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BSG B 2 U 12/13 R

KSRE144871522 ECLI:DE:BSG:2014:260614UB2U1213R0 BSG 2. Senat 20140626 B 2 U 12/13 R Urteil § 133 Abs 1 SGB 7, § 183 Abs 3 SGB 7, § 804 Abs 2 RVO vom 30.04.1963 vorgehend SG München, 16. März 2012, Az:

§ 804Nr 1) zu § 804 Abs 2 RVO a

F (idF des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes <UVNG> vom 30.4.1963, BGBl I 241), der Vorläufernorm des § 183 Abs 3 SGB VII, entschieden, dass lediglich dann, wenn die Forstbewirtschaftung durch eigene Arbeitskräfte durchgeführt wird, die nicht versichert oder versicherungsfrei sind, das Risiko einer Einstandspflicht der Beklagten sinkt und dementsprechend ein Anspruch auf Beitragsermäßigung besteht (BSG vom 21.8.1991 - 2 RU 37/

§ 804Nr 1 - juris Rd

Nr 21). Hingegen entfalte die Beauftragung eines Drittunternehmens mit entsprechenden versicherungsfreien Arbeitskräften lediglich Auswirkungen auf das Unfallrisiko dieses Werkunternehmers und führe daher unabhängig davon, ob für diese Arbeitskräfte Beiträge erhoben wurden, nicht zu einem Anspruch auf Beitragsermäßigung (BSG vom 21.8.1991 - 2 RU 37/

§ 804Nr 1 - juris Rd

Nr 20). An dieser Rechtsprechung zu § 804 Abs 2 RVO aF kann der Senat nicht mehr festhalten (vgl allerdings Thüringer LSG vom 26.3.2009 - L 1 U 915/08; Bayerisches LSG vom 11.11.1998 - L 2 U 294/97 - juris), weil sie auf den durch das Unfallversicherungseinordnungsgesetz (UVEG) vom 7.8.1996 (BGBl I 1254) neu gefassten § 183 Abs 3 SGB VII nicht übertragbar ist. Wie jede Rechtsnorm ist auch die Regelung des § 183 Abs 3 SGB VII nach den juristischen Auslegungsmethoden (Wortlaut, systematischer Zusammenhang, Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck) auszulegen (BSG Beschluss vom 30.11.2006 - B 2 U 410/05 B - juris; BVerfG Beschluss vom 15.1.2009 - 2 BvR 2044/07 - BVerfGE 122, 248, 258 ff). Unter Berücksichtigung dieser Auslegungsmethoden gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass nach § 183 Abs 3 SGB VII auch solche Beschäftigten "für" den Unternehmer tätig werden, die als Beschäftigte eines anderen Unternehmens (bereits) bei einem anderen Unfallversicherungsträger versichert sind. Diese Beschäftigten müssen nicht direkte Beschäftigte des Klägers sein. Weder die grammatikalische (dazu unter a), noch die systematische Auslegung (dazu unter

  1. b)stehen einer Berücksichtigung von Arbeitskräften, die die Voraussetzungen der Versicherung bei einer anderen als der landwirtschaftlichen BG erfüllen, aber bei einem Drittunternehmer in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, entgegen. Sowohl die historische (dazu unter
  2. c)als auch die teleologische Interpretation (dazu unter
  3. d)sprechen vielmehr für eine Einbeziehung auch dieser Personen in den Anwendungsbereich des § 183 Abs 3 SGB VII. 18
  4. a)Aus dem Wortlaut des § 183 Abs 3 SGB VII lässt sich nicht eindeutig entnehmen, welche Voraussetzungen eine "für den landwirtschaftlichen Unternehmer tätige Person" erfüllen muss. Der juristische Sprachgebrauch lässt zwar kontextabhängig eine Tätigkeit "für einen Unternehmer" am ehesten dann annehmen, wenn der Betreffende nicht als Beschäftigter für einen anderen Unternehmer bzw als selbständiger Werkunternehmer für sein eigenes Unternehmen tätig ist (s zB zur Wie-Beschäftigung BSG vom 28.6.1984 - 2 RU 63/83 - BSGE 57, 91 = SozR 2200 § 539 Nr 100). Für ein Unternehmen tätig sein können nach allgemeinem Sprachgebrauch aber auch ein selbständiger Werkunternehmer sowie zumindest mittelbar dessen Beschäftigte im Rahmen der Erfüllung von Werk- oder Dienstverträgen. 19
