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BSG B 12 KR 65/20 B

KSRE144910614 ECLI:DE:BSG:2020:281020BB12KR6520B0 BSG 12. Senat 20201028 B 12 KR 65/20 B Beschluss § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG vorgehend Sozialgericht für das Saarland, 13. November 201

§ 229

Nr 24 und - B 12 KR 13/18 R -

§ 229

Nr 25 und - B 12 KR 12/18 R - BSGE 127, 249 =

§ 229Nr 26, jeweils mw

N) und zur Einordnung von Abfindungen als Versorgungsbezüge (BSG Urteil vom 20.7.2017 - B 12 KR 12/15 R - BSGE 124, 20 =

§ 229

Nr 21; BSG Urteile vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R -

§ 229

Nr 19 und - B 12 KR 18/14 R - juris; BSG Urteil vom 25.4.2012 - B 12 KR 26/10 R -

§ 229Nr 16) als auch mit den höchstrichterlichen Grundsätzen zur Auslegung von Vergleichen (z

B BSG Urteil vom 11.1.1989 - 10 RAr 5/88 - juris RdNr 20; BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 35/17 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 19 RdNr 20). Der Kläger zitiert zwar eine Reihe von Urteilen des BSG, ordnet sie aber weder systematisch einem der angerissenen Themenkomplexe zu noch führt er aus, inwiefern noch eine Rechtsfrage offengeblieben sei. Die Behauptung, das LSG habe die Rechtsprechung des BSG nicht beachtet, kann nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen. 11 Es fehlt ebenso an einer hinreichenden Darlegung der Bedeutung über den zu entscheidenden Sachverhalt hinaus. Der Kläger trägt insofern zwar vor, dass noch hunderte Verfahren vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht für das Saarland anhängig seien. Gleichzeitig stellt er jedoch die Unterschiede in den Sachverhalten heraus und betont die Notwendigkeit der Auslegung des arbeitsgerichtlichen Vergleichs anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls. Eine grundsätzliche Bedeutung wird daraus nicht hinreichend deutlich. 12 Soweit der Kläger eine Frage zu § 228 Abs 2 SGB V (Nachzahlungen) aufwerfen möchte, ergibt sich aus seinem Vortrag nicht hinreichend klar, dass es darauf überhaupt ankommt. Der Kläger macht geltend, dass es bei der Abstandszahlung im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht um die Höhe der Betriebsrente in der Vergangenheit gegangen sei. Warum es daher auf die Abgrenzung der §§ 228 Abs 2, 229 Abs 2 SGB V und § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V ankommen soll, erklärt er nicht hinreichend deutlich. 13

  1. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). 14 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger zeigt weder einen Rechtssatz des BSG noch hinreichend auf, dass das LSG diesem Rechtssatz im Grundsätzlichen widersprochen hätte. Sein Vortrag beschränkt sich vielmehr darauf, die vom BSG im Urteil vom 29.7.2015 (B 12 KR 18/14 R - juris) aufgestellten Kriterien zu zitieren und das mit der Beschwerde angefochtene Urteil dahingehend zu kritisieren, dass es nicht zwischen der zu zahlenden Rente und dem Vergleichsbetrag unterscheide. Eine Abweichung von der genannten Entscheidung des BSG im Grundsätzlichen zeigt er dadurch nicht hinreichend auf. Sein Vorbringen geht nicht über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Subsumtionsrüge hinaus (vgl BSG Beschluss vom 19.3.2015 - B 12 KR 16/14 B - juris RdNr 12). 15
  2. Auch einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG hat der Kläger nicht hinreichend bezeichnet. Auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsprinzip) kann ein Verfahrensmangel gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Mit der Beschwerdebegründung wurde schon kein im Verfahren vor dem LSG prozessordnungsgemäß gestellter Beweisantrag aufgezeigt (stRspr, vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN; BSG Beschluss vom 5.2.2015 - B 13 R 372/14 B - juris RdNr 10 mwN). 16 Soweit der Kläger die unrichtige Auslegung des Vergleichs durch das LSG rügt, macht er im Kern die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung durch das LSG und die inhaltliche Unrichtigkeit des Urteils geltend. Beides kann nicht zur Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels führen (§ 160 Abs 2 Nr 3, § 128 Abs 1 Satz 1 SGG; vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = juris RdNr 9). 17
  3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 18
  4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE144910614&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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