Nr 14 f <Honorararzt>) gelten grundsätzlich auch für Geschäftsführer einer GmbH. Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, richtet sich bei dem Geschäftsführer einer GmbH aber in erster Linie danach, ob er nach der ihm zukommenden, sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen (vgl BSG Urteil vom 19.9.2019 - B 12 R 25/18 R - BSGE 129, 95 =
Nr 14 f mwN; BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 13/17 R - BSGE 125, 183 =
Nr 18). 14 Der Geschäftsführer einer GmbH kann seine Tätigkeit nach ständiger Rechtsprechung nur dann selbstständig ausüben, wenn er am Gesellschaftskapital beteiligt ist (sog Gesellschafter-Geschäftsführer), während bei einem Fremdgeschäftsführer eine selbstständige Tätigkeit grundsätzlich ausscheidet. Geschäftsführer einer GmbH unterliegen nach § 6 Abs 3 (hier idF des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften vom 4.7.1980, BGBl I 836), § 37 Abs 1, § 38 Abs 1 sowie § 46 Nr 5 und 6 GmbHG grundsätzlich zu jeder Geschäftsführungsangelegenheit der nur durch entsprechende Satzungsregelungen einschränkbaren Weisungsbefugnis der Gesellschafterversammlung der GmbH (vgl zum Weisungsrecht BGH Urteil vom 18.3.2019 - AnwZ (Brfg) 22/17 - juris RdNr 18 f; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG,
Nr 21; BSG Urteil vom 19.9.2019 - B 12 R 25/18 R - BSGE 129, 95 =
Nr 14 f, jeweils mwN). 15 2. Nach diesen Maßstäben war der Kläger bei der Beigeladenen abhängig beschäftigt. Ebenso wie bei einer GmbH gilt bei einer KG der Grundsatz, dass nicht am Kapital der Gesellschaft beteiligte Geschäftsführer (Fremdgeschäftsführer) einer Beschäftigung nachgehen und damit versicherungspflichtig sind. Auch ein über die Kommanditeinlage an einer KG beteiligter (Gesellschafter-)Geschäftsführer ist aber nur dann nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wenn ihm die Gesellschafterstellung oder der Gesellschaftsvertrag die Rechtsmacht verschafft, Weisungen an sich als Geschäftsführer zu verhindern. Das ist hier nicht der Fall gewesen. 16 Der Kläger hat den "Dienstvertrag" mit der F KG geschlossen (vgl BGH Urteil vom 15.3.2016 - II ZR 114/15 - juris RdNr 22; Grunewald in MüKoHGB, 4. Aufl 2019, § 161 RdNr 82), ist aber nur Organ der Komplementär-GmbH (sog Drittanstellung). Eine organschaftliche Geschäftsführungsbefugnis bei der KG, die allenfalls aufgrund einer Abrede im Gesellschaftsvertrag begründet werden kann (vgl hierzu Casper in Staub, HGB, 5. Aufl 2015, § 164 RdNr 36; Grunewald in MüKoHGB, 4. Aufl 2019, § 164 RdNr 24), liegt schon angesichts der alleinigen Berechtigung der Komplementärin zur Geschäftsführung nach § 4 Abs 1 GV-F KG nicht vor. Als mitarbeitender Kommanditist einer KG unterliegt er grundsätzlich dem allgemeinen Direktions- und Weisungsrecht der KG, das jedoch gemäß § 164 Satz 1 HGB von der Komplementär-GmbH als Geschäftsführerin der KG ausgeübt wird (Casper in Staub, HGB, 5. Aufl 2015, § 164 RdNr 35). Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist zwar grundsätzlich - wie jeder Geschäftsführer einer GmbH - den Weisungen der Gesellschafterversammlung unterworfen (§ 37 Abs 1 iVm § 38 Abs 1 sowie § 46 Nr 5 und 6 GmbHG). Auch als Gesellschafter der V GmbH mit einem Kapitalanteil von nur 20 vH war der Kläger aber nicht in der Lage, ausschlaggebenden Einfluss auf deren Gesellschafterbeschlüsse zu nehmen. Weisungen der Kommanditisten unterliegt die Komplementär-GmbH im Bereich der gewöhnlichen Geschäftsführung nicht (näher hierzu unter 3.). 17 Außerdem wies der Dienstvertrag vom 1.12.2012 maßgebliche Gesichtspunkte einer abhängigen Beschäftigung auf. Der Kläger erhielt für seine Tätigkeit ein Jahresgehalt von 30 000 Euro, zahlbar in zwölf gleichen Raten. Zudem waren ua ein bezahlter Jahresurlaub von 25 Arbeitstagen, eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von sechs Wochen und die Erstattung von Spesen vorgesehen. 