  5. b)Auch folgt aus einer systematischen Auslegung - entgegen der Ansicht der Revision - keinesfalls zwingend, dass als "für" ein Unternehmen Tätige nur solche Personen anzusehen sind, die dort als Arbeitnehmer eingegliedert sind, während dies bei solchen Personen, die nur in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang in einem Unternehmen tätig sind, abzulehnen wäre. Zwar stellen verschiedene Normen des SGB VII, die die Wendung "für ein Unternehmen tätig sein" enthalten - wie die Haftungsprivilegierungsnorm des § 104 Abs 1 SGB VII, die Beitragsnorm des § 150 Abs 1 SGB VII sowie § 133 Abs 1 SGB VII - auf die Stellung als Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens oder eine sonstige arbeitnehmerähnliche Eingliederung in das Unternehmen ab (Ricke in Kasseler Kommentar, SGB VII, § 104 RdNr 7 mwN sowie § 133 RdNr 6 und § 150 RdNr 3; Hollo in jurisPK-SGB VII, 2. Aufl 2014, § 104 SGB VII RdNr 20; Nehls in Hauck, SGB VII, Stand April 2014, K § 104 RdNr 25; BGH vom 20.11.1962 - VI ZR 44/62 - juris; Krasney in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, Stand Oktober 2013, § 104 RdNr 9; Diel in Hauck, SGB VII, Stand April 2014, K § 133 RdNr 4; Quabach in jurisPK-SGB VII, 2. Aufl 2014, § 133 SGB VII RdNr 15). Eine solche Auslegung muss aber jeweils den Anwendungsbereich der konkreten Norm berücksichtigen. Die Existenz des § 133 Abs 2 SGB VII, der ausdrücklich den Erhalt der Zuständigkeit des Stamm-Unfallversicherungsträgers für das das Entgelt zahlende verleihende Stammunternehmen regelt, zeigt, dass der Gesetzgeber selbst einen solchen, vermeintlichen Grundsatz durchbricht. Die Regelung des § 133 Abs 2 SGB VII ist gerade deshalb erforderlich, weil in Fällen der Arbeitnehmerüberlassung der Arbeitnehmer dann in das entleihende Unternehmen eingegliedert wird, wenn die Tätigkeit in diesem Betrieb nach Art und Dauer die Beziehung des Versicherten zum Ausgangsbetrieb derart lose erscheinen lässt, dass die Versicherten praktisch nicht mehr als Arbeiter des Verleihers angesehen werden können (BSG vom 14.12.1967 - 2 RU 189/66 - BSGE 27, 248 = SozR Nr 2 zu § 634 aF RVO). Somit ist der Arbeitnehmer hier "für" das entleihende Unternehmen iS des § 133 Abs 1 SGB VII tätig, obwohl er sein Gehalt vom verleihenden Unternehmen erhält (Ricke in Kasseler Kommentar, SGB VII, § 133 RdNr 18) und es auch in diesen Fällen dabei bleibt, dass der Arbeitnehmer arbeitsrechtlich alleine in einem Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis zum verleihenden Unternehmen steht (Koch in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 15. Aufl 2013, § 120 RdNr 5, 43, 65). Die Norm des § 133 Abs 2 SGB VII wäre letztlich überflüssig, wenn es einen allgemeinen Grundsatz des SGB VII gäbe, dass der Begriff "für ein Unternehmen tätig sein" zwingend die Existenz eines Beschäftigungsverhältnisses zu diesem Unternehmen voraussetzen würde. Ebenso wenig kann auf die Eingliederung in den Betrieb als wesentliches Merkmal abgestellt werden, weil es etwa für die Annahme einer Wie-Beschäftigung, die zwangsläufig für ein fremdes Unternehmen erfolgt, hierauf gerade nicht