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BSG B 1 SF 2/22 R

Obsah (4)§ 115b§ 39§ 69§ 51

KSRE144730209 ECLI:DE:BSG:2023:290823BB1SF222R0 BSG 1. Senat 20230829 B 1 SF 2/22 R Beschluss § 51 Abs 1 Nr 2 SGG, § 51 Abs 2 S 1 SGG, § 75 Abs 2 SGG, § 75 Abs 5 SGG, § 177 SGG, § 202 SGG, § 13 GVG, §

§ 115bNr 3, Rd

Nr 17; BGH vom 17.8.2011 - I ZB 7/11 - juris RdNr 8). Eine Streitigkeit in einer Angelegenheit der GKV liegt vor, wenn sie ihre materiell-rechtliche Grundlage im Recht der GKV hat (vgl BSG vom 28.9.2010 - B 1 SF 1/10 R - SozR 4-1500 § 51 Nr 9 RdNr 16; BSG vom 25.3.2021 - B 1 SF 1/20 R - juris RdNr 9). 9 Maßgebender Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs ist der Streitgegenstand, wie er sich auf der Grundlage des Klagebegehrens, also des geltend gemachten prozessualen Anspruchs, und des Klagegrunds, also des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts, ergibt (stRspr; vgl zB BSG vom 10.12.2015 - B 12 SF 1/14 R - SozR 4-1720 § 17a Nr 14 RdNr 11 mwN; BSG vom 19.6.2023 - B 6 SF 1/23 R - juris RdNr 9). Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs hängt dabei grundsätzlich nicht vom Ergebnis einer materiell-rechtlichen Prüfung der Begründetheit des Klagebegehrens ab (vgl BVerwG vom 4.3.2015 - 6 B 58.14 - juris RdNr 19; OVG Lüneburg vom 24.3.2017 - 11 OB 78/17 - juris RdNr 7; Coseriu in Zeihe/Hauck, SGG, Stand 1.4.2018, § 51 Anm 2 f). Nach § 17 Abs 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten. 10 Angelegenheiten der GKV sind Streitigkeiten, die entweder die versicherungs- oder leistungsrechtlichen Beziehungen der Krankenkassen zu ihren Mitgliedern und zu den Leistungserbringern auf der Grundlage des SGB V (Groß in Berchtold, SGG, 6. Aufl 2021, § 51 RdNr 6, 7) oder auch die Beziehungen der Leistungserbringer untereinander betreffen (zu Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen von konkurrierenden Vertragsärzten vgl BSG vom 15.3.2017 - B 6 KA 35/16 R - BSGE 126, 1 = SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr 12, RdNr 19). Entscheidend ist, ob das Rechtsverhältnis dem speziellen Recht der GKV unterliegt, die Streitigkeit also ihre Grundlage im Recht der GKV hat und die maßgeblichen Normen dem Recht der GKV zuzuordnen sind (BVerwG vom 6.7.2022 - 3 B 31/21 - juris RdNr 26; vgl auch BSG vom 5.5.2021 - B 6 SF 1/20 R - juris RdNr 30). 11 b) Danach ist der Sozialrechtsweg hier nicht eröffnet. 12 Gegenstand des Klageverfahrens ist ein bereicherungsrechtlicher Anspruch eines Krankenhauses auf Rückzahlung von Vergütung gegen eine niedergelassene radiologische Gemeinschaftspraxis auf Grundlage von § 812 BGB mit der Begründung, dass für die Zahlung im Verhältnis zwischen dem klagenden Krankenhaus und der niedergelassenen radiologischen Gemeinschaftspraxis kein Rechtsgrund bestehe. Hierbei handelt es sich um eine bürgerlich-rechtliche Rechtsstreitigkeit nach § 13 GVG, die den ordentlichen Gerichten und nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. 13 Die Rechtsbeziehungen zwischen einem Krankenhausträger und einem zur vertragsärztlichen Leistungserbringung zugelassenen Leistungserbringer sind durch zivilrechtliche Normen geprägt. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um allgemeine Krankenhausleistungen in Form von vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter nach § 2 Abs 2 Satz 2 Nr 2 KHEntgG handelt. Die in § 2 Abs 2 KHEntgG aufgeführten Leistungen werden ausschließlich mit nach dem KHEntgG zu berechnenden Entgelten vergütet. Für allgemeine Krankenhausleistungen dürfen keine anderen oder zusätzlichen Entgelte zugrunde gelegt werden. Die Leistungen werden vielmehr mit der Vergütung abgegolten, die gemäß dem KHEntgG und dem KHG zu entrichten ist. Die Einordnung, ob es sich um eine allgemeine Krankenhausleistung nach § 2 KHEntgG handelt oder nicht, betrifft also im Wesentlichen die Frage, wie die Leistungen im Verhältnis zwischen dem Krankenhausträger und dem Kostenträger, dh dem Patienten bzw dessen Krankenversicherung und/oder dessen zur Beihilfe oder Heilfürsorge verpflichtete Stelle, abzurechnen sind. Es spielt für diese Frage zwar grundsätzlich keine Rolle, wer der Kostenträger ist. Zu einer Angelegenheit der GKV wird sie im Dreiecksverhältnis zwischen KK, Versichertem und Krankenhaus aber dann, wenn die dem Patienten vom Krankenhaus tatsächlich erbrachte Leistung sich im Rechtssinn als Leistung an die KK darstellt. 14 Die Frage der Abrechenbarkeit von Leistungen Dritter gegenüber einem Kostenträger hat jedoch auch dann keinen Einfluss auf das "Innenverhältnis" zwischen dem Krankenhaus und einem von diesem hinzugezogenen Dritten, wenn das Krankenhaus seine Leistung gegenüber einer KK erbringt. Ein vom Krankenhaus hinzugezogener Dritter erbringt seine Leistung nicht gegenüber dem Patienten bzw dessen Krankenkasse, sondern gegenüber dem Krankenhaus aufgrund der mit diesem geschlossenen Abrede. Dementsprechend kann ein Vergütungsanspruch des Dritten nur gegen das Krankenhaus und nicht gegen den Patienten oder dessen Kostenträger entstehen (BSG vom 28.2.2007 - B 3 KR 17/06 R -

