12 Die Vorgaben des Verwaltungsverfahrensrechts für das Schiedsverfahren sind eingehalten. Die Regelungen des 10. Kapitels des SGB XII für die von der Schiedsstelle zu ersetzenden Vereinbarungen finden dabei auch auf (ambulante) Dienste Anwendung, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist (vgl § 75 Abs 1 Satz 2 SGB XII idF des Gesetzes zur Einordnung der Sozialhilfe in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 <BGBl I 3022>; im Einzelnen später). Hier ist das Schiedsverfahren insbesondere nicht deshalb fehlerhaft durchgeführt worden, weil der Beklagte für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen nicht zuständig gewesen wäre. Hierzu stellt § 77 Abs 1 Satz 2 SGB XII (idF des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006 <BGBl I 2670>) bei der örtlichen Zuständigkeit auf den Sitz des für die Einrichtung zuständigen Trägers der Sozialhilfe ab. Auch für ambulante Dienste ist dabei entscheidend, wo der Dienst, dessen Leistungen vergütet werden, selbst gelegen ist. Auf den Sitz des Trägers kommt es nach Sinn und Zweck der Regelung nicht an, wie der Senat für stationäre Einrichtungen bereits entschieden hat (vgl BSG
Nr 13). Auf ambulante Dienste sind die für dieses Normverständnis angeführten Gründe übertragbar: Die Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit an den Sitz des Dienstes selbst stellt sicher, dass auf Seiten des Sozialhilfeträgers derjenige verhandelt, der mit den örtlichen Verhältnissen vertraut ist und damit die erforderlichen Kenntnisse zur Beurteilung der Angemessenheit der geforderten Vergütungen am ehesten besitzt. Der örtliche Träger der Sozialhilfe ist für den Abschluss von Vereinbarungen nach §§ 75 ff SGB XII schließlich auch sachlich zuständig (vgl § 97 Abs 1 SGB XII iVm § 2 Abs 1 des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII <AGSGB XII> Rheinland-Pfalz vom 22.12.2004 <GVBl 571>). Der Senat ist insoweit an eigenen Feststellungen zum Landesrecht nicht gehindert, weil das LSG dies ungeprüft gelassen hat. 13 Die Entscheidung der Schiedsstelle ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Die Beschränkung in dem von den Beteiligten angestrebten Vergütungsmodus auf eine "Maßnahmepauschale", an die die Schiedsstelle gebunden war, verstößt nicht gegen die Vorgaben des § 76 Abs 2 SGB XII (hier idF des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15.7.200 9 <BGBl I 1939>). Die Schiedsstelle hat davon ausgehend die vom Beklagten geltend gemachten Personal- und Sachkosten in nicht zu bestandener Weise auf ihre Plausibilität überprüft. Die anschließende Festsetzung der Vergütung unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Notwendigkeit und Sparsamkeit, bei der der Schiedsstelle ein Entscheidungsfreiraum zusteht, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. 14 Eine Nichtigkeit der Entscheidung der Schiedsstelle ergibt sich nicht daraus, dass entgegen § 76 Abs 2 Satz 1 SGB XII weder eine Grundpauschale noch ein Investitionsbetrag Bestandteil der Vergütungen sind. Soweit § 76 Abs 2 SGB XII Vorgaben für den Mindestinhalt von Vereinbarungen macht, die auch die Schiedsstelle binden, gelten diese für ambulante Dienste nur eingeschränkt. Zwar ist nichts von § 76 Abs 2 SGB XII "Abweichendes" für ambulante Dienste bestimmt. Einschränkend gegenüber seinem Wortlaut muss § 75 Abs 1 Satz 2 SGB XII aber dahin verstanden werden, dass die gesetzlichen Vorschriften über Einrichtungen nach dem