ankommt (Kruschinsky in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, Stand November 2013, § 2 RdNr 842). Im Übrigen schließt die Rechtsprechung zur Wie-Beschäftigung bei wesentlich eigenwirtschaftlicher Handlungstendenz nicht aus, dass die Tätigkeit zugleich objektiv nützlich "für ein fremdes Unternehmen" ist, wenn dies auch nicht zur Annahme des Versicherungsschutzes führt (vgl BSG vom 20.1.1987 - 2 RU 15/86 - SozR 2200 § 539 Nr 119 = SGb 1988, 21, 22; BSG vom 28.6.1984 - 2 RU 63/83 - BSGE 57, 91 = SozR 2200 § 539 Nr 100). 20
  6. c)Die historische Auslegung unter Berücksichtigung der Vorläufernorm des § 804 Abs 2 RVO aF sowie die Änderungen des Wortlautes des an Stelle dieser Vorschrift am 1.1.1997 in Kraft getretenen § 183 Abs 3 SGB VII sprechen hingegen klar dafür, dass nach § 183 Abs 3 SGB VII nunmehr ein Beschäftigungsverhältnis zum beitragspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmen keine Voraussetzung mehr für einen Anspruch auf Beitragsermäßigung sein soll. Die durch das UVNG vom 30.4.1963 (BGBl I 241) in die RVO aufgenommenen Vorläufernorm des § 804 Abs 2 Satz 1 RVO aF lautete: "Unternehmern, die nicht versicherte oder versicherungsfreie Personen beschäftigen, ist auf Antrag Beitragsermäßigung zu gewähren." Die Norm übernahm eine bis zu diesem Zeitpunkt nur in den Satzungen der landwirtschaftlichen BGen verankerte Praxis, nach der Unternehmen, die in großem Umfang versicherungsfreie Personen beschäftigten, auf Antrag Beitragsermäßigung gewährt werden konnte. Nach der amtlichen Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zum UVEG entspricht § 183 Abs 2 SGB VII im Wesentlichen § 804 Abs 2 RVO aF. Die Norm wurde aber auf Unternehmen erweitert, die Personen beschäftigen, welche wegen dieser Tätigkeit bei einer gewerblichen BG oder einem Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand versichert sind (BT-Drucks 13/2204 S 115). Die Änderung des Gesetzeswortlauts von "beschäftigt" zu "tätig sind" spricht deutlich dafür, dass damit eine Erweiterung des zu einer Beitragsermäßigung führenden Personenkreises von bei landwirtschaftlichen Unternehmen unmittelbar beschäftigten Personen auf solche stattfinden sollte, die in landwirtschaftlichen Unternehmen tätig und bei einer anderen als der landwirtschaftlichen BG versichert oder versicherungsfrei sind. Erstere Konstellation ist letztlich nur denkbar, wenn die betreffenden Personen einen Pflichtversicherungstatbestand des § 2 SGB VII erfüllen, mit Ausnahme derjenigen, die in den Zuständigkeitsbereich der landwirtschaftlichen BG fallen (§ 123 SGB VII; zB land- und forstwirtschaftlicher Lohnunternehmen). Dies legt nah, dass § 183 Abs 3 SGB VII auch solche Personen, die im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen mit durch das landwirtschaftliche Unternehmen beauftragten Werkunternehmern tätig sind, erfasst (Höller in Hauck, SGB VII, Stand April 2014, K § 183 RdNr 7). 21
