Nr 11). Für den Monat Juni 2011 hat der Beklagte zwar nicht höhere Leistungen gewährt, jedoch in derselben Höhe über den Anspruch der Klägerin nochmals vollständig neu entschieden und daher im Wege eines Zweitbescheids den vorangegangenen Bescheid vom 1.4.2011 vollständig ersetzt, der sich dadurch "auf andere Weise" erledigt hat (ebenfalls § 39 Abs 2 SGB X; vgl dazu BSGE 95, 57 RdNr 10 = SozR 4-1300 § 48 Nr 6 RdNr 11; BSG SozR 4-2600 § 89 Nr 3 RdNr 17 f). 12 In zeitlicher Hinsicht hat die Klägerin den Streitgegenstand schon im Klageverfahren zulässig (vgl dazu nur BSG Urteil vom 13.7.2017 - B 8 SO 1/16 R, Juris RdNr 12, SozR 4-3250 § 14 Nr 26 sowie zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) auf die Zeit von Juni bis Dezember 2011 beschränkt. Ihr diesen Zeitraum betreffendes, auf die Zahlung von 21,80 Euro höheren monatlichen Leistungen der Grundsicherung und folglich einen Gesamtbetrag von 152,60 Euro gerichtetes Begehren verfolgt die Klägerin zulässig mit ihrer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4, § 56 SGG). 13 Zu Recht ist die Klage gegen den Beklagten gerichtet. Hieran ändert nichts, dass die Stadt Göttingen die streitgegenständlichen Bescheide erlassen hat. Nach § 8 Abs 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des SGB XII (AG SGB XII; in der hier maßgeblichen Fassung vom 16.12.2004, Gesetz- und Verordnungsblatt <GVBl> 644) kann der Beklagte zwar zur Durchführung der ihm als örtlichem Sozialhilfeträger obliegenden Aufgabe ua durch öffentlich-rechtlichen Vertrag regionsangehörige Gemeinden heranziehen, und von dieser Möglichkeit hat er auch Gebrauch gemacht (§ 1 der Heranziehungsvereinbarung zwischen dem Beklagten und der Stadt Göttingen gemäß § 8 Abs 1 AG SGB XII mWv 1.1.2011); jedoch handelt die herangezogene kommunale Körperschaft gemäß § 9 Abs 4 AG SGB XII und § 1 Abs 2 Satz 1 der Heranziehungsvereinbarung (nur) im Namen des örtlichen Trägers der Sozialhilfe (vgl hierzu BSG Urteil vom 9.6.2011 - B 8 SO 1/10 R - Juris RdNr 13 mwN). 14 Der Beklagte war auch der für die Entscheidung örtlich und sachlich zuständige Träger der Sozialhilfe nach § 3 Abs 2, § 97 Abs 1, § 98 Abs 1 SGB XII iVm § 1 Abs 2 Satz 1 und § 6 Abs 1 AG SGB XII. Die Heranziehung der kreisangehörigen Stadt Göttingen (vgl § 16, § 14 Abs 6 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz <NKomVG> vom 17.12.2010 <GVBl 576>) nach § 99 Abs 1 SGB XII iVm § 8 Abs 1 AG SGB XII verändert nicht die Zuständigkeit (§ 9 Abs 4 AG SGB XII). Ebenso wenig ergibt sich eine Zuständigkeit der Stadt Göttingen aus § 16 Abs 2 NKomVG, wonach auf die Stadt Göttingen die für kreisfreie Städte geltenden Vorschriften anzuwenden sind, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Eine abweichende Regelung stellt insoweit § 8 Abs 2 AG SGB XII dar, der ausdrücklich eine Heranziehung der Stadt Göttingen zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers vorsieht. Dieser Regelung hätte es nicht bedurft, wenn § 16 Abs 2 NKomVG auch auf das AG SGB XII Anwendung findet. Der Senat ist nicht gehindert, die dem Grunde nach nicht revisiblen (§ 162 SGG) landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden und auszulegen, weil das LSG diese Vorschriften bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen hat (BSGE 102, 10 = SozR 4-2500 § 264 Nr 2, RdNr 28; BSG Urteil vom 9.6.2011 - B 8 SO 1/10 R - Juris RdNr 14), 15 Der Senat lässt dahingestellt, nach welcher rechtlichen Grundlage (vgl §§ 44 ff SGB X) sich die Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen (Änderungs-)Bescheide richtet. Denn materiell-rechtlich steht der Klägerin ein Anspruch auf weitere als die zuletzt von dem Beklagten gewährte Leistungen der Grundsicherung in Höhe von 540,42 Euro für Juni 2011, von 832,58 Euro für Juli 2011 sowie von 539,11 Euro für die Monate August bis Dezember 2011 nicht zu. Dies misst sich an § 19 Abs 2 SGB XII iVm §§ 41 ff SGB XII (jeweils in der Fassung, die die Normen durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz <RBEG> BGBl I 453 - erhalten haben). Danach ist - zusammengefasst formuliert - ua Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die die maßgebliche Altersgrenze erreicht haben (§ 41 Abs 2 SGB XII), soweit sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII bestreiten können, auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten. 16 Die Klägerin, die im April 2011 65 Jahre alt geworden ist (Altersgrenze für Personen, die - wie die Klägerin - vor dem 1.1.1947 geboren sind <§ 41 Abs 2 Satz 2 SGB XII>) und nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) im Kreisgebiet des Beklagten ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen für den Bezug von Grundsicherungsleistungen. Der Umfang der Leistungen ist anhand des nach § 42 SGB XII zu bestimmenden Gesamtbedarfs der Klägerin einerseits und berücksichtigungsfähigem Einkommen und Vermögen andererseits zu ermitteln. Den Bedarf hat das LSG zutreffend in Höhe von 710,21 Euro für die Monate Juni und August bis Dezember 2011 bzw in Höhe von 1003,68 Euro für Juli 2011 aus dem für die Klägerin maßgeblichen Regelsatz von 364 Euro monatlich (Regelbedarfsstufe 1 nach § 42 Nr 1 iVm § 28 SGB XII und seiner Anlage, letztere auch in der Normfassung des RBEG) sowie den Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 42 Nr 4 SGB XII) errechnet. Letztere beliefen sich nach den Feststellungen des LSG auf 346,21 Euro (Miete, Neben- und Heizkosten) jeweils in den Monaten Juni sowie August bis Dezember 2011 bzw auf 639,68 Euro (einschließlich einer Nebenkostennachforderung) im Monat Juli 2011, die der Beklagte zutreffend im Fälligkeitsmonat Juli 2011 berücksichtigt hat (vgl BSG
Nr 17). Weitere Bedarfe nach Maßgabe von § 42 Nr 2, 3 und 5 SGB XII bestanden nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG nicht und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. 17 Die Klägerin konnte diese Bedarfe teilweise selbst decken. Zwar verfügte sie nach den Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) über kein Vermögen (§ 90 SGB XII). Allerdings hatte sie ein monatliches Renteneinkommen in Höhe von 131,99 Euro (Juni 2011) bzw 133,30 Euro (Juli bis Dezember 2011), das vollumfänglich, und zudem Erwerbseinkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung in Höhe von 120 Euro monatlich, das jedenfalls in Höhe von 37,80 Euro zu berücksichtigen war. Höhere als die bereits durch den Beklagten berücksichtigten Beträge waren von diesem Einkommen nicht abzusetzen. Dies gebietet auch Verfassungsrecht nicht. 18 Nach § 82 SGB XII (in der hier maßgeblichen Normfassung des RBEG) sind als Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB XII, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG zu berücksichtigen (§ 82 Abs 1 SGB XII), also vorliegend das Renten- wie das Erwerbseinkommen. Von dem Einkommen sind - zusammengefasst - auf das Einkommen entrichtete Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, ggf geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, das Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts iS von § 43 Satz 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) abzusetzen (§ 82 Abs 2 SGB XII). Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII (§ 82 Abs 3 Satz 1 SGB XII). Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden (§ 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII). 19 Hinsichtlich des Renteneinkommens der Klägerin ergaben sich keine absetzungsfähigen Beträge; es war vollumfänglich zu berücksichtigen. Von dem ihr steuer- und sozialversicherungsfrei zugeflossenen Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung sind nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) nur die mit der Erzielung des Erwerbseinkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (§ 82 Abs 2 Nr 4 SGB XII iVm § 3 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 <VO zu § 82 SGB XII; BGBl I 3022>) und der Freibetrag nach § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XII von Belang. Letzteren