Nr 18). Die Verpflichtung zu entsprechender Einstufung seiner Mitarbeiter hat der Beklagte nachgewiesen. Er hat zudem nachvollziehbar dargelegt, weshalb der im Schiedsverfahren vorlegte Kostenansatz von dem in den vorangegangenen Verhandlungen vorgelegten erheblich nach oben abweicht, aber der Höhe nach gleichwohl den tatsächlichen Kosten im Referenzjahr 2013 entspricht. Dies zieht der Kläger im Revisionsverfahren nicht mehr in Zweifel. 17 Der Kostenansatz, auf den sich der Antrag des Beklagten stützt und den die Schiedsstelle zugrunde gelegt hat, ist schließlich auch wegen der Quotelung der direkten zu den mittelbaren Personalkosten plausibel, also wegen des Anteils, mit dem pro Zeitstunde der Betreuung eines Leistungsberechtigten sonstige Personalkosten, die nicht unmittelbar auf seine Betreuung entfallen, abzugelten sind. Nach § 6 LV handelt es sich bei den direkten Maßnahmen um diejenigen, die unmittelbar für die leistungsberechtigte Person erbracht werden (Beratung, Begleitung, Förderung, Anleitung zu einer Tätigkeit, ggf auch Übernahme dieser Tätigkeit usw), zu den mittelbaren Leistungen gehören etwa Vor- und Nachbereitung, Kontakte mit Betreuern, personenübergreifende Gruppenangebote, Besprechungen etc und schließlich ausdrücklich auch die Fahrt- und Wegezeiten. Es liegt auf der Hand, dass der Anteil, mit dem die Beschäftigten des Beklagten einerseits direkten und andererseits mittelbaren Tätigkeiten nachgehen, je nach dem Betreuungsbedarf des Leistungsberechtigten und dem damit verbundenen "mittelbaren" Arbeitsanfall schwankt und ein genauer Nachweis der Anteile, wie sie (prospektiv) in künftigen Zeiträumen entstehen werden, schwer möglich sein wird. Eine abstrakte Regelung wegen der Quote ist in der LV - anders als zwischen anderen Vertragsparteien im Einzugsgebiet des Klägers - nicht getroffen worden; auch Nachweispflichten (außerhalb einer Wirtschaftlichkeitsprüfung) etwa durch Leistungsnachweise der Leistungsberechtigten sind nicht vereinbart. Jedenfalls nachdem die LV erst im Juli 2013 abgeschlossen worden ist und die Vertragsparteien sich einvernehmlich auf die Umstellung des Vergütungsmodells geeinigt haben, kann für die anschließenden ersten Vergütungsverhandlungen nur eine grobe Zuordnung der Personalkosten zu den jeweiligen Anteilen erfolgen, worauf der Beklagte zutreffend hinweist. Insoweit hat er die tatsächlichen Verhältnisse der direkten zu den mittelbaren Leistungen zueinander nur über einen 6-wöchigen Zeitraum ausgewertet; eine Dokumentation über einen längeren Zeitraum konnte er nicht vorlegen, weil die Zuordnung der jeweiligen Arbeitszeiten nach dem früheren Vergütungsmodell nicht maßgeblich war. Unter welchen weiteren Voraussetzungen die Schiedsstelle gehalten sein kann, im Einzelnen Leistungsnachweise aus der Vergangenheit zu fordern, um künftige Gestehungskosten nachvollziehbar zu machen (dazu BSGE 105, 126 = SozR 4-3300 § 89 Nr 2 , RdNr 54), kann angesichts dieser Besonderheit offenbleiben. Gegen den von der Schiedsstelle pauschal vorgenommenen Abschlag hat sich der Beklagte nicht gewandt; der Kläger ist, ausgehend davon, dass die Quote von dem Beklagten plausibel gemacht worden war, aber nicht beschwert. Schließlich sind auch die geltend gemachten Sachkosten plausibel; die Steigerung erklärt sich aus den weiteren getätigten Investitionen (vor allem der Ausstattung der EDV-Anlage) sowie der allgemeinen Preissteigerung. 18 Der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII ist bei der abschließenden Festsetzung der Vergütungen für ambulante Dienste im Wege einer Überprüfung der geltend gemachten Vergütungen auf ihre Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit hin kein festes Prüfungsschema vorgegeben, wie es der 3. Senat für das Recht der Pflegeversicherung entwickelt hat (vgl BSGE 105, 126 = SozR 4-3300 § 89 Nr 2 zu Vergütungen für ambulante Pflegedienste nach § 89 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - <SGB XI>). Es bestehen gerade für ambulante Dienste keine gesetzlichen Vorgaben, aus denen sich dies ableiten ließe (vgl für stationäre Einrichtungen grundlegend BSGE 120, 51 =
Nr 16 ; BSG