  7. d)Schließlich sprechen insbesondere Sinn und Zweck der Reglung (teleologische Auslegung) des § 183 Abs 3 SGB VII dafür, den Anspruch auf Beitragsermäßigung auf die Ausführung von unternehmensbezogenen Tätigkeiten durch versicherungsfreie oder bei anderen BGen versicherte, in Drittunternehmen beschäftigte Personen auszuweiten. In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung werden wie in der allgemeinen Unfallversicherung die Mittel für die Ausgaben der BGen durch Beiträge der Unternehmer aufgebracht (§ 183 Abs 1 iVm § 150 Abs 1 Satz 1 SGB VII; zuvor bis 1997 § 802 iVm § 723 Abs 1 Satz 1 RVO aF). Bei landwirtschaftlichen Unternehmen bestimmt sich die Beitragshöhe nach dem Flächenwert. Hierbei gilt, dass dieselbe Beitragshöhe für gleich große Betriebe im jeweiligen örtlichen Bereich bei unterschiedlicher Wirtschaftsweise und unterschiedlichem Personaleinsatz sowie die höhere Beitragspflicht großer im Verhältnis zu kleinen Unternehmen eine Folge der in diesem Rahmen zulässigen typisierenden Regelung ist (s dazu ua BSG vom 25.1.1983 - 2 RU 1/82 - BSGE 54, 243, 244 = SozR 2200 § 803 Nr 2; BSG vom 27.11.1986 - 2 RU 53/85 - HV-Info 1987, 728; BSG vom 24.1.1991 - 2 RU 32/90 - BSGE 68, 123 = SozR 3-2200 § 803 Nr 2; BSG vom 23.9.1997 - 2 RU 21/96 - HVBG-Info 1997, 3097). Auch die - im streitigen Zeitraum mehrfach geänderten - Satzungen der Beklagten bestimmen (insoweit unverändert) seit 2001 in ihren §§ 46 ff neben einem Grundbeitrag den Flächenwert als Maßstab für die Beiträge von Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung. 22 Der Begründung zum Gesetzentwurf des § 804 Abs 2 RVO aF lässt sich entnehmen, dass Sinn und Zweck dieser Vorgängerregelung war, Ungerechtigkeiten zu beseitigen, die bei einem typisierend errechneten Risikobeitrag entstehen, der unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der beschäftigten Arbeitskräfte ist, wenn dieser Typik widersprechend ein geringeres Entschädigungsrisiko aufgrund versicherungsfreier oder anderweitig versicherter eigener Arbeitskräfte besteht.Die Vorschrift solle sicherstellen, dass die landwirtschaftlichen Ordensbetriebe, die nach dem Einheitswert (Ertragswert) verbeitragt wurden, kraft Gesetzes auf Antrag insoweit beitragsfrei gestellt würden, als sie - nichtversicherte - Ordensangehörige beschäftigten (BT-Drucks IV/120 S 72). 23 Die Einführung des SGB VII hat der Gesetzgeber - ohne eine grundsätzliche Änderung der bisherigen Rechtssystematik und der Zweckrichtung beabsichtigen zu wollen (vgl BT-Drucks 13/2204 S 115) - damit offensichtlich zum Anlass genommen, um als Reaktion auf die restriktive Auslegung der Rechtsprechung eine Erweiterung der Beitragsermäßigung in § 183 Abs 3 SGB VII auf den Einsatz von Personen, die wegen dieser Tätigkeit bei einer anderen BG oder einem Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand versichert sind, vorzunehmen, ohne jeweils ein unmittelbares Beschäftigungsverhältnis zum landwirtschaftlichen Unternehmen vorauszusetzen. Auch die neue Regelung des § 183 Abs 3 SGB VII beabsichtigt damit, Ungerechtigkeiten auszugleichen, die durch den Einsatz nicht bei der Beklagten versicherter Arbeitskräfte bei einem nach der Fläche typisierend errechneten Risikobeitrag entstehen. Damit sollte erkennbar künftig immer beim Einsatz von abhängig beschäftigten Arbeitskräften, bei denen trotz des pauschalierten Flächenwertmaßstabs ein von der Beklagten zu übernehmendes Unfallrisiko nicht besteht, eine Ausnahme von der sich durch den Flächenwert bestimmenden Beitragshöhe geschaffen und eine Ermäßigung eingeräumt werden (zustimmend im Ergebnis: Köhler in Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 4. Aufl 2014, § 183 RdNr 7; Burchardt in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, § 183 RdNr 16; Merten in Eichenhofer/Wenner, SGB VII, § 183 RdNr 9; Höller in Hauck, SGB VII, Stand April 2014, K § 183 RdNr 7). 