hat der Beklagte mit 36 Euro zutreffend berechnet (30 % vom Bruttoeinkommen in Höhe von 120 Euro). Als mit der Erzielung des Erwerbseinkommens verbundene Ausgaben sind ein Pauschalbetrag für Arbeitsmittel von 5,20 Euro (§ 3 Abs 4 Satz 1 Nr 1 iVm Abs 5 VO zu § 82 SGB XII) sowie ein Betrag für notwendige Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 3 Abs 4 Satz 1 Nr 2 VO zu § 82 SGB XII) abzuziehen. Ob dafür notwendig nur Fahrtkosten in Höhe eines Betrags von 19,50 Euro (für wöchentlich zwei Hin- und Rückfahrten der Klägerin mit Vierfahrtenkarten) oder die Kosten einer Monatsfahrkarte in Abzug zu bringen sind, kann dahinstehen; denn tatsächlich hat der Beklagte die Monatskarte von 41 Euro als notwendige Kosten erachtet. 20 Höhere Absetzbeträge waren auch nicht nach § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII, der dies in begründeten Fällen ermöglicht, vom Einkommen der Klägerin abzuziehen. Der Senat hat bereits entschieden, dass es nach Sinn und Zweck dieser Regelung jedenfalls nicht zulässig ist, allein aufgrund des Alters einen erhöhten Freibetrag für Einkünfte aus einer ausgeübten Tätigkeit einzuräumen (BSGE 108, 123 =
Nr 21). Die Anwendung des § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII generell auf Einkommen aus Tätigkeiten von Personen, die die Altersgrenze erreicht haben, wäre ohne zusätzliche Umstände systemwidrig (so schon BSGE 108, aaO RdNr 22). Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung des Sozialhilferechts ab 1.1.2005 als einfache, praktikable und einheitliche Lösung eine prozentuale Einkommensfreistellung für den Regelfall gewählt (vgl BT-Drucks 15/1514, S 65 zu § 77 Abs 3). § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII soll daher im Sinne einer Öffnungsklausel bzw eines Auffangtatbestands dem Hilfeträger die Möglichkeit eröffnen, auf besondere Umstände des Einzelfalls flexibel zu reagieren (vgl BT-Drucks 15/1514, S 65 zu § 77 des Entwurfs; dazu BSGE 106, 62 =
Nr 35). Im vorliegenden Fall liegen solche Umstände des Einzelfalls (vgl dazu etwa BSGE 108, 123 =
Nr 20) nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG jedoch nicht vor. 21 Auch Verfassungsrecht erfordert keine Anwendung von § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII mit der Maßgabe eines höheren Freibetrags für Erwerbseinkommen im Altersrentenbezug. Insbesondere Art 3 GG gebietet dies nicht (unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten hat der Senat einen erhöhten Freibetrag für ein nach § 104 Abs 1 Nr 3 aF iVm § 107 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - <SGB III> geleistetes Ausbildungsgeld mit Rücksicht auf die besondere Situation behinderter Menschen in Werkstätten angenommen, vgl BSGE 106, 62 =
Nr 18). 22 Die Regelungen in § 82 Abs 2 und 3 SGB XII, die für Grundsicherungsleistungsempfänger - anders als § 11b Abs 2 Satz 1 SGB II - keinen allgemeinen Grundfreibetrag von 100 Euro bei Erwerbstätigkeit, sondern nur im Einzelnen nachgewiesene Abzugsbeträge vorsehen und daher ggf zu im Vergleich geringeren Absetzbeträgen führen, stellen keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG im Sinne einer ungerechtfertigten Differenzierung aufgrund des Alters dar. Zwar führt dies in Fällen wie demjenigen der Klägerin, die aus dem SGB-II-Leistungsbezug (bei Berücksichtigung eines Grundfreibetrags von 100 Euro) in den SGB-XII-Leistungsbezug gewechselt hat, nur infolge Erreichens des Rentenalters zu einer für sie ungünstigeren, nämlich weitergehenden Berücksichtigung von Erwerbseinkommen. Dies verletzt jedoch nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz. 23 Ein Verbot der Differenzierung nach dem Alter ist in Art 3 Abs 3 GG nicht statuiert. Eine ungleiche Behandlung von vor und nach einer bestimmten Altersgrenze liegenden Sachverhalten ist daher ggf am allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG zu messen (vgl dazu nur Kischel in BeckOK GG, Epping/Hillgruber,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.