Nr 19). Zu einem strikten Vorgehen im Sinne eines "externen Vergleichs" mit anderen Leistungsanbietern ist die Schiedsstelle damit nicht verpflichtet. Unabhängig davon, welche Maßstäbe sie ihren Erwägungen zugrunde legt, folgt (anders als der Kläger meint) aus dem im Gesetz genannten Grundsatz der "Sparsamkeit" keine unterhalb der Wirtschaftlichkeitsgrenze liegende Ebene, um die eine Prüfung nach dem SGB XII zu ergänzen wäre (vgl bereits BSGE 120, 51 =
Nr 17). Im Übrigen sind die Möglichkeiten eines Vergleichs mit den Vergütungen anderer Dienste durch die Schiedsstelle - entgegen der Auffassung des LSG - durch besondere Mitwirkungspflichten der Beteiligten in wesentlicher Hinsicht begrenzt. 19 Die Zahlung von Gehältern, die auf einer zutreffenden Einstufung der jeweiligen Arbeitnehmer auf Grundlage der AVR beruhen, kann grundsätzlich nicht als unwirtschaftlich angesehen werden. Diese Einschätzung der Schiedsstelle entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sowohl für die soziale Pflegeversicherung als auch für die Sozialhilfe (zum Ganzen nur BSGE 120, 51 =
Nr 19 mwN) und ergibt sich (auch) für Leistungen der Eingliederungshilfe nunmehr aus dem Gesetz (vgl § 124 Abs 1 Satz 6 SGB IX idF des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 <BGBl I 3234>). Die Einschätzung der Schiedsstelle, unwirtschaftliche Personalkosten im Verwaltungsbereich seien nicht erkennbar, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat dazu ausgeführt, die Leitungsstelle sei über eine halbe Stelle einer "Normalarbeitskraft" entlastet worden; insgesamt seien die Personalkosten, die auf Verwaltungsarbeiten entfielen, damit gesenkt worden. Der Schiedsstelle waren auf entsprechende Hinweise hin aber keine Daten vom Kläger vorgelegt worden, aus denen sich hätte ergeben können, dass die auf die Verwaltung des Dienstes entfallenden Personalkosten gleichwohl unangemessen hoch sind. 20 Allein die Höhe der Vergütung für eine Fachleistungsstunde bei anderen Diensten konnte über die Wirtschaftlichkeit der geltend gemachten Personalkosten keinen Aufschluss geben, wovon auch das LSG ausgegangen ist. Die Vergütungen, die mit anderen Diensten vereinbart sind, können immer nur Vergleichsgröße sein; sie geben - anders als der Kläger meint - kein Ergebnis für die in Streit stehende Vergütung vor. Der Vergleich mit diesen Werten konnte allenfalls Ausgangspunkt für die Schiedsstelle sein, die wirtschaftliche Angemessenheit des Angebots zu überprüfen (vgl etwa BSGE 105, 126 = SozR 4-3300 § 89 Nr 2, RdNr 59). Dies ist auch erfolgt; die Schiedsstelle hat die Vertragsparteien zu erläuterndem Vortrag und Vorlage weiterer Unterlagen aufgefordert. Der Kläger hat aber nicht vorgetragen, welches Verhältnis von Personalkosten, die auf die Verwaltung entfallen, zu den übrigen Personalkosten er bei einem Dienst, der die verhandelten Leistungen erbringt, für wirtschaftlich hält. Weder hat er dargelegt, in welchem Verhältnis bei den von ihm für vergleichbar erachteten Diensten die Personalkosten, die auf Verwaltung entfallen, zu den übrigen Personalkosten stehen, noch hat er (im Sinne einer "internen" Überprüfung der Wirtschaftlichkeit) erläutert, auf welcher Kalkulationsbasis seine Gegenrechnung fußt. Daten aus seinem Einzugsgebiet hat er erst im Klageverfahren vorgelegt, ohne insoweit allerdings näher vorzutragen, welche Schlüsse wegen der streitig geblieben Berechnungsposten daraus folgen sollen. Dies wird besonders augenfällig, soweit er die Klage wegen der Höhe des Stundensatzes für Kräfte ohne fachspezifische Ausbildung für alltagsbegleitende Leistungen fortgeführt hat, obwohl das Angebot des Beklagten hier deutlich unter dem liegt, was anderen Diensten innerhalb seines Einzugsgebiets gezahlt wird. 21 Dem weiteren Schritt des LSG, wegen fehlender