24 Die Gegenansicht, die den Anwendungsbereich der Vorschrift auf die in § 2 Abs 2 Satz 2 SGB VII genannten Fälle der Beschäftigung von Strafgefangenen bzw auf richterliche Anordnung tätigen Personen sowie die Fälle der Arbeitnehmerüberlassung als auch der kraft europäischen Kollisionsrechts bei ausländischen Trägern versicherten Personen reduzieren möchte (Roßkopf in Lauterbach, Unfallversicherung, Stand Juni 2013, § 183 RdNr 15; Thüringer LSG vom 26.3.2009 - L 1 U 915/08 - juris), vermag nicht zu überzeugen, weil zum einen dieser Anwendungsbereich vergleichsweise gering und zum anderen nicht verständlich wäre, warum der Gesetzgeber gerade in Kenntnis der Rechtsprechung des BSG vom 21.8.1991 - 2 RU 37/90 - einen solchen Willen dann nicht im Gesetz deutlicher zum Ausdruck gebracht hat. 25 Das LSG hat mit seiner Differenzierung zwischen Dienst- und Werkvertragsunternehmen, die für das landwirtschaftliche Unternehmen tätig sind, den Anwendungsbereich des § 183 Abs 3 SGB VII verkannt. Den Feststellungen des LSG lässt sich - nach dessen Rechtsansicht konsequent - nicht entnehmen, ob im landwirtschaftlichen Unternehmen des Klägers Personen, die aufgrund eines in § 2 Abs 1 oder 2 SGB VII genannten Pflichtversicherungstatbestands bei einem anderen Unfallversicherungsträger als der Beklagten pflichtversichert sind, tätig waren. Weiterhin fehlen auch Feststellungen, ob im Betrieb des Klägers Personen, die eine der Alternativen des § 4 SGB VII erfüllen (versicherungsfreie Personen), tätig waren. Ohne diese Feststellungen kann der Senat über den Anspruch des Klägers auf Beitragsermäßigung nicht entscheiden. Die Revision der Beklagten ist dementsprechend im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG; BSG vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 44; BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 14/07 R - juris). 26 4. Das LSG wird bei seiner erneuten Entscheidung zu berücksichtigen haben, dass es dem Satzungsgeber verwehrt ist, jedenfalls hinsichtlich der anspruchsbegründenden Voraussetzungen einer Beitragsermäßigung von § 183 Abs 3 SGB VII abweichende Bestimmungen zu treffen. Die Satzungsermächtigung in § 183 Abs 3 Satz 2 SGB VII erstreckt sich ausdrücklich lediglich auf die Höhe der Beitragsermäßigung und andere Modalitäten ("das Nähere"), nicht aber auf die Gewährung der Beitragsermäßigung dem Grunde nach. Sofern der Wortlaut des § 56 Abs 1 der Satzung der Land- und Forstwirtschaftlichen BG Franken und Oberbayern idF ab 11.1.2001 voraussetzt, dass der landwirtschaftliche Unternehmer diese versicherungsfreien Personen "beschäftigt", bleibt diese gemäß § 162 SGG revisible (BSG vom 20.2.2001 - B 2 U 2/00 R - juris) Satzungsbestimmung hinter der Regelung des § 183 Abs 3 SGB VII zurück. Bereits die unterschiedlichen Formulierungen in § 56 Abs 1 ("beschäftigen") und § 56 Abs 2 ("für den Unternehmer tätig sein") der Satzung sprechen dafür, dass der Satzungsgeber ein engeres Begriffsverständnis bei versicherungsfreien Personen zugrunde legen wollte, als es dem oben dargelegten Sinn und Zweck des § 183 Abs 3 SGB VII entspricht. Das Vorsehen einer Beitragsermäßigung im dort bestimmten Umfang ist aber - wie bereits dargelegt (s oben unter 2.) - dem Grunde nach verpflichtend, es besteht