten Rechtssatz formuliert hat. Für einen Subsumtionsvorgang spricht das weitere von der Klägerin angeführte Zitat von Seite 8 des Urteils, dass die fehlenden Regelungen zu Urlaub und Entgeltfortzahlung "aus einem tatsächlich bestehenden Beschäftigungsverhältnis" keine selbstständige Tätigkeit machen würden. Denn das LSG bezieht sich auf Seite 8 selbst auf Rechtssätze aus der Entscheidung des BSG vom 28.5.2008, wonach maßgebend die Rechtsbeziehung so sei, wie sie praktiziert werde, und die praktizierte Rechtsbeziehung so, wie sie rechtlich zulässig sei (B 12 KR 13/07 R - juris RdNr 17). Im Kern rügt die Klägerin daher eine unrichtige Gesamtabwägung - eine bloße Subsumtionsrüge kann aber von vornherein nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/
Nr 9). 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.