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BSG B 4 AS 44/23 B

KSRE144770109 ECLI:DE:BSG:2023:200923BB4AS4423B0 BSG 4. Senat 20230920 B 4 AS 44/23 B Beschluss § 134 Abs 2 S 1 SGG, § 136 Abs 1 Nr 6 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 1 S 2 SGG, § 160a Abs 5 SGG,

§ 120Nr 1, Rd

Nr 4). Dagegen ist ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27.4.1993 - GmS-OGB 1/92 - SozR 3-1750 § 551 ZPO Nr 4 S 8 f = juris RdNr 8; BSG vom 20.11.2003 - B 13 RJ 41/03 R - BSGE 91, 283 =

§ 120Nr 1, Rd

Nr 4 mwN; BSG vom 18.6.2014 - B 3 P 5/14 B - juris RdNr 4). 4 Vorliegend ist das Urteil des LSG im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 8.6.2022 verkündet worden. Aus den Vermerken und Verfügungen in der Akte des LSG ergibt sich, dass das Berufungsgericht seine Akte anschließend zunächst der Staatsanwaltschaft Dresden vorgelegt hat, weil sich im Nachgang zur mündlichen Verhandlung der Verdacht zweier falscher uneidlicher Aussagen und eines (versuchten) Prozessbetrugs ergeben habe. Die Akten gingen im Oktober 2022 wieder beim LSG ein. Das von den Berufsrichtern unterschriebene Urteil ist sodann auf der Geschäftsstelle des LSG erst am 29.3.2023 eingegangen und wurde den Beteiligten am selben Tag zugestellt. Damit ist die Fünf-Monats-Frist eindeutig überschritten worden; maßgeblich ist insofern der Eingang des unterschriebenen Urteils auf der Geschäftsstelle (vgl BSG vom 18.6.2014 - B 3 P 5/14 B - juris RdNr 6). 5 Das Fehlen der Entscheidungsgründe iS des § 547 Nr 6 ZPO führt als unbedingter (absoluter) Revisionsgrund grundsätzlich immer zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung. Ob im Revisionsverfahren etwas anderes gelten würde, wenn die Klage unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründet wäre (vgl zu dieser Diskussion BSG vom 20.11.2003 - B 13 RJ 41/03 R - BSGE 91, 283 =

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Nr 10 f), kann hier schon deswegen dahinstehen, weil es mangels rechtlich verwertbarer Entscheidungsgründe an Tatsachenfeststellungen fehlt, die dem Senat eine abschließende Entscheidung ermöglichen würden. Der Ausgang des Verfahrens hängt vielmehr unter anderem von einer Beweiswürdigung ab, die dem LSG obliegt. Der Senat macht daher von der Möglichkeit des § 160a Abs 5 SGG Gebrauch, auf die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil wegen des festgestellten Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Dabei übt er das ihm nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 563 Abs 1 Satz 2 ZPO zustehende Ermessen (vgl BSG vom 2.11.2007 - B 1 KR 72/07 B - SozR 4-1100 Art 101 Nr 3 RdNr 14; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 160a RdNr 230) aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls dahingehend aus, die Sache an einen anderen Senat des LSG zurückzuverweisen. 6 Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben. Söhngen B. Schmidt Burkiczak http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE144770109&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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