kein Entschließungsermessen, nur die Höhe der Ermäßigung ist in das Auswahlermessen der BG gestellt (Köhler in Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 4. Aufl 2014, § 183 RdNr 4). Die Satzungsbestimmungen als vom Unfallversicherungsträger autonom gesetztes objektives Recht sind durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit jedenfalls daraufhin zu überprüfen, ob sie mit dem Gesetz, auf dem die Ermächtigung des Satzungsgebers beruht, und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar sind (BSG vom 20.2.2001 - B 2 U 2/00 R - juris; BSG vom 13.12.1960 - 2 RU 67/58 - BSGE 13, 189, 194 = SozR Nr 2 zu § 915 RVO aF; BSG vom 25.1.1983 - 2 RU 1/82 - BSGE 54, 243, 244 = SozR 2200 § 803 Nr 2), was hier nicht der Fall ist . 27 5. Ferner wird das LSG zu beachten haben, dass die Tätigkeit typischerweise unversicherter Personen wie zB selbständiger Werkunternehmer ebenso wenig wie zuvor nach § 804 Abs 2 RVO aF einen Anspruch auf eine Beitragsermäßigung begründet, und zwar unabhängig davon, ob diese im konkreten Fall freiwillig oder durch Satzung versichert sind (aA Höller in Hauck SGB VII, Stand April 2014, K § 183 RdNr 7). Die Beitragsberechnung erfolgt nach dem Flächenwert und damit nach anderen Kriterien als nach dem Arbeitsbedarf und dementsprechend grundsätzlich unabhängig von der Anzahl der in einem landwirtschaftlichen Unternehmen tatsächlich tätigen Personen (BSG vom 20.2.2001 - B 2 U 2/00 R - juris RdNr 26). Dementsprechend hält der Senat eine teleologische Reduktion des als Ausnahmevorschrift konzipierten § 183 Abs 3 SGB VII insofern für geboten, nach der nur solche für ein landwirtschaftliches Unternehmen tätige Personen als berücksichtigungsfähig angesehen werden können, die aufgrund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses oder eines vergleichbaren Pflichtversicherungstatbestands nach § 2 SGB VII bei einem anderen Unfallversicherungsträger als der Beklagten versichert oder aber gänzlich versicherungsfrei sind. Nur deren Tätigkeit weist den erforderlichen Bezug zum typischerweise über die Fläche verbeitragten Einstandsrisiko der Beklagten auf. Für Tätigkeiten hingegen, die von grundsätzlich unversicherten Selbständigen verrichtet werden, trägt die landwirtschaftliche BG von vornherein kein Entschädigungsrisiko. Dementsprechend führt ihre eventuelle Versicherung bei einer anderen BG - zB kraft Satzung oder aufgrund einer freiwilligen Versicherung - auch zu keiner Senkung des Risikos der Beklagten. Damit wird zugleich dem Argument der Revision begegnet, im Hinblick auf die Tätigkeit von Tierärzten oder Steuerberatern würden bei einer weiten Auslegung des § 183 Abs 3 SGB VII unlösbare Abgrenzungsprobleme entstehen. Mit den in § 56 Abs 1 Satz 1 der Satzung genannten "nicht versicherten Personen" sind folglich - unabhängig davon, dass die Satzung keine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 183 Abs 3 SGB VII vornehmen darf - nicht unversicherte, sondern nur die bei einer anderen als der landwirtschaftlichen BG versicherten Personen gemeint (vgl BSG vom 21.8.1991 - 2 RU 37/

§ 804Nr 1 zu § 804 Abs 2 RVO).

§ 183 Abs 3 SGB VII zählt die "nicht versicherten Personen" im Unterschied zu § 804 Abs 2 RVO aF auch nicht mehr auf. 28 Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE144871522&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.