KSRE144781527 ECLI:DE:BSG:2012:221112BB3P1012B0 BSG 3. Senat 20121122 B 3 P 10/12 B Beschluss § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 153 Abs 4 S 1 SGG, § 153 Abs 4 S 2 SGG, § 96 Abs 1 SGG, § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG
§ 153Nr 4 S 11 f mw
N). Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist eine erneute Anhörung gemäß § 153 Abs 4 S 2 SGG erforderlich, wenn sich nach der ersten Anhörungsmitteilung die Prozesssituation entscheidungserheblich ändert (vgl BSG aaO; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 153 RdNr 20). Insoweit gilt Entsprechendes wie für den sog Verbrauch einer Einverständniserklärung nach § 124 Abs 2 SGG (
§ 124Nr 4 S 8).
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- b)Die Prozesssituation ändert sich auch dann entscheidungserheblich, wenn das LSG seine gegenüber den Beteiligten in einem entscheidungserheblichen Punkt geäußerte Rechtsauffassung ändert (BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 11 RdNr 14). Die Beteiligten müssen dann vor der Beschlussfassung gemäß § 153 Abs 4 S 1 SGG erneut Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Dies ist hier nicht geschehen; nach der von der Berichterstatterin des LSG geäußerten Rechtsauffassung zur Frage der Einbeziehung des streitigen Zeitraums 1995 bis 2001 gemäß § 96 Abs 1 SGG hat das Berufungsgericht diametral entgegengesetzt entschieden und damit einen Verfahrensfehler begangen - ungeachtet der Frage, ob die eine oder die andere Verfahrensweise rechtens gewesen wäre. 12
- c)Bei einer Verletzung des § 153 Abs 4 SGG sind keine näheren Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers erforderlich. Da das LSG nur nach einer erneuten Anhörungsmitteilung im gewählten vereinfachten Beschlussverfahren hätte entscheiden dürfen, bedarf es keiner Prüfung, was die Klägerin auf den gebotenen schriftlichen Hinweis zur geänderten Rechtsmeinung oder in einer mündlichen Verhandlung vorgetragen hätte. Es handelt sich um einen absoluten Revisionsgrund gemäß § 202 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO, denn die Verletzung des § 153 Abs 4 SGG führt zur nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des LSG ohne ehrenamtliche Richter (BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 11 RdNr 17; vgl auch BSG SozR 4-1500 § 158 Nr 2 RdNr 10). Mit einer Verletzung des § 153 Abs 4 SGG ist regelmäßig, auch ohne dies ausdrücklich zu erwähnen, zugleich die Besetzung des Berufungsgerichts nur mit Berufsrichtern und damit ein absoluter Revisionsgrund nach § 202 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO gerügt (BSG Beschluss vom 23.5.2012 - B 14 AS 10/12 B -;
§ 153Nr 13).
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- Damit ist auch der Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG) verletzt. Grundsätzlich darf nämlich eine Entscheidung nicht auf tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte gestützt werden, die bisher gar nicht oder nicht in dieser Weise erörtert worden sind, so dass der Rechtsstreit dadurch eine unerwartete Wendung nimmt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG,
- Aufl 2012, § 62 RdNr 8b, mit zahlreichen weiteren Rspr-Nachweisen). Dies gilt erst Recht, wenn das Gericht - wie hier - eine konkrete Rechtsansicht kundtut, anschließend jedoch wieder davon abrückt, ohne den Beteiligten die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. 14 Letztlich folgt daraus ebenfalls ein Verstoß des LSG gegen den Anspruch der Klägerin auf ein faires Verfahren (BVerfGE 57, 250, 275; 78, 123; vgl auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, Vor § 60 RdNr 1b): Die damals anwaltlich nicht vertretene Klägerin hatte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gerade mit dem Argument beantragt, der im Widerspruchsverfahren bestätigte Bescheid der Beklagten vom 24.1.2008 sei zum Gegenstand des laufenden Verfahrens geworden. Nach dem anderslautenden Hinweis der Berichterstatterin des LSG vom
- bzw 7.4.2008 muss es ihr schlechterdings unverständlich erschienen sein, dass das LSG ihrer Argumentation im Beschluss vom 22.3.2012 nunmehr gefolgt ist, ohne ihr indes die Möglichkeit zu einer - weiteren - Stellungnahme einzuräumen. 15
- Das LSG durfte schließlich auch deshalb nicht nach § 153 Abs 4 SGG verfahren, weil die Bescheide vom 24.
- und 17.12.2008, die das LSG letztendlich doch gemäß § 96 SGG in das laufende Verfahren einbezogen hat, während des Berufungsverfahrens ergangen sind. Das LSG war insoweit aber nicht als Berufungs-, sondern als erstinstanzliches Gericht zuständig und hätte allein schon wegen der Einbeziehung dieser Bescheide eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, weil die Klägerin einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht zugestimmt hatte (vgl Keller, aaO, § 153 RdNr 15b). Demzufolge hätte das LSG auch im Tenor klarstellen müssen, dass die Klage gegen den Bescheid vom 24.1.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2008 abgewiesen wird. 16
- Der zu entscheidende Fall gibt für den erkennenden Senat erneut Veranlassung, auf Folgendes hinzuweisen: Die Klage ist im Mai 2002 erhoben und nach knapp zehn Jahren im März 2012 zweitinstanzlich entschieden worden. Eine solche Verfahrensdauer ist auch unter Berücksichtigung der nicht ganz einfachen Sach- und Rechtslage deutlich zu lang. Dies gilt hier umso mehr, als der Rechtsstreit beim LSG zwischen 2009 und 2012 über drei Jahre lang nicht bearbeitet und damit überhaupt nicht iS von § 106 SGG "gefördert" worden ist. Der Streit um Versicherungsleistungen nach dem SGB XI berührt oft die finanzielle Basis der Pflegebedürftigen und hat für diese deshalb eine besondere Bedeutung. In Anlehnung an den Rechtsgedanken aus Art 6 Europäische Menschenrechtskonvention gehört es auch im öffentlichen Recht zum fairen Verfahren, eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist zu treffen und tatsächliche oder rechtliche Hindernisse zügig auszuräumen, die einer solchen Entscheidung entgegenstehen. Dieser Verpflichtung ist zumindest das LSG nicht gerecht geworden. 17
- Der von der Klägerin unter Beachtung der Darlegungsanforderungen (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) gerügte Verfahrensmangel liegt vor und führt gemäß § 160a Abs 5 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Aufhebung der beiden Beschlüsse vom 22.
- und 4.6.2012 und zur Zurückverweisung der Sache an das LSG. Der Senat hat - trotz gewisser Bedenken - davon Abstand genommen, den Rechtsstreit gemäß § 202 SGG iVm § 563 Abs 1 S 2 ZPO an einen anderen Senat des LSG zurückzuverweisen. 18
- Im Rahmen des erneut durchzuführenden Berufungsverfahrens wird das LSG auch über die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE144781527&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public