nur BSG SozR 4-1500 § 158 Nr 2). Der Senat macht deshalb von seiner Möglichkeit Gebrauch, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (
5 Nach § 102 Abs 2 Satz 1 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008 (BGBl I 444) gilt eine Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. In der sog Betreibensaufforderung ist der Kläger (ua) auf die sich aus Satz 1 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen (§ 102 Abs 2 Satz 3 SGG). Die wirksame Fiktion der Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache (§ 102 Abs 2 Satz 2 iVm Abs 1 Satz 2 SGG). 6 Eine im Sinne dieser Vorschrift wirksame Fristsetzung als Voraussetzung für die Fiktion der Klagerücknahme ist aber nicht erfolgt. Die Frist zum Betreiben des Verfahrens ist hier mangels wirksamer öffentlicher Zustellung des Schreibens vom 26.5.2015 an die Kläger nicht in Lauf gesetzt worden. Anordnungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen (
R 4-1500 § 102 Nr 3 RdNr 24, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Zugestellt wird (seit entsprechender Änderung des SGG zum 1.7.2002) nach § 63 Abs 2 SGG von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Die ordnungsgemäße Erfüllung der Zustellungsvorschriften soll dabei gewährleisten, dass der Adressat Kenntnis von dem Schriftstück nehmen und seine Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung darauf einrichten kann. Insoweit dient sie der Verwirklichung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 Grundgesetz <GG>). Die Zustellungsfiktion der öffentlichen Bekanntmachung unter der Voraussetzung, dass der Aufenthaltsort einer Person unbekannt ist und an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht zugestellt werden kann (
Vm § 185 Nr 1 ZPO), ist verfassungsrechtlich deshalb nur zu rechtfertigen, wenn eine andere Art der Zustellung aus sachlichen Gründen nicht oder nur schwer durchführbar ist (
Bundesverfassungsgericht <BVerfG> Beschluss vom 26.10.1987 - 1 BvR 198/87, NJW 1988, 2361). Ob im Hinblick auf die Funktion der Betreibensaufforderung weitere Gesichtspunkte hinzukommen, die ihre öffentliche Zustellung generell unzulässig erscheinen lassen, kann hier offenbleiben. Ebenso braucht nicht entschieden zu werden, ob sich allein aus dem Wegzug ins Ausland mit unbekannter Anschrift Zweifel am Rechtsschutzinteresse ergeben, die bereits eine Betreibensaufforderung rechtfertigen (ablehnend etwa Verwaltungsgerichtshof <VGH> Baden-Württemberg Beschluss vom 5.2.2009 - 11 S 18/09, NVwZ-RR 2009, 503, 504). Die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung sind ohnehin nicht erfüllt. 7 Unbekannt ist der Aufenthalt einer Person, wenn nicht nur das Gericht, sondern auch die Allgemeinheit den Aufenthalt des Zustellungsadressaten nicht kennt. Die öffentliche Zustellung kommt nur als letzte Möglichkeit in Betracht, wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, ein Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zuzustellen (zum Ganzen nur BSG Beschluss vom 24.3.2015 - B 8 SO 73/14 B -, juris RdNr 6 mwN). Die Zustellung darf deshalb nur angeordnet werden, wenn alle der Sache nach geeigneten und zumutbaren Nachforschungen angestellt worden sind. Die Anfrage beim Einwohnermeldeamt allein reicht dabei nicht aus. Das SG hat hier aber keine ausreichenden Ermittlungen angestellt, sondern bereits sieben Tage, nachdem ihm bekannt geworden war, dass die bisherige Wohnung von den Klägern aufgegeben werden musste, eine öffentliche Zustellung angeordnet. Obwohl dem SG durch eine telefonische Auskunft des Einwohnermeldeamts H bekannt geworden war, dass die Kläger nach Österreich verzogen sind, hat es von der naheliegenden Möglichkeit einer Anfrage bei den österreichischen Behörden keinen Gebrauch gemacht. Es hätte neben dieser, vom Bevollmächtigten der Kläger genannten Möglichkeit auch nahe gelegen, sich vor Anordnung der öffentlichen Zustellung mit einfacher Post an die Kläger zu wenden, weil auch die Einrichtung eines Nachsendeantrags ins Ausland regelmäßig erfolgt und einer solchen Möglichkeit nachgegangen werden muss. Schließlich beziehen beide Kläger auch im Ausland weiterhin Rentenleistungen von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bayern Süd bzw der DRV Bund; eine Nachfrage bei dem jeweiligen Rentenversicherungsträger ist aber unterblieben. 8 Eine Zurückweisung der Beschwerde war auch nicht deshalb geboten, weil bereits feststünde, dass die angegriffene Entscheidung unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt Bestand haben wird (
dazu nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 18 mwN). Schon angesichts der fehlenden Feststellungen zum streitgegenständlichen Begehren ist ein Erfolg der Berufung nicht ausgeschlossen. Es liegt durchaus nahe, dass - entgegen der Auffassung des Beklagten - der Zeitraum für eine (denkbare) nachträgliche Leistungsgewährung nach einer (ersten) Versagung (
Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - <SGB I>) durch eine Neuantragstellung begrenzt wird, weil ein neuer Antrag in den Fällen abschnittsweiser Bewilligung (hier nach § 44 Abs 3 SGB XII) eine Zäsur darstellt (
Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl 2018, § 67 SGB I RdNr 24 mwN). Über einen neuen Antrag ist dann in der Sache zu entscheiden. Lehnt der Beklagte dies - wie hier - ab, kann eine Anfechtungs- und Leistungsklage gegen diese Entscheidungen nicht von vornherein als aussichtslos angesehen werden. 9 Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE145050608&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.