18 3. Ein die abhängige Beschäftigung ausschließender beherrschender Einfluss auf die Beigeladene wurde dem Kläger auch nicht durch die notarielle Übertragung sowohl der Kapitalanteile an der V GmbH als auch der Kommanditeinlagen der F KG auf die H KG vermittelt. Zwar kann bei der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung des Geschäftsführers einer GmbH oder einer GmbH & Co KG ausnahmsweise dessen Beteiligung an einer anderen Gesellschaft zu berücksichtigen sein. Seine Beteiligung an der H KG und der H V GmbH versetzte den Kläger aber nicht in die Lage, die Geschicke der Beigeladenen maßgeblich zu bestimmen. 19 Der erkennende Senat hat mit mehreren Urteilen vom 8.7.2020 (B 12 R 26/18 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, sowie B 12 R 1/19 R, B 12 R 2/19 R, jeweils zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, und B 12 R 6/19 R) seine Rechtsprechung zur Statusbeurteilung von Geschäftsführern einer GmbH fortentwickelt. Über eine die abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht verfügen danach nicht nur Gesellschafter mit einer Kapitalbeteiligung von zumindest 50 vH oder - bei geringerer Kapitalbeteiligung - einer umfassenden Sperrminorität. Sie kann auch daraus resultieren, dass der (Fremd-)Geschäftsführer (auch einer GmbH & Co KG) kraft seiner Stellung als Gesellschafter einer anderen Gesellschaft in der Lage ist, Einfluss auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen der von ihm geführten Gesellschaft zu nehmen. Damit ist nicht allein auf das Rechtsverhältnis zwischen (Fremd-)Geschäftsführer und der von ihm geführten GmbH (& Co KG) abzustellen, sondern auch dessen Rechtsstellung innerhalb einer anderen Gesellschaft zu berücksichtigen, die wiederum in Rechtsbeziehungen zu der Gesellschaft steht, deren (Fremd-)Geschäftsführung Gegenstand der Statusbeurteilung ist. Denn ein Geschäftsführer ist nach bisheriger Rechtsprechung selbstständig tätig, weil er die Rechtsmacht hat, auf Beschlüsse der von ihm geführten Gesellschaft Einfluss zu nehmen. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob er diese Rechtsmacht allein aus seiner Gesellschafterstellung in der von ihm geführten Gesellschaft oder aus seiner Beteiligung an einer anderen Gesellschaft ableitet. Für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ist aber auch eine solche von dieser Beteiligung abgeleitete Rechtsmacht nur beachtlich, wenn sie ihrerseits im Gesellschaftsrecht wurzelt, also durch Gesellschaftsvertrag geregelt ist und unmittelbar auf das zu beurteilende Rechtsverhältnis durchschlägt. Entscheidend bleibt, dass der Geschäftsführer selbst und unmittelbar eine ausschlaggebende Einflussnahmemöglichkeit auf Gesellschafterbeschlüsse der von ihm geführten Gesellschaft hat oder zumindest ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern kann. Denn ein Geschäftsführer übt seine Tätigkeit nur dann selbstständig aus, wenn er zugleich kraft seiner Gesellschaftsanteile (und sei es über eine ihm eingeräumte umfassende Sperrminorität) über die Rechtsmacht verfügt, hinreichenden Einfluss auf die Beschlüsse der Gesellschaft auszuüben, für die er die Geschäftsführung übernommen hat. Eine solche Rechtsmacht in der beigeladenen F KG war dem Kläger weder als Kommanditist der H KG (dazu
Nr 12 mwN). Diesen Anforderungen hat der Kläger nicht mit dem Vorbringen genügt, er, seine Mutter und seine Schwester hätten sich im Falle einer Sachverhaltsaufklärung dahingehend eingelassen, dass mit dem Stimmbindungsvertrag ein Vetorecht für den Kläger hätte eingeräumt werden sollen. 25 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE145010214&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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