§ 39Nr 8 Rd

Nr 22; BSG vom 12.11.2013 - B 1 KR 22/12 R - BSGE 115, 11 =

§ 69Nr 9, Rd

Nr 18). Die Leistungen des Dritten sind daher aus den Mitteln des Krankenhauses zu honorieren. Dabei gibt es für die vertragliche Beziehung zwischen Krankenhaus und Leistungserbringer keine Vorgaben; insbesondere besteht keine Bindung an die GOÄ und erst recht keine an vertragsärztliche Berechnungsgrundlagen. Denn die Leistungen des Dritten werden weder dem Patienten noch zur Erfüllung einer vertragsärztlichen Pflicht erbracht, sondern aufgrund eines Dienstvertrags mit dem Krankenhaus zur Komplettierung der vom diesem geschuldeten allgemeinen Krankenhausleistungen, die insgesamt nach dem KHEntgG abgerechnet werden (vgl BGH vom 12.11.2009 - III ZR 110/09 - BGHZ 183, 143 RdNr 9). 15 Handelte es sich bei der Leistung eines Dritten hingegen nicht um eine allgemeine Krankenhausleistung, so könnte sie als ambulante Leistung gegenüber dem Patienten bzw dessen Kostenträger erbracht und abgerechnet werden. Auch in diesem Fall hätte die Rückforderung einer vom Krankenhaus an den Dritten gezahlten Vergütung ihre materiell-rechtliche Grundlage aber nicht im Recht der GKV, sondern in der Rückabwicklung der zwischen diesen bestehenden Rechtsbeziehung, die keinen Bezug zur GKV aufweist. 16 Die Regelungen des KHEntgG und des KHG beziehen sich auf die Berechnung der Krankenhausentgelte. Hiervon zu unterscheiden sind die sozialrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Krankenhäusern und den Krankenkassen, die maßgeblich dafür sind, ob die Krankenkassen für die Behandlungsentgelte der gesetzlich Versicherten aufzukommen haben. Die Entgelte sind hingegen für alle Benutzer der Krankenhäuser einheitlich zu bemessen, unabhängig davon, ob diese gesetzlich oder privat krankenversichert sind (§ 17 Abs 1 Satz 1 KHG). 17 Eine überwiegend sozialrechtliche Prägung des Streitgegenstands ergibt sich vorliegend auch nicht aus einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit eines zum Verfahren beigeladenen Sozialleistungsträgers insoweit, als auch dessen sozialversicherungsrechtliche Zahlungsverpflichtung im Raum steht (anders in BSG vom 29.7.2014 - B 3 SF 1/14 R - SozR 4-1500 § 51 Nr 13 RdNr 16). Denn weder ist eine Beiladung der KK vorliegend erfolgt, noch liegen die Voraussetzungen hierfür vor. Eine notwendige Beiladung setzt nämlich die Identität des Streitgegenstandes im Verhältnis zwischen beiden Parteien und dem Dritten voraus (vgl BSG vom 7.12.2004 - B 1 KR 6/03 R - BSGE 94, 26 =

§ 51Nr 1, Rd

Nr 19). Voraussetzung einer Verurteilung nach § 75 Abs 5 SGG ist, dass für dieselbe Leistung entweder der beklagte oder der beigeladene Leistungsträger zuständig ist oder zwischen zwei Leistungsträgern eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass die gegen sie erhobenen Ansprüche auf ein im Wesentlichen gleiches Ziel gerichtet sind, die eine Leistung gegenüber der anderen aber vorrangig ist. Die Leistungen müssen sich inhaltlich zwar nicht decken, allerdings müssen Anspruchsgrund und Rechtsfolgen im Kern übereinstimmen. Es muss im Wesentlichen über dieselben Tat- und Rechtsfragen wie im Ausgangsverfahren gegen den Beklagten zu entscheiden sein (BSG vom 8.5.2007 - B 2 U 3/06 R - SozR 4-1500 § 75 Nr 8 RdNr 26). Eine solche Wechselwirkung der Begehren ist hier nicht gegeben. Denn der geltend gemachte Anspruch gegen die beklagte radiologische Gemeinschaftspraxis auf Rückabwicklung einer zivilrechtlichen Vertragsbeziehung stimmt hinsichtlich Anspruchsgrund und Rechtsfolgen nicht mit einem Anspruch des Krankenhauses gegen die KK auf Vergütung einer Krankenhausbehandlung überein. 18

  1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO. Im Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde ist eine Kostenentscheidung grundsätzlich erforderlich (vgl nur BSG vom 25.10.2017 - B 7 SF 1/16 R - juris RdNr 11 mwN). Gründe, davon abzusehen (vgl dazu BGH vom 3.7.1997 - IX ZB 116/96 - juris RdNr 20), liegen hier nicht vor. 19
  2. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 52 Abs 1, § 45 Abs 1 Satz 1 und 3 GKG. Es erscheint angemessen, für die Vorabentscheidung über den Rechtsweg für die Klage von einem Wert iHv 207,50 Euro - einem Fünftel des Wertes des geltend gemachten Anspruchs - auszugehen (vgl BSG vom 25.10.2017 - B 7 SF 1/16 R - juris RdNr 11 bis 12). Schlegel Estelmann Geiger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE144730209&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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