vergleichbarer Dienste im Kreisgebiet des Klägers hätte die Schiedsstelle von Amts wegen eine Vergleichsprüfung über dessen Einzugsbereich hinaus durchführen müssen, kann nicht gefolgt werden. Der Vergleichsraum kann sich sinnvollerweise bei ambulanten Diensten der Eingliederungshilfe nur auf das Gebiet beziehen, in dem die Leistungsberechtigten vom Träger ambulant zu versorgen sind, also auf das dortige Einzugsgebiet (vgl für ambulante Pflegedienste nach dem SGB XI bereits BSGE 105, 126 = SozR 4-3300 § 89 Nr 2, RdNr 58). Dieses ist zwar nicht auf das Kreis- oder Stadtgebiet des örtlichen Sozialhilfeträgers beschränkt; denn die Leistungsberechtigten können auch auf Dienste zurückgreifen, mit denen ein anderer Träger Verträge abgeschlossen hat. Wegen der Wohnortnähe, die sich für ambulante Leistungen indes zwingend ergibt, sind Vergleiche mit Anbietern, die tatsächlich für die Leistungsberechtigten nicht erreichbar sind, nicht zielführend. Sie geben nicht die Besonderheiten des Marktsegments wieder, auf das sich die Verhandlungen der Parteien beziehen. Sollten sich allgemeine Grundsätze der Wirtschaftsführung für Leistungsanbieter mit einem bestimmten Leistungsangebot (etwa für Menschen mit einer seelischen Behinderung) ergeben, bedarf es keines externen Vergleichs, um solche Erkenntnisse in Vertragsverhandlungen einzuführen. Auf die Ermittlung solcher Erkenntnisse zielte die Auflage der Schiedsstelle zutreffend ab; es sind aber vom Kläger keine weiterführenden Angaben gemacht worden. 22 Zum anderen bestehen die vom LSG für einen solchen Vergleich vorausgesetzten Amtsermittlungspflichten der Schiedsstelle nicht, wie der Senat bereits entschieden hat (vgl BSGE 120, 51 =
Nr 20). Die Mitglieder der Schiedsstelle üben ihr Amt als Ehrenamt aus (§ 80 Abs 3 Satz 1 SGB XII); der Schiedsstelle fehlt zudem ein eigener Verwaltungsunterbau, der sie bei der Aufklärung des Sachverhalts in allen Einzelheiten unterstützen könnte. Eine uneingeschränkte Anwendung des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl § 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - <SGB X>) würde diese überfordern und das Verfahren zudem erheblich verzögern. Auch deshalb kann sich ein Vergleich allenfalls auf das Einzugsgebiet des Klägers beziehen; denn nur insoweit können dem Kläger überhaupt Daten vorliegen, die in das Schiedsverfahren eingeführt werden können. Auf eine solche Vorlage durch die Beteiligten ist die Schiedsstelle aber angewiesen. 23 Hinsichtlich der Sachkosten ist lediglich die Frage der Kosten für die EDV-Anlage streitig geblieben. Auch die Einschätzung der Schiedsstelle, es handele sich um ein ausreichendes und zweckmäßiges Programm im Rahmen einer wirtschaftlichen Betriebsprüfung, ist nicht zu beanstanden. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich gewesen, dass der Beklagte ein für die Größe des Dienstes "überdimensioniertes" Verarbeitungsprogramm angeschafft und dessen Kosten umgelegt hat. Kosten für ein alternativ einzusetzendes Programm hat der Kläger nicht genannt. Die Kostensteigerung gegenüber den früheren Vertragsverhandlungen hat der Beklagte nachvollziehbar erklärt. Allein die Behauptung, andere Anbieter hätten hier geringere Kosten, vermag gerade bei Investitionen in die EDV, die ständigen Veränderungen unterliegen, eine unwirtschaftliche Betriebsführung nicht zu begründen. Dies gilt erst recht bei der in Rede stehenden Größenordnung, die nur minimalen Einfluss auf den Stundensatz hat. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichts-ordnung (VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 63 Abs 2, 52 Abs 1, 47 Abs